Eine Google-Rezension steht dauerhaft neben Ihrem Namen – oben in der Suche, im Kartenprofil, in jedem Ergebnis zu Ihrem Unternehmen. Anders als bei einem Zeitungsartikel verschwindet sie nicht mit der Zeit.
Die gute Nachricht: Sie müssen nicht beweisen, dass die Bewertung falsch ist. Der wirksamste Weg führt über eine ganz andere Frage – und über ein Verfahren, das die meisten Betroffenen nicht kennen, weil sie es mit dem Meldeknopf verwechseln.
Schicken Sie mir den Link zur Bewertung. Sie erhalten eine Einschätzung, ob ein Vorgehen aussichtsreich ist – und wenn nicht, sage ich Ihnen das.
Fester Betrag pro Bewertung, vorab vereinbart. Keine Abrechnung nach Aufwand, keine Überraschung am Ende.
Fachanwalt für IT-Recht, seit 1994 zugelassen. Google-Löschungen gehören seit Jahren zu meiner täglichen Arbeit.
Warum der Meldeknopf meistens nichts bringt
Fast jeder, der mich anspricht, hat die Bewertung bereits gemeldet. Über die Funktion „Als unangemessen melden“, mit ausführlicher Begründung – und zurück kam die Nachricht, die Bewertung verstoße nicht gegen die Richtlinien.
Das ist kein Versehen, sondern Systematik: Zwei völlig verschiedene Verfahren tragen denselben Namen.
Die praktische Folge: Eine abgelehnte Meldung sagt über die Rechtslage nichts aus. Sie ist kein Ergebnis, sondern ein Hinweis darauf, dass das falsche Verfahren gewählt wurde.
„Ungerechtfertigt“ oder rechtswidrig? Der Unterschied entscheidet
Fast jedes Erstgespräch beginnt mit dem Satz, die Bewertung sei ungerechtfertigt. Gemeint ist damit meist, dass sie unfair ist, einseitig oder aus Ärger geschrieben. Nur ist „ungerechtfertigt“ keine rechtliche Kategorie. Meinungen sind durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt – auch harte, einseitige und sachlich unzutreffende.
Der Weg, der vom Inhalt unabhängig ist
Die linke Spalte wirkt entmutigend, solange man über den Inhalt streitet. Deshalb setze ich zuerst woanders an.
Bestreitet ein Unternehmen substantiiert, dass der Verfasser überhaupt Kunde, Patient oder Gast war, darf sich die Plattform nicht auf eine automatisierte Prüfung zurückziehen. Sie muss den Vorgang an den Verfasser weiterleiten und ihn auffordern, den Kontakt zu konkretisieren und zu belegen. Diese Pflichtenkette hat der Bundesgerichtshof für Bewertungsportale entwickelt (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15).
Der entscheidende Punkt: Sie müssen nicht beweisen, dass die Person nie bei Ihnen war. Diesen Negativbeweis könnte niemand führen. Bleibt eine belastbare Antwort aus, ist die Bewertung zu entfernen – unabhängig davon, ob die Kritik inhaltlich berechtigt wäre.
Der Sonderfall: ein Stern ohne Text
Ein einzelner Stern, kein Wort dazu. Hier gibt es keinen Inhalt, der falsch sein könnte – also auch nichts zu widerlegen. Gerade deshalb wirkt der Weg über den Kundenkontakt besonders gut: Der Verfasser hat keinen Vorgang geschildert, an dem er sich festhalten könnte, und muss den Kontakt vollständig neu darlegen.
Wie stark eine wortlose Bewertung Sie trifft, hängt an Ihrer Bewertungszahl. Bei zwölf Bewertungen mit einem Schnitt von 4,8 drückt ein zusätzlicher Stern auf 4,5 – der sichtbare Sprung von fünf auf viereinhalb Sterne. Bei 200 Bewertungen ändert sich nichts. Ausführlich dazu: 1-Stern-Bewertung löschen lassen.
Geht das auch ohne Anwalt?
Diese Frage wird häufig gestellt, und sie verdient eine ehrliche Antwort: Teilweise ja.
Was Sie selbst erledigen können
Die Richtlinienmeldung steht jedem offen und ist bei eindeutigen Fällen sinnvoll: offene Beschimpfungen, erkennbare Werbung, Bewertungen, die offensichtlich einem anderen Betrieb gelten. Ebenso die Dokumentation – Screenshot mit URL, Datum und Gesamtnote.
