Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat
Entscheidung: Urteil vom 19.03.2026, Az. 16 U 2/25
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2024, Az. 2-03 O 638/23 [PRÜFEN] Plattform: plattformübergreifend (Anlass: Google)
Rechtskraft: nicht rechtskräftig [PRÜFEN: Stand vor Veröffentlichung aktualisieren]
Volltext: Landesrechtsprechung Hessen
Kurzfassung
Wer für andere Google-Bewertungen prüft, meldet und beanstandet, erbringt eine Rechtsdienstleistung und braucht dafür eine Erlaubnis nach dem RDG. Das OLG Frankfurt am Main wies deshalb die Unterlassungsklage einer Agentur gegen eine Anwaltskanzlei ab, die deren Angebot öffentlich als oftmals nicht ausführbar bezeichnet hatte. Diese Aussage war nach dem Senat eine wahre Tatsachenbehauptung und damit zulässig.
Sachverhalt
Eine Agentur für Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign warb auf ihrer Website im Rahmen eines Reputationsmanagements damit, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, die nötigen Schritte zur Meldung und Beanstandung zu unternehmen. Eine Anwaltskanzlei veröffentlichte dazu auf ihrer eigenen Homepage einen kritischen Beitrag und behauptete darin unter anderem, die Agentur biete <q>oftmals nicht ausführbare Leistungen</q> an. Die Agentur klagte auf Unterlassung dieser und weiterer Äußerungen. Das Landgericht Frankfurt am Main gab ihr in erster Instanz teilweise recht und untersagte der Kanzlei die Aussage zu den nicht ausführbaren Leistungen. Dagegen wandte sich die Kanzlei mit der Berufung.
Die Entscheidung
Der 16. Zivilsenat änderte das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt ab. Die beanstandete Äußerung greift zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Agentur ein. Sie ist aber eine wahre Tatsachenbehauptung, und der Eingriff ist deshalb gerechtfertigt.
Tragend ist die Einordnung des beworbenen Angebots. Das Tätigwerden gegenüber Google zum Melden und Beanstanden einer Bewertung ist nach dem Senat keine rein technische oder administrative Leistung, sondern unterfällt dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Maßstab ist § 2 Abs. 1 RDG: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Diese Voraussetzung sah der Senat in zweifacher Hinsicht erfüllt. Zunächst muss rechtlich beurteilt werden, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht, ob eine Bewertung also tatsächlich gegen Richtlinien oder geltendes Recht verstößt. Anschließend ist rechtlich einzuschätzen, welche konkreten Schritte zu ergreifen sind. Wer etwa einordnen will, ob eine Bewertung Schmähkritik, eine unwahre Tatsachenbehauptung oder ein zulässiges Werturteil ist, muss den Einzelfall juristisch durchdringen.
Die Agentur hatte nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Damit war die Leistung, mit der sie öffentlich warb, rechtlich nicht ausführbar. Die Aussage der Kanzlei traf also zu.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision anstreben.
Was das für Sie bedeutet
- Erlaubnis des Anbieters klären. Fragen Sie vor der Beauftragung, auf welcher Grundlage der Anbieter tätig wird: als zugelassene Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, als nach dem RDG registrierter Dienstleister oder ohne Erlaubnis. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
- Leistungsbeschreibung genau lesen. Beschränkt sich ein Angebot auf Monitoring, Antwortvorlagen oder das Einsammeln neuer Bewertungen, ist das unproblematisch. Sobald geprüft werden soll, ob eine Bewertung angreifbar ist, und daraus Schritte abgeleitet werden, liegt nach dem OLG Frankfurt am Main eine Rechtsdienstleistung vor.
- Auf Standardschreiben achten. Ein Anbieter, der ohne Kenntnis Ihres Falls eine Löschquote in Aussicht stellt, prüft den Einzelfall nicht. Genau diese Prüfung verlangt der Senat aber.
- Bereits beauftragte Verträge prüfen lassen. Verstößt eine Vereinbarung gegen das RDG, kann sie unwirksam sein. Ob und mit welchen Folgen das in Ihrem Fall gilt, ist eine Frage des Einzelfalls; die Entscheidung sagt dazu nichts.
- Vorgeschichte offenlegen. Wurde eine Bewertung bereits über einen Dienstleister beanstandet, teilen Sie das mit, bevor erneut an die Plattform herangetreten wird. Die Vorkorrespondenz bestimmt, wie ein weiterer Schritt aufzusetzen ist.
- Rechtskraft im Blick behalten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Behandeln Sie sie als deutliches Signal, nicht als abschließend geklärte Rechtslage.
Aus meiner Praxis
Es gibt viele Billiganbieter, die mit Standard-Textbausteinen versuchen, Bewertungen zu löschen. Eine juristische Auseinandersetzung mit der konkreten Bewertung findet dabei nicht statt. Genau das ist es, was das OLG Frankfurt am Main verlangt, und genau das fehlt bei diesen Angeboten.
Die Plattformen wehren solche Textbausteine vielfach ab. Hinzu kommt ein Punkt, den viele Unternehmen unterschätzen: Bei wiederholter Beanstandung derselben Bewertung kann die Plattform Rechtsmissbrauch einwenden und die Löschung rechtswirksam komplett verweigern. Ein missglückter Versuch über einen Billiganbieter kann den späteren, sauber begründeten Angriff damit erschweren.
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Wenn Sie