Das Wichtigste in Kürze:Löschen von Google-Bewertungen ist Rechtsdienstleistung
- Das OLG Frankfurt erkennt an, dass das Melden von Google-Bewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt.
- Ein Unternehmen, das ohne Erlaubnis solche Dienstleistungen anbietet, kann rechtliche Konsequenzen erfahren.
- Das Urteil macht deutlich, dass negative BewertungenBewertungen sind Rückmeldungen oder Beurteilungen von Produ... Mehr individuell rechtlich geprüft werden müssen.
- Betroffene sollten bei der Auswahl eines Anbieters vorsichtig sein, um rechtlich unwirksame Leistungen zu vermeiden.
- Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf ReputationsmanagementDer erste Eindruck entscheidet oft über Erfolg oder Misserf... Mehr bieten den einzigen rechtlich zulässigen Weg zur Klärung von Bewertungsfragen.
Inhaltsverzeichnis
- Der Fall: Eine Marketingagentur, eine Anwaltskanzlei und das große Versprechen
- Die Kernaussage des OLG: Bewertungsmanagement ist Rechtsdienstleistung
- Was das Urteil für Unternehmen mit negativen Google-Bewertungen bedeutet
- Die Rechtslage: Was das RDG regelt und warum es relevant ist
- Praxisrelevanz: Woran erkennen Sie einen seriösen Anbieter?
- Fazit: Rechtssicherheit beginnt bei der Wahl des richtigen Partners
Ein schlechtes Google-Rating, ein wütender Kommentar, eine BewertungIn einer Welt, in der sich Verbraucher binnen Sekunden über... Mehr, die offenkundig gegen die Nutzungsrichtlinien verstößt – und schon tauchen im Netz zahlreiche Anbieter auf, die versprechen, dieses Problem schnell, unkompliziert und ohne Anwalt aus der Welt zu schaffen. Was verlockend klingt, hat jetzt vor dem OberlandesgerichtEin Oberlandesgericht (OLG) ist ein Gericht der oberen Insta... Mehr Frankfurt am Main (OLG) eine eindeutige rechtliche Einordnung erhalten, die für Unternehmen, Selbstständige und alle, die sich mit dem Thema Online-Reputation befassen, von erheblicher Bedeutung ist. Mit Urteil vom 19. März 2026 (Az. 16 U 2/25) hat der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt unmissverständlich festgestellt: Wer das Melden und Beanstanden von Google-Bewertungen als Dienstleistung anbietet, betreibt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung – und wer das ohne entsprechende Erlaubnis tut, verspricht schlicht etwas, das er rechtlich gar nicht erbringen darf.
Der Fall: Eine Marketingagentur, eine Anwaltskanzlei und das große Versprechen
Den Ausgangspunkt des Rechtsstreits bildete ein augenscheinlich alltägliches Angebot im digitalen Marketingumfeld. Eine Agentur, die Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign anbietet, warb auf ihrer Website im Rahmen eines sogenannten Reputationsmanagements damit, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“. Eine Anwaltskanzlei veröffentlichte hierzu auf ihrer eigenen Homepage einen kritischen Beitrag und behauptete darin unter anderem, die Agentur biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an.
Die Agentur klagte auf Unterlassung dieser und weiterer Äußerungen. Das LandgerichtEin Landgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar... Mehr Frankfurt am Main gab ihr in erster Instanz mit Urteil vom 19. Dezember 2024 zunächst teilweise recht und verurteilte die Anwaltskanzlei dazu, die Behauptung der „nicht ausführbaren Leistungen“ zu unterlassen. Doch das OLG Frankfurt sah die Sache in der Berufung grundlegend anders – und korrigierte die erstinstanzliche Entscheidung in einem wesentlichen Punkt zugunsten der Anwaltskanzlei.