Wo es aufhört: beim rechtlichen Entfernungsverfahren. Dort entscheidet, ob die Beanstandung so beschaffen ist, dass sie eine Prüfpflicht auslöst – konkret genug, dass der Verfasser antworten kann, und zugleich ohne personenbezogene Daten, die nicht weitergeleitet werden dürfen. Zwischen diesen beiden Anforderungen liegt ein schmaler Korridor, und daran scheitern eigene Versuche regelmäßig.
Mein Rat: Melden Sie offensichtliche Fälle selbst. Kommt eine Ablehnung, lassen Sie den Fall prüfen, bevor Sie ein zweites Mal melden – eine wiederholte Meldung mit derselben Begründung führt zu nichts.
So läuft es bei mir ab
Vom Link bis zur Entscheidung
Was es kostet
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Für das außergerichtliche Verfahren vereinbare ich einen festen Betrag von 190 Euro netto pro Bewertung, vorab, ohne Abrechnung nach Aufwand. Bei mehreren Bewertungen in einem Vorgang nenne ich Ihnen vorher eine Gesamtsumme – der Aufwand für die zweite und dritte Bewertung ist geringer als für die erste, und das soll sich im Preis abbilden.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, hängt vom Tarif ab und lässt sich vor der Beauftragung klären. Mehr dazu: Google-Bewertungen löschen mit Rechtsschutzversicherung.
Wie lange es dauert
Das rechtliche Entfernungsverfahren bei Google ist langsamer und weniger berechenbar als das Verfahren bei deutschen Portalen. Rechnen Sie mit mehreren Wochen bis zur Entscheidung. Maßgeblich ist dabei weniger die Plattform als die Frage, ob der Verfasser auf die Aufforderung reagiert. Bleibt eine Antwort aus, geht es in der Regel schneller, nicht langsamer.
Eines sollten Sie nicht tun: abwarten, ob sich die Sache von selbst erledigt. Für ein späteres gerichtliches Eilverfahren gilt eine Dringlichkeitsfrist von je nach Oberlandesgericht etwa vier bis acht Wochen ab Kenntnis. Wer das außergerichtliche Verfahren vollständig abwartet, hat sie unter Umständen verbraucht.
Wenn Google nicht löscht: die gerichtlichen Schritte
Gegen wen richtet sich das Verfahren?
Nicht gegen den Verfasser. Er ist anonym, und einen Anspruch auf Herausgabe seiner Bestandsdaten gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Weiteres (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13). Selbst ein Titel gegen ihn würde Google zu nichts verpflichten.
Das Verfahren richtet sich deshalb gegen den Plattformbetreiber. Für Nutzer in der Europäischen Union ist das die irische Google-Gesellschaft mit Sitz in Dublin – nicht die deutsche Niederlassung. Praktisch bedeutet das vor allem, dass die Zustellung länger dauert als bei einem inländischen Gegner. Bei der Fristplanung ist das einzurechnen.
Einstweilige Verfügung oder Klage
Das Eilverfahren führt am schnellsten zu einer vollstreckbaren Entscheidung. Es setzt Dringlichkeit voraus – die genannten vier bis acht Wochen – und Glaubhaftmachung mit präsenten Beweismitteln, in der Regel über eine eidesstattliche Versicherung. Fälle, in denen ein fehlender Kundenkontakt belegt werden kann, eignen sich dafür deutlich besser als Fälle, in denen über die Grenze zur Schmähkritik gestritten wird.
Das Hauptsacheverfahren kommt in Betracht, wenn die Dringlichkeit entfallen ist oder die Rechtslage eine vollständige Beweisaufnahme erfordert. Zu den Erwartungen an Schadensersatz eine offene Einordnung: Er ist selten der tragende Grund. Der Vermögensschaden durch eine einzelne Bewertung lässt sich kaum beziffern. Wer klagt, klagt auf Unterlassung.
Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Zur Bemessung bei negativen Google-Bewertungen gibt es obergerichtliche Leitlinien – eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München habe ich hier ausgewertet. Vor jedem gerichtlichen Schritt bespreche ich mit Ihnen Wert, Kostenrisiko und Erfolgsaussichten.
Eine ehrliche Vorbemerkung dazu: Der weit überwiegende Teil der Löschungen gelingt außergerichtlich. Der gerichtliche Weg ist die Ausnahme.
Was Sie nicht tun sollten
Öffentlich im Detail antworten. Wer den Vorgang unter der Bewertung richtigstellt, bestätigt damit den Kundenkontakt – und verbraucht den wirksamsten Angriffspunkt, bevor das Verfahren begonnen hat. Bei Ärzten, Anwälten und Therapeuten kommt die Schweigepflicht hinzu; dort kann eine Antwort sogar strafbar sein.
