Anwendung des Digital Service Act DSA bei negativen Bewertungen

Die Bewertung von Produkten, Dienstleistungen und Unternehmen im Internet ist heute ein wesentlicher Bestandteil der digitalen Wirtschaft. Mit dem Digital Services Act (DSA) hat die Europäische Union einen neuen Rechtsrahmen geschaffen, der auch erhebliche Auswirkungen auf den Umgang mit negativen Bewertungen hat. In diesem Beitrag erläutere ich die wichtigsten Aspekte des DSA im Kontext von Online-Bewertungen. Wie ist die Anwendung des Digital Service Act DSA bei negativen Bewertungen?

Geschichte und Historie des Digital Service Act DSA

Die Entstehung und Entwicklung des Digital Services Act (DSA) markiert einen bedeutenden Wendepunkt in der europäischen Digitalpolitik . Sie stellt die umfassendste Reform der digitalen Regulierung seit der E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 dar. Der Weg zum DSA begann bereits lange vor seiner offiziellen Vorstellung, als sich in der zweiten Hälfte der 2010er Jahre zunehmend zeigte, dass die bestehenden Regelungen den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft nicht mehr gewachsen waren. Die Europäische Kommission reagierte auf diese Entwicklung mit einem ambitionierten Reformvorhaben, das am 15. Dezember 2020 in der Vorlage des DSA-Entwurfs mündete. Diesem Schritt ging ein intensiver Konsultationsprozess voraus, bei dem zwischen Juli und September 2020 verschiedene Stakeholder ihre Positionen einbringen konnten.

Die Notwendigkeit einer solchen umfassenden Regulierung wurde besonders durch die zunehmende Macht großer Technologieunternehmen und die wachsenden Herausforderungen im Bereich der Online-Sicherheit deutlich. Der legislative Prozess war geprägt von intensiven Debatten im Europäischen Parlament. Das Parlament brachte im Januar 2022 wichtige Änderungen ein, darunter verschärfte Regelungen für werbefreies Tracking und ein Verbot der Nutzung von Minderjährigendaten für gezielte Werbung.

Langwierige Verhandlungen des DSA

Ein entscheidender Moment war die Positionierung des Rates der Europäischen Union am 25. November 2021, der der Europäischen Kommission die zentrale Rolle bei der Durchsetzung der neuen Regeln zusprach. Nach 16-stündigen Verhandlungen erreichten Rat und Parlament am 22. April 2022 eine finale Einigung. Diese wurde am 5. Juli 2022 vom Europäischen Parlament bestätigt.

Die endgültige Zustimmung des Europäischen Rates erfolgte am 4. Oktober 2022, woraufhin der DSA am 16. November 2022 in Kraft trat. Besonders bemerkenswert ist der gestaffelte Implementierungszeitplan: Während die meisten Dienste bis zum 17. Februar 2024 Zeit haben, die neuen Vorschriften umzusetzen, mussten „sehr große“ Online-Plattformen und Suchmaschinen bereits bis zum 23. August 2023 compliant sein.

Diese Historie zeigt den umfassenden Charakter der Reform und den politischen Willen der EU, das Internet sicherer und fairer zu gestalten. Der DSA ist dabei Teil eines größeren digitalpolitischen Pakets, zu dem auch der Digital Markets Act (DMA) gehört, und spiegelt das Bestreben der EU wider, im digitalen Zeitalter Standards zu setzen und die Rechte der Bürger zu stärken.

Die bedingte Haftungsregelung des Art. 6 DSA – Anwendung Digital Service Act DSA bei negativen Bewertungen

Die bedingte Haftungsregelung des Artikel 6 DSA stellt einen zentralen Pfeiler des neuen Rechtsrahmens dar. Sie revolutioniert den Umgang mit der Verantwortlichkeit von Hosting-Diensten für fremde Inhalte. Diese Regelung ist von fundamentaler Bedeutung für alle Plattformen, die Nutzerbewertungen hostet. Sie etabliert ein ausgeklügeltes System von Rechten und Pflichten.