Die Kernaussage des OLG: Bewertungsmanagement ist Rechtsdienstleistung
Das Herzstück des Urteils bildet die rechtliche Qualifikation des beschriebenen Angebots. Der 16. Zivilsenat stellte klar, dass das Tätigwerden gegenüber GoogleGoogle LLC ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen,... Mehr zum Zweck des Meldens und Beanstandens einer Bewertung keine rein technische oder administrative Dienstleistung darstellt, sondern dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfällt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Genau diese Voraussetzung ist nach Ansicht des Senats beim Vorgehen gegen negative Bewertungen erfüllt – und zwar in zweifacher Hinsicht: Es bedarf zunächst einer rechtlichen Beurteilung, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht, also ob eine Bewertung tatsächlich gegen Richtlinien oder geltendes Recht verstößt. Und es bedarf anschließend der rechtlichen Einschätzung, welche konkreten Schritte zu unternehmen sind. Wer etwa beurteilen will, ob eine Google-Bewertung als SchmähkritikIn den unendlichen Weiten des Internets, wo jeder Nutzer zum... Mehr, als falsche TatsachenbehauptungEine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, die objektiv übe... Mehr oder als zulässiges Werturteil einzuordnen ist, muss sich juristisch in die Materie einarbeiten und den Einzelfall rechtlich durchdringen.
Da die klagende Agentur nicht vorgetragen hatte, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen, war die Leistung, die sie öffentlichkeitswirksam bewarb, aus rechtlicher Sicht schlicht nicht ausführbar. Die Behauptung der Anwaltskanzlei, das Unternehmen biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an, war damit nach Überzeugung des OLG keine unzulässige Schmähkritik, sondern eine wahre Tatsachenbehauptung – und als solche zulässig. Dass diese Äußerung in das UnternehmenspersönlichkeitsrechtWer heute nach einem Unternehmen, einer Praxis oder einer Ka... Mehr der Klägerin eingreift, ändert daran nichts, denn der Eingriff war gerechtfertigt.
Was das Urteil für Unternehmen mit negativen Google-Bewertungen bedeutet
Wer eine unberechtigte, beleidigende oder schlicht erfundene Google-Bewertung erhält und diese entfernen lassen möchte, steht vor einer Aufgabe, die juristisches Fachwissen erfordert. Das OLG Frankfurt hat mit dieser Entscheidung die bereits in Teilen der Rechtsprechung angelegte Linie konsequent weitergeführt und unmissverständlich klargemacht: Die Prüfung, ob eine Bewertung rechtlich angreifbar ist, und die Entscheidung, auf welchem Weg sie beanstandet wird, sind keine Serviceleistungen, die beliebige Marketingagenturen oder digitale Dienstleister anbieten dürfen.
Das bedeutet für Betroffene in der Praxis zunächst, dass sie bei der Auswahl des richtigen Partners in dieser Frage besondere Vorsicht walten lassen sollten. Anbieter, die ohne jede rechtliche Qualifikation das Löschen von Bewertungen versprechen, können diese Leistung rechtlich nicht erbringen – egal wie professionell ihre Website gestaltet ist und wie groß die Zahl der Erfahrungsberichte auf ihrer eigenen Plattform auch sein mag. Im schlimmsten Fall zahlt man für einen Service, der nie erbracht werden kann oder der rechtlich unwirksam bleibt.
Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil, dass das Thema Online-Reputation und Bewertungsmanagement weit über bloße technische Prozesse hinausgeht. Jede einzelne negative Bewertung muss individuell rechtlich bewertet werden – es gibt keine standardisierte Schablone, die ohne juristische Prüfung auf alle Fälle passt. Die Frage, ob eine Bewertung ein zulässiges Werturteil darstellt oder ob sie eine Tatsachenbehauptung enthält, die nachweislich falsch ist, ob sie möglicherweise von einem Nutzer stammt, der gar kein Kunde war, oder ob sie in die Kategorie der Schmähkritik fällt – all das sind rechtliche Fragen, die eine fundierte Einzelfallprüfung erfordern.
Die Rechtslage: Was das RDG regelt und warum es relevant ist
Das Rechtsdienstleistungsgesetz, das 2008 das frühere Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat, verfolgt einen klaren Schutzzweck: Es soll verhindern, dass Rechtsuchende durch unqualifizierte Beratung oder Vertretung in ihren Angelegenheiten Schaden nehmen. § 2 Abs. 1 RDG definiert dabei eine Rechtsdienstleistung als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. § 3 RDG stellt klar, dass solche Leistungen nur von Personen oder Stellen erbracht werden dürfen, die über die entsprechende Erlaubnis verfügen – also in aller Regel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie bestimmte andere zugelassene Personen.
Ein Unternehmen, das ohne diese Erlaubnis Rechtsdienstleistungen erbringt, verstößt gegen das RDG. Die erbrachten Leistungen können zivilrechtlich unwirksam sein, das Unternehmen kann abgemahnt werden, und Verträge, die auf dieser Grundlage geschlossen wurden, sind im Zweifel nichtig. Für Mandanten bedeutet das im schlimmsten Fall: bezahlt und doch nichts erreicht.