Den Verfasser auf den Verstoß hinweisen. Das klingt nach Deeskalation, warnt aber die Gegenseite. In der Beratung habe ich erlebt, dass ein Verfasser daraufhin seinen Anzeigenamen geändert hat – und die Zuordnung damit erschwert war. Sichern Sie zuerst einen vollständigen Screenshot mit Anzeigenamen, Datum und URL, bevor Sie irgendetwas unternehmen.
Positive Bewertungen organisieren. Kunden oder Mitarbeiter zu guten Bewertungen aufzufordern oder sie dafür zu honorieren, ist je nach Ausgestaltung eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG und verstößt gegen Googles Richtlinien. Im schlimmsten Fall wird das gesamte Profil gesperrt.
Bewertungen kaufen. Dasselbe in schärferer Form, mit dem zusätzlichen Risiko, dass sämtliche Bewertungen des Profils entfernt werden.
Agentur oder Anwalt?
„Bewertung löschen ab 49 Euro, Erfolg garantiert“ – solche Angebote gibt es, und sie klingen verlockend neben einem Anwaltshonorar. Drei Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie sich dafür entscheiden.
Das heißt nicht, dass jede Agentur unseriös arbeitet – viele leisten im Reputationsmanagement gute Arbeit, etwa beim Aufbau von Sichtbarkeit oder bei der Kommunikation. Es heißt, dass die rechtliche Beanstandung einer einzelnen Bewertung ein anderes Geschäft ist als Suchmaschinenoptimierung. Fragen Sie deshalb vor der Beauftragung schlicht nach: Wer genau verfasst die Beanstandung, und ist diese Person zur Rechtsberatung zugelassen? Die Antwort sagt Ihnen mehr als jedes Preisversprechen.
Vier Konstellationen aus der Beratung
Die folgenden Anfragen erreichen mich in dieser oder ähnlicher Form regelmäßig. Sie zeigen, wie unterschiedlich der Ansatzpunkt ausfällt – und warum die Frage „ist die Bewertung berechtigt?“ selten die richtige erste Frage ist.
Zwei Sterne von Unbekannten
„Ich habe zwei Ein-Stern-Bewertungen erhalten und kenne diese Kundinnen nicht. Google entfernt sie trotz zweimaliger Meldung nicht. Ich war immer auf 4,9 und stehe jetzt mit 4,7 schlecht da.“
Der Ansatzpunkt: Hier ist der Inhalt gar nicht das Thema – es gibt keinen. Angegriffen wird der fehlende Kundenkontakt. Dass Google zweimal abgelehnt hat, sagt dazu nichts: Gemeldet wurde gegen die Richtlinien, und dagegen verstößt ein wortloser Stern nicht. Der Sprung von 4,9 auf 4,7 zeigt zugleich, warum sich das Verfahren hier rechnet – bei einem Profil mit wenigen Bewertungen bewegt jeder einzelne Stern die sichtbare Note.
Zwei Bewertungen, ein Vorgang
„Ich habe von zwei Kunden zu ein und demselben Vorgang jeweils eine negative Bewertung erhalten, innerhalb kurzer Zeit. Meinungsäußerung ist das eine – hier geht es aber erkennbar darum, gemeinsam negative Kritik zu platzieren. Name und Anschrift sind mir sogar bekannt.“
Der Ansatzpunkt: Nicht die einzelne Bewertung, sondern das Muster. Mehrere Bewertungen zu einem Vorgang erwecken nach außen den Eindruck unabhängiger Stimmen – das ist unzutreffend und verfälscht zusätzlich die Durchschnittsnote. Beanstandet wird in einem Vorgang, mit Darlegung dessen, was die Bewertungen verbindet: zeitliche Nähe, übereinstimmende Detailangaben, derselbe Anlass. Dass die Namen bekannt sind, hilft dabei übrigens weniger, als es scheint – benannt werden müssen sie gegenüber der Plattform nicht.
Bewertung durch eine Dritte – und ein folgenschwerer Schritt
„Unser kleiner gemeinnütziger Verein hat eine unwahre Bewertung erhalten, abgegeben von einer Person, die mit dem Vorgang selbst gar nichts zu tun hatte. Wir haben öffentlich geantwortet und sie auf den Richtlinienverstoß hingewiesen – daraufhin hat sie ihren Anzeigenamen geändert. Gemeldet haben wir es, aber nach zwei Wochen kam keine Reaktion.“
Was hier schiefging: Die öffentliche Antwort hat die
Verfasserin gewarnt – sie hat daraufhin ihren Anzeigenamen geändert und damit die
Zuordnung erschwert. Vor jeder Reaktion gehört deshalb ein vollständiger Screenshot
mit Anzeigenamen, Datum und URL gesichert.