Der Artikel sieht vor, dass Hosting-Diensteanbieter grundsätzlich von der Haftung für die von Nutzern bereitgestellten Informationen befreit sind, sofern sie keine tatsächliche Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit haben.

Diese Haftungsprivilegierung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss der Anbieter unverzüglich tätig werden, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt, um diese zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Zum anderen darf der Anbieter keine aktive Rolle spielen, die ihm Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Informationen verschaffen würde.

Eine Besonderheit gilt für Online-Marktplätze. Sie können sich nicht auf die Haftungsbefreiung berufen, wenn die präsentierten Informationen den Eindruck erwecken, sie stammten vom Marktplatz selbst oder von jemandem, der unter seiner Kontrolle handelt. Der DSA führt zudem das „Good Samaritan“-Prinzip ein, das es Hosting-Anbietern ermöglicht, freiwillige Untersuchungen durchzuführen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um illegale Inhalte zu erkennen und zu entfernen, ohne dabei Gefahr zu laufen, ihre Haftungsprivilegien zu verlieren.

Die Anbieter müssen dabei spezifische Bedingungen einhalten. Sie dürfen die gespeicherten Informationen nicht modifizieren, müssen die Zugangsbedingungen respektieren, die Aktualisierungsregeln befolgen und dürfen nicht in die rechtmäßige Nutzung von Technologien zur Datenerhebung über die Nutzung der Informationen eingreifen. Besonders wichtig ist die Verpflichtung, bei Kenntnis von der Entfernung der ursprünglichen Information oder der Sperrung des Zugangs zu ihr – sei es durch freiwillige Maßnahmen oder aufgrund behördlicher Anordnung – unverzüglich entsprechend zu handeln.

DSA führt zur Vollharmonisierung der Haftungsregelungen von Vermittlungsdiensten für fremde Inhalte

Eine der weitreichendsten Konsequenzen des Digital Services Act ist seine vollharmonisierende Wirkung auf die Haftungsregelungen von Vermittlungsdiensten in der gesamten Europäischen Union. Diese Vollharmonisierung stellt einen fundamentalen Paradigmenwechsel dar, der die bisherige fragmentierte Rechtslage in den EU-Mitgliedstaaten ablöst. Der DSA schafft damit erstmals einen einheitlichen und verbindlichen Rechtsrahmen für alle Vermittlungsdienste im digitalen Binnenmarkt.

Diese harmonisierende Wirkung wird in Erwägungsgrund 9 des DSA explizit hervorgehoben. Diese Regelung legt der unmissverständlich fest, dass die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen nationalen Anforderungen in den vom DSA erfassten Bereichen erlassen oder beibehalten dürfen, es sei denn, dies ist in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen. Wörtlich heißt es in Erwägungsgrund 9:

„Mit dieser Verordnung werden die für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt geltenden Vorschriften vollständig harmonisiert, um ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen, das der Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte und den gesellschaftlichen Risiken, die die Verbreitung von Desinformation oder anderen Inhalten mit sich bringen kann, entgegenwirkt, und in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt und Innovationen gefördert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen nationalen Anforderungen in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Bereiche erlassen oder beibehalten, es sei denn, dies ist in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, da dies die direkte und einheitliche Anwendung der für die Anbieter von Vermittlungsdiensten geltenden vollständig harmonisierten Vorschriften im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung beeinträchtigen würde. Dies sollte die Möglichkeit unberührt lassen, andere nationale Rechtsvorschriften, die für Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden; dies gilt auch für die Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere deren Artikel 3, soweit die nationalen Rechtsvorschriften einem anderen berechtigten öffentlichen Interesse dienen als diese Verordnung.“

Praktische Bedeutung der Vollharmonisierung

Diese Vollharmonisierung ist von enormer praktischer Bedeutung. Sie beendet die bisher bestehende Rechtszersplitterung, die sich aus unterschiedlichen nationalen Regelungen und Rechtsprechungstraditionen ergeben hatte.