Das OLG Frankfurt fügt sich mit seiner Entscheidung in eine wachsende Rechtsprechungslinie ein. Bereits das Landgericht Hamburg hatte in früheren Entscheidungen festgestellt, dass das Prüfen und Auffordern zur Löschung negativer Google-Bewertungen durch spezialisierte Agenturen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Auch das OLG Frankfurt selbst hatte bereits mit Urteil vom 7. November 2024 (Az. 6 U 90/24) entschieden, dass standardisierte Löschschreiben dann als unzulässige Rechtsdienstleistung einzustufen sind, wenn sie beim Empfänger den Eindruck einer individualisierten rechtlichen Prüfung erwecken. Die aktuelle Entscheidung geht nun noch einen Schritt weiter, indem sie bereits das Bewerben einer solchen Leistung als rechtlich problematisch einordnet, sofern keine Erlaubnis vorliegt.
Praxisrelevanz: Woran erkennen Sie einen seriösen Anbieter?
Nicht jede Agentur, die im Netz Bewertungsmanagement anbietet, agiert wissentlich rechtswidrig. Viele Anbieter haben schlicht nicht erkannt, dass ihre Leistungen rechtlicher Natur sind und einer Erlaubnis bedürfen. Für Unternehmen, die sich gegen unberechtigte Bewertungen zur Wehr setzen wollen, ist es dennoch unerlässlich zu wissen, welche Leistungen tatsächlich seriös und rechtlich korrekt erbracht werden können.
Die Entscheidung, ob eine negative Bewertung beanstandungswürdig ist, erfordert eine rechtliche Analyse: Liegt eine falsche Tatsachenbehauptung vor? Ist die Bewertung erkennbar nicht von einem echten Kunden verfasst? Enthält sie beleidigende Inhalte, die über erlaubte Kritik hinausgehen? All diese Fragen lassen sich nur durch eine juristische Prüfung des Einzelfalls beantworten. Wer hier auf Agenturen setzt, die keine Rechtsanwälte sind und keine entsprechende Erlaubnis nach dem RDG besitzen, riskiert, dass das vermeintliche Reputationsmanagement im rechtlichen Nichts verpufft.
Ein Rechtsanwalt, der auf IT-Recht und Reputationsmanagement spezialisiert ist, kann dagegen von Anfang an die richtigen Schritte einleiten: Er prüft die Bewertung auf ihre rechtliche Angreifbarkeit, entwickelt eine fundierte Strategie, wendet sich im Namen des Mandanten an die Plattform und leitet – sofern notwendig – auch gerichtliche Schritte ein. Das ist nicht nur effektiver, sondern angesichts der aktuellen Rechtsprechung schlicht der einzig rechtlich zulässige Weg.
Fazit: Rechtssicherheit beginnt bei der Wahl des richtigen Partners
Das Urteil des OLG Frankfurt vom 19. März 2026 ist ein wichtiges Signal – für Unternehmen, die mit negativen Bewertungen kämpfen, ebenso wie für Anbieter, die in diesem Bereich tätig sind. Es macht deutlich, dass das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigten Online-Bewertungen zwar real und durchsetzbar ist, dass dieser Schutz aber nur durch qualifizierte rechtliche Beratung wirklich realisiert werden kann.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren. Ob der BundesgerichtshofDer Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gerich... Mehr diese Rechtsfrage letztlich entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Schon jetzt aber zeichnet sich ab, dass die Gerichte das Tätigwerden im Bereich der Bewertungslöschung zunehmend konsequent als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung qualifizieren.
Wenn Sie als Unternehmen, Freiberufler, Arzt, Handwerksbetrieb oder Online-Händler mit negativen Bewertungen konfrontiert sind, die Ihrem Ruf schaden, dann setzen Sie auf kompetente rechtliche Unterstützung. Ich helfe Ihnen dabei, unberechtigte Bewertungen rechtssicher prüfen zu lassen und konsequent gegen sie vorzugehen – effektiv, individuell und auf dem Boden des Gesetzes. Sprechen Sie mich gerne für eine kostenlose Erstberatung an.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2026, Az. 16 U 2/25 (vorausgehend: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2024, Az. 2-03 O 638/23)