Der Ansatzpunkt bleibt stark: Eine Bewertung durch jemanden
ohne eigenen Kontakt zum Vorgang verstößt gegen die Richtlinien und entbehrt
der tatsächlichen Grundlage. Dass Google auf die Meldung nicht reagiert, ist dabei der
Normalfall – entscheidend ist das rechtliche Entfernungsverfahren, nicht der Meldeknopf.
Ein schwerer Vorwurf gegen einen Heilberuf
„Seit etwa 14 Tagen steht in meinem Unternehmensprofil eine Rezension, in der mir eine Patientin ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorwirft. Der Vorwurf trifft nicht zu. Ich bin sehr daran interessiert, dass er schnell verschwindet.“
Der Ansatzpunkt: Ein konkreter, überprüfbarer Vorwurf dieser Schwere ist keine Meinungsäußerung mehr, sondern eine Tatsachenbehauptung – und als solche angreifbar. Zwei Dinge sind hier besonders wichtig: Erstens zählt die Dringlichkeit, weil ein späteres Eilverfahren je nach Oberlandesgericht eine Frist von etwa vier bis acht Wochen ab Kenntnis voraussetzt. Zweitens darf in Heilberufen keine öffentliche Antwort erfolgen, die den Behandlungskontakt bestätigt oder den Ablauf schildert – das wäre eine Verletzung der Schweigepflicht nach § 203 StGB und würde zugleich den stärksten Angriffspunkt verbrauchen.
Diese Schilderungen sind anonymisiert und geben den jeweiligen Ausgangspunkt wieder, nicht den Ausgang des Verfahrens. Wie ein konkreter Fall ausgeht, hängt davon ab, was sich belegen lässt – und das bespreche ich mit Ihnen, bevor Sie mich beauftragen.
Häufige Fragen
Google hat meine Meldung abgelehnt. Ist damit alles vorbei?
Nein. Die Richtlinienmeldung prüft nur Googles Hausregeln, nicht das Recht. Eine Bewertung kann rechtswidrig sein, ohne gegen eine Richtlinie zu verstoßen. Das rechtliche Entfernungsverfahren ist davon getrennt und folgt anderen Maßstäben.
Muss ich beweisen, dass die Bewertung falsch ist?
Nicht beim stärksten Angriffspunkt. Bestreiten Sie substantiiert, dass der Verfasser überhaupt Kunde war, muss die Plattform den Nachweis bei ihm einholen. Den Negativbeweis – dass niemand da war – müssten und könnten Sie nicht führen.
Kann eine Bewertung ohne Text gelöscht werden?
Ja. Angreifbar ist sie nicht über ihren Inhalt, sondern über die Frage des Kundenkontakts. Bleibt ein Nachweis aus, ist sie zu entfernen – gerade bei wortlosen Bewertungen funktioniert dieser Weg gut.
Erfahre ich, wer die Bewertung geschrieben hat?
Nein. Einen Anspruch auf Herausgabe der Bestandsdaten gibt es gegen die Plattform nicht ohne Weiteres (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13). Das Verfahren funktioniert auch ohne diese Kenntnis.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Das hängt vom Tarif ab. Reine Privatrechtsschutzpolicen decken den Bereich regelmäßig nicht ab, ein Berufs- oder Betriebsrechtsschutz mit Persönlichkeitsrechtsbaustein häufig schon. Diese Frage klären wir vor der Beauftragung.
Was ist, wenn ein Mitbewerber die Bewertung geschrieben hat?
Dann kommt neben dem Persönlichkeitsrecht das Wettbewerbsrecht ins Spiel – ein eigener, oft stärkerer Angriffspunkt. Wichtig ist, den Verdacht zu belegen und nicht nur zu vermuten.
Bewertung prüfen lassen
Schicken Sie mir den Link zur Bewertung und eine kurze Angabe dazu, ob sich der geschilderte Vorgang einem Kunden zuordnen lässt. Sie erhalten eine Einschätzung, welcher Angriffspunkt trägt und ob sich das Verfahren lohnt. Kostenlos – und ehrlich auch dann, wenn die Antwort lautet: Dagegen lässt sich nichts machen.