Der DSA wurde dementsprechend als EU-Verordnung ausgestaltet, die in den EU-
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (vgl. Art. 288 AEUV) und vollharmonisierend ist.
Verordnungen sperren in ihrem Regelungsbereich die Anwendung sachlich überschneidender nationaler Vorschriften, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist (vgl. Wilman/Kaleda/Loewenthal, EU Digital Services Act, Art. 1 Rn. 13; Hofmann in: Hofmann/Raue, Digital Services Act, Art. 1 Rn. 36 Kuhlmann, ZUM 2023, 170, 171 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die bedingte Haftungsregelung in Art. 6 DSA und die Anforderungen an das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA. Diese werden ausdrücklich als Gegenstand der Vollharmonisierung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a) und b) DSA genannt.

Digitale-Dienste-Gesetz

Auch der deutsche Gesetzgeber erkennt die harmonisierende Wirkung des DSA an (in der
Gesetzesbegründung zum deutschen Durchführungsgesetz wird auf den „umfassenden
Harmonisierungswillen des europäischen Gesetzgebers“ verwiesen, vgl. BT-Drs. 20/10031,
S. 54) und reagierte entsprechend. Er hob das TMG und dessen bisher u.a. auf Hosting-
Dienste anwendbare Vorschriften zur Verantwortlichkeit von Vermittlungsdiensten zum 13.
Mai 2024 durch Art. 37 Abs. 2 des DSA-Durchführungsgesetzes, dem Digitale-Dienste-
Gesetz (BGBl. 2024 I Nr. 149), auf. 

Der umfassende Harmonisierungswille des europäischen Verordnungsgebers wird einhellig
in der Kommentarliteratur erkannt und begrüßt (vgl. Hofmann in Hofmann/Raue, Digital
Services Act, Art. 1 Rn. 36; Müller-Terpitz in Müller-Terpitz/Köhler, DSA, Art. 1 Rn. 6;
Wilman/Kaleda/Loewenthal, EU Digital Services Act, Art. 1 Rn. 14; Liesching, BeckOK
JSchR, Art. 1 DSA Rn. 13; vgl. auch Kühling ZUM 2021, 461, 467 f.).

Besonders deutlich wird dies im Bereich der Haftungsregelungen, wo beispielsweise die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung nun nicht mehr anwendbar sind, soweit sie von den Vorgaben des DSA abweichen. Somit ist jede Anwendung von abweichendem nationalen Recht aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung des DSA ausgeschlossen. Insbesondere ist es den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten nicht möglich, Rechtsprechung beizubehalten, die nicht im Einklang mit Art. 6, 16 DSA steht (vgl. zur Verpflichtung der nationalen Gerichte, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit das unmittelbare Wirkung entfaltende Unionsrecht uneingeschränkt und vorrangig vor nationalem Recht, einschließlich seiner spezifischen Auslegung durch die Gerichte, anzuwenden: EuGH, Urteil vom 19. Juni 1990 – Rs. C‑213/89, Rn. 20 – The Queen/Factortame u.a.; Urteil vom 9. März 1978 – Rs. C- 106/77, Rn. 21/23 – Staatliche Finanzverwaltung/Simmenthal).

Die Vollharmonisierung erstreckt sich dabei insbesondere auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA und die Anforderungen an das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA.

Digital Services Coordinator (DSC)

Um die einheitliche Durchsetzung des DSA sicherzustellen, müssen alle Mitgliedstaaten einen Digital Services Coordinator (DSC) als zuständige Behörde benennen. Diese Behörde soll die Vermittlungsdienste im Hoheitsgebiet beaufsichtigen und die DSA-Regeln durchsetzen. Diese DSCs fungieren als zentrale Anlaufstelle für die Kommission. Sie nehmen am EU-Kooperationsmechanismus teil, um eine konsistente Anwendung des DSA durch das European Board for Digital Services zu gewährleisten.

Die Aufsicht und Durchsetzung ist dabei zweistufig ausgestaltet. Während die Europäische Kommission die Aufsicht über sehr große Online-Plattformen (VLOPs) übernimmt, sind die DSCs für die Durchsetzung bei anderen Vermittlungsdiensten zuständig. Diese harmonisierte Struktur stellt sicher, dass die gleichen Regeln in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Sie verhindert ein regulatorisches Gefälle zwischen den verschiedenen nationalen Märkten.

Bedingungen der Haftung nach DSA für Betreiber von Bewertungsplattformen im Detail – Anwendung Digital Service Act DSA bei negativen Bewertungen

Die Haftungsregeln des DSA für Betreiber von Bewertungsplattformen stellen ein komplexes und fein austariertes System dar, das die Balance zwischen dem Schutz der Betroffenen und der Meinungsfreiheit gewährleistet. Im Zentrum steht dabei das Prinzip der bedingten Haftungsfreistellung, das die Plattformbetreiber vor einer übermäßigen Haftung schützt. Dieses Prinzip definiert gleichzeitig auch klare Pflichten.

Die Grundvoraussetzung für die Haftungsfreistellung ist, dass der Betreiber keine aktive Rolle bei der Erstellung und Präsentation der Bewertungen einnimmt. Dies bedeutet konkret, dass die Plattform lediglich als technischer Vermittler agieren darf, der die Infrastruktur für das Einstellen und Abrufen von Bewertungen bereitstellt. Sobald der Betreiber jedoch aktiv in die Gestaltung oder Präsentation der Bewertungen eingreift, etwa durch redaktionelle Überarbeitung oder selektive Hervorhebung bestimmter Bewertungen, kann dies zum Verlust der Haftungsprivilegierung führen.

Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Frage der Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten. Der DSA differenziert hier zwischen verschiedenen Kenntnisstufen. Die abstrakte Kenntnis von der Möglichkeit rechtswidriger Inhalte reicht für eine Haftung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Kenntnis von spezifischen rechtswidrigen Inhalten, die in der Regel durch eine qualifizierte Meldung begründet wird.

Die Plattformbetreiber sind verpflichtet, ein effektives Notice-and-Action-System zu implementieren, das es Nutzern ermöglicht, mutmaßlich rechtswidrige Inhalte zu melden. Dieses System muss benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein, gleichzeitig aber auch Mechanismen gegen Missbrauch enthalten. Die Betreiber müssen nach Erhalt einer Meldung eine sorgfältige Prüfung vornehmen. Diese Prüfung soll sowohl die Rechte des Bewerteten als auch die Meinungsfreiheit des Bewertenden berücksichtigen.

Der DSA sieht vor, dass diese Prüfung „unverzüglich“ erfolgen muss, wobei die konkrete Zeitspanne von der Komplexität des Falles abhängt. Von besonderer Bedeutung ist auch die Dokumentationspflicht. Plattformbetreiber müssen ihre Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren und begründen, um im Streitfall ihre Sorgfaltspflichten nachweisen zu können.

Google sieht sich selbst nur als Hosting-Dienst

Bezüglich der eigenen Rolle argumentiert Google aktuell in einem gerichtlichen Verfahren, das ich für ein betroffenes Unternehmen gegen die Google führe, wie folgt:

Die Beklagte ist Anbieterin eines Hosting-Dienstes i.S.d. Art. 3 lit. g) iii DSA für die von den Nutzenden zu Local Listings eingestellten Bewertungen, der darin besteht, von einem
Nutzenden bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern. Sie ermöglicht
Nutzenden des Dienstes Google Maps über die Funktion Local Reviews eigene Inhalte
(Bewertungen) hochzuladen und für den Abruf durch Dritte bereitzuhalten (vgl. A.II.). Es
handelt sich bei der streitgegenständlichen Bewertung entsprechend nicht um eigene Inhalte
der Beklagten. Sie hat sich diese auch nicht zu eigen gemacht. Ein Anbieter eines Hosting-
Dienstes, wie die Beklagte, ist nach der bedingten Haftungsregelung des Art. 6 DSA für
fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern die Beklagte „keine tatsächliche Kenntnis
von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten“ hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA),
oder „zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese
zu entfernen,“ sobald sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat (Art. 6 Abs. 1
lit. b) DSA).

Kenntnis bei hinreichend genau und ausreichend begründeter Meldung über Rechtswidrigkeit einer Bewertung

Die Frage, wann eine Plattform „Kenntnis“ von der Rechtswidrigkeit einer Bewertung erlangt, ist von zentraler Bedeutung für das Haftungsregime des DSA. Der Gesetzgeber hat hier bewusst hohe Anforderungen gestellt, um einem vorschnellen Löschen von Bewertungen entgegenzuwirken. Eine tatsächliche Kenntnis im Sinne des DSA setzt voraus, dass die Meldung „hinreichend genau und ausreichend begründet“ ist.

Dies bedeutet, dass pauschale Beschwerden oder vage Andeutungen nicht ausreichen, um eine Prüfpflicht der Plattform auszulösen. Die Meldung muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Bewertung enthalten und diese mit nachprüfbaren Fakten untermauern. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Bewertung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Zunächst muss zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden werden, da letztere einen höheren Schutz durch die Meinungsfreiheit genießen.

Bei Tatsachenbehauptungen muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, warum diese falsch sind und dies idealerweise mit Beweisen untermauern. Besonders relevant ist in diesem Kontext die Frage der Kundeneigenschaft. Die bloße Behauptung, ein Bewertender sei kein tatsächlicher Kunde gewesen, reicht nach dem DSA nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkrete Umstände darlegen, die diese Behauptung plausibel machen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage von Kundenlisten oder Terminaufzeichnungen geschehen.

Der DSA sieht zudem vor, dass die Meldung in „gutem Glauben“ erfolgen muss. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt sein muss. Daneben darf die Meldung nicht missbräuchlich zur Unterdrückung legitimer Kritik eingesetzt werden. Eine besondere Herausforderung stellt die Bewertung von gemischten Äußerungen dar, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Hier muss die Plattform eine differenzierte Betrachtung vornehmen und darf nicht vorschnell die gesamte Bewertung entfernen.

Anforderungen an eine Meldung im Sinne von Art. 16 DSA – Anwendung Digital Service Act DSA bei negativen Bewertungen

Artikel 16 DSA etabliert erstmals einen EU-weit einheitlichen Standard für die Anforderungen an Meldungen über rechtswidrige Inhalte. Diese Standardisierung ist von fundamentaler Bedeutung für die Praxis, da sie sowohl für die meldenden Personen als auch für die Plattformbetreiber Rechtssicherheit schafft. Der vollständige Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 DSA, der die Mindestanforderungen an eine Meldung definiert, ist dabei von zentraler Bedeutung für das Verständnis der rechtlichen Anforderungen:

„Eine Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
a) eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht;
b) eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse bzw. die präzisen URL-Adressen, oder, soweit erforderlich, weitere, hinsichtlich der Art der Inhalte und der konkreten Art des Hostingdienstes zweckdienliche Angaben zur Ermittlung der rechtswidrigen Inhalte;
c) den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannte Straftat betreffen;
d) eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.“

Diese Anforderungen sind kumulativ zu verstehen, das heißt, eine Meldung muss alle genannten Elemente enthalten, um als wirksam im Sinne des DSA zu gelten. Die „hinreichend begründete Erläuterung“ nach lit. a) stellt dabei das Kernstück der Meldung dar. Sie muss so detailliert sein, dass ein sorgfältig handelnder Hosting-Diensteanbieter ohne vertiefte rechtliche Prüfung die Rechtswidrigkeit des Inhalts erkennen kann.

Dies erfordert eine präzise Darstellung der Fakten und eine nachvollziehbare rechtliche Subsumtion. Bei Bewertungen muss beispielsweise konkret dargelegt werden, welche Aussagen warum rechtswidrig sein sollen.

Zu den Anforderungen an eine Meldung i.S.v. Art. 16 DSA im Detail

Nach dem vom DSA vorgesehenen Melde- und Abhilfeverfahren wird die tatsächliche Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts durch den Hosting-Dienst bei „Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen“ i.S.d. Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA angenommen. Solche Meldungen bewirken, dass für die Zwecke der bedingten Haftungsregelung in Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hosting-Diensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist, Art. 16 Abs. 3 DSA.

Meldung muss eine hinreichend begründete Erläuterung enthalten

Dabei ist diese tatsächliche Kenntnis bezogen und beschränkt auf den konkret gemeldeten Inhalt, die Einzelinformation (vgl. nur Hofmann in Hofmann/Raue, DSA, Art. 6 Rn. 37 f.; Raue in Hofmann/Raue, DSA, Art. 16 Rn. 55; Barudi in Müller-Terpitz/Köhler, DSA, Art. 16 Rn. 25, 34; EuGH, Urt. v. 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 Rn. 113 und 118 – YouTube/Cyando). 
Nach Art. 16 Abs. 2 lit. a) DSA muss die Meldung eine hinreichend begründete Erläuterung enthalten, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als
rechtswidrige Inhalte ansieht.

Hinreichend begründete Erläuterung

Die hinreichend begründete Erläuterung der Umstände, die (mutmaßlich) zur Rechtswidrigkeit des Inhalts führen, ist dabei von entscheidender Bedeutung, denn die Meldung muss es dem Anbieter des Hosting-Dienstes ermöglichen, “[…] ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist.” (Art. 16 Abs. 3 DSA; vgl. Barudi in: Müller/Terpitz, DSA, Art. 16, Rn. 18; vgl. EuGH, Urt. v. 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 Rn. 116 – YouTube/Cyando). In Erwägungsgrund 53 (S. 1-3) des DSA heißt es dazu:

„Die Melde- und Abhilfeverfahren sollten die Übermittlung von Meldungen ermöglichen, die hinreichend genau und angemessen begründet sind, damit der betreffende Anbieter von Hostingdiensten in Kenntnis der Sachlage und sorgfältig eine Entscheidung, die mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar ist, über die Inhalte, auf die sich die Meldung bezieht, treffen kann, insbesondere darüber, ob diese Inhalte als rechtswidrige Inhalte anzusehen und zu entfernen sind oder der Zugang zu ihnen zu sperren ist. Die Verfahren sollten so beschaffen sein, dass die Hinweise leicht mit einer Begründung versehen werden können, warum die meldende Person oder Einrichtung die Inhalte als rechtswidrig erachtet, sowie mit einer genauen Angabe des Fundorts des betreffenden Inhalts. Eine Meldung, die ausreichende Informationen enthält, um es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass der Inhalt eindeutig rechtswidrig ist, bewirkt, dass von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die Rechtswidrigkeit ausgegangen wird. […]“

In diesem Sinne hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Anbieter von Hosting-Diensten nicht verpflichtet sind, Inhalte zu sperren bzw. zu löschen, deren Rechtswidrigkeit sich nicht allein aus den Informationen des Hinweisgebers ergibt, sondern erst aus einer eigenständigen inhaltlichen Beurteilung (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 116 – YouTube/Cyando (zu Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-RL); EuGH, Urt. v. 26.4.2022 – C-401/19, Rn. 90 f. = ZUM 2022, 534 – Polen/Parlament und Rat (zu Art. 17 DSM-RL); vgl. auch Raue in: Hofmann/Raue, Digital Services Act, Art. 16 Rn. 51).

Weiter hat der EuGH im Rahmen des Art. 14 E-Commerce-RL anerkannt (der inzwischen aufgehoben und ohne wesentliche Änderungen durch Art. 6 DSA ersetzt wurde), dass Meldungen vermeintlich rechtswidriger Tätigkeiten oder Informationen in der Praxis nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss der dort vorgesehenen Haftungsprivilegierung führen können, weil diese sich als „unzureichend genau bzw. unzureichend belegt erweisen können“ (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 115 – YouTube/Cyando). Weiter heißt es dort:

„[…] [D]ie Meldung […] [muss] ausreichende Angaben enthalten […], um es dem Betreiber dieser Plattform zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass diese Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der
Meinungsäußerung vereinbar wäre“ (EuGH, a.a.O. Rn. 116 – YouTube/Cyando).

Offensichtliche Rechtswidrigkeit notwendig?

Die Meldung muss mithin eine „eindeutige“ (Erwgr. 53 S. 3 DSA) und damit eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des beanstandeten Inhalts offenbaren (vgl. Raue in: Hofmann/Raue, Digital Services Act, Art. 16 Rn. 51, 87; vgl. auch Barudi in: Müller/Terpitz, DSA, Art. 16, Rn. 18 f). Nur unter Einhaltung dieser Begründungstiefe kann ein Hinweis den Anbieter eines Hosting-Dienstes in die Lage versetzen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, ob der beanstandete Inhalt eindeutig rechtswidrig ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 DSA).

Insbesondere in Fällen, in denen es um die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und einen Inhalt geht, dessen Rechtswidrigkeit nur unter umfassender Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen
festgestellt werden kann,. Eine fundierte Erläuterung ist nicht nur
eine notwendige Voraussetzung, ohne die ein Anbieter eines Hosting-Dienstes nicht tätig
werden kann, sondern auch unerlässlich. Dies versuchen nunmehr Google und andere Plattform-Betreiber zu Ihren Gunsten zu nutzen und argumentieren zunehmend, dass detaillierte Nachweise außergerichtlich zu erbringen sind.

Pauschale Behauptungen oder emotionale Schilderungen reichen nicht aus

Die Anforderung der „eindeutigen Angabe des elektronischen Speicherorts“ nach lit. b) dient der zweifelsfreien Identifizierung des beanstandeten Inhalts. Bei Bewertungsplattformen bedeutet dies in der Regel die Angabe der spezifischen URL der Bewertung oder eine andere eindeutige Referenzierung, die es dem Plattformbetreiber ermöglicht, den fraglichen Inhalt ohne aufwändige Suche zu lokalisieren.

Die Identifizierungspflicht des Melders nach lit. c) ist ebenfalls von großer praktischer Bedeutung. Sie verhindert anonyme Meldungen und ermöglicht es dem Plattformbetreiber, bei Rückfragen oder Unklarheiten mit dem Melder in Kontakt zu treten. Die einzige Ausnahme besteht bei Meldungen über bestimmte schwere Straftaten, insbesondere im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Die geforderte Erklärung über den guten Glauben nach lit. d) hat eine wichtige präventive Funktion gegen missbräuchliche Meldungen. Sie verpflichtet den Melder, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu bestätigen und schafft damit eine zusätzliche Hürde gegen leichtfertige oder böswillige Meldungen.

Ein besonderes Augenmerk legt der DSA auf die Qualität der Begründung. Der Erwägungsgrund 53 des DSA präzisiert diese Anforderungen weiter und betont, dass die Meldungen es dem Hosting-Diensteanbieter ermöglichen müssen, „in Kenntnis der Sachlage und sorgfältig eine Entscheidung zu treffen, die mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar ist“. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Meldung nicht nur die vermeintliche Rechtswidrigkeit darlegen muss, sondern auch eine Auseinandersetzung mit möglichen Rechtfertigungsgründen, insbesondere der Meinungsfreiheit, enthalten sollte. Bei Bewertungen ist dies besonders relevant, da hier oft eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Bewerteten und der Meinungsfreiheit des Bewertenden erforderlich ist.

Dies alles sind besondere Anforderungen an die Anwendung Digital Service Act DSA bei negativen Bewertungen.

Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für Bewertungsplattformen – Anwendung Digital Service Act DSA bei negativen Bewertungen

Die Einführung des DSA hat weitreichende praktische Konsequenzen für Bewertungsplattformen und deren Betreiber, die eine grundlegende Anpassung ihrer Prozesse und Systeme erforderlich machen. Die neuen Regelungen erfordern eine deutlich strukturiertere und formalisiertere Herangehensweise an die Behandlung von Beschwerden über negative Bewertungen. Bewertungsplattformen müssen ihre Notice-and-Action-Mechanismen grundlegend überarbeiten und an die detaillierten Vorgaben des DSA anpassen. Dies beginnt bei der technischen Implementierung des Meldesystems, das benutzerfreundlich gestaltet sein muss und gleichzeitig alle vom DSA geforderten Pflichtangaben abfragen muss.

Die Plattformen müssen dabei sicherstellen, dass ihre Meldeformulare so strukturiert sind, dass sie automatisch alle erforderlichen Informationen gemäß Art. 16 DSA erfassen. Dies umfasst nicht nur technische Felder für die Identifikation des beanstandeten Inhalts und die Kontaktdaten des Melders, sondern auch ausreichend Raum für die detaillierte Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit. Besondere Bedeutung kommt dabei der Implementierung von Plausibilitätsprüfungen zu, die sicherstellen, dass keine offensichtlich unvollständigen oder missbräuchlichen Meldungen in das System gelangen.

Die Plattformen müssen zudem ihre internen Prozesse für die Bearbeitung von Meldungen neu strukturieren. Dies umfasst die Entwicklung klarer Kriterienkataloge für die Bewertung der Meldungen, die Schulung des zuständigen Personals und die Implementierung eines mehrstufigen Prüfungsverfahrens für komplexe Fälle. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf der Dokumentation liegen: Jeder Schritt des Prüfungsprozesses, von der ersten Sichtung der Meldung bis zur finalen Entscheidung, muss nachvollziehbar dokumentiert werden, um im Streitfall die Einhaltung der DSA-Vorgaben nachweisen zu können.

Zusammenfassung und Ausblick – Anwendung Digital Service Act DSA bei negativen Bewertungen

Der Digital Services Act markiert einen Paradigmenwechsel im Umgang mit Online-Bewertungen und deren rechtlicher Einordnung. Die Vollharmonisierung durch den DSA schafft erstmals einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen, der die bisher fragmentierte Rechtslage in den Mitgliedstaaten ablöst.

Dies bedeutet für alle Beteiligten – Plattformbetreiber, Bewertete und Bewertende – eine erhebliche Umstellung, bietet aber auch die Chance auf mehr Rechtssicherheit und Transparenz. Die detaillierten Anforderungen an Meldungen über rechtswidrige Inhalte stellen sicher, dass nicht jede umstrittene Bewertung gelöscht werden muss, sondern nur solche, deren Rechtswidrigkeit klar dargelegt werden kann. Dies dient dem Schutz der Meinungsfreiheit und verhindert den Missbrauch von Löschungsanfragen als Instrument zur Unterdrückung legitimer Kritik.

Für die Zukunft wird es entscheidend sein, wie sich die praktische Anwendung des DSA entwickelt. Die ersten Monate und Jahre der Anwendung werden zeigen, ob die balance zwischen dem Schutz vor rechtswidrigen Inhalten einerseits und der Wahrung der Meinungsfreiheit andererseits gelingt. Besonders spannend wird die Frage sein, wie die nationalen Gerichte und die neu geschaffenen Digital Services Coordinators die Vorgaben des DSA interpretieren und anwenden werden. Die Entwicklung einer einheitlichen europäischen Spruchpraxis wird dabei von entscheidender Bedeutung sein.

Handlungsempfehlungen für die Praxis – Anwendung Digital Service Act DSA bei negativen Bewertungen

Für Unternehmen und Personen, die von negativen Bewertungen betroffen sind, ergeben sich aus dem DSA klare Handlungsempfehlungen:

  1. Sorgfältige Dokumentation: Jede Beanstandung einer Bewertung muss sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden. Dies umfasst nicht nur die Sammlung von Beweisen für die behauptete Rechtswidrigkeit, sondern auch eine präzise rechtliche Subsumtion.
  2. Strukturierte Meldung: Die Meldung muss alle vom DSA geforderten Elemente enthalten und klar strukturiert sein. Besonderes Augenmerk sollte auf die Begründung der Rechtswidrigkeit gelegt werden.
  3. Nachverfolgung: Nach Einreichung einer Meldung sollte der weitere Prozess aktiv nachverfolgt und dokumentiert werden. Dies kann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Bedeutung sein.

Für Plattformbetreiber bedeutet der DSA eine Verpflichtung zur grundlegenden Überarbeitung ihrer Systeme und Prozesse. Dies umfasst nicht nur technische Anpassungen, sondern auch organisatorische Maßnahmen wie die Schulung von Personal und die Implementierung klarer Entscheidungsprozesse.

Die kommenden Jahre werden zeigen, wie sich diese neue Rechtslage in der Praxis bewährt und welche weiteren Anpassungen möglicherweise erforderlich sein werden. Der DSA hat jedenfalls die Grundlage für einen moderneren und einheitlicheren Umgang mit Online-Bewertungen geschaffen.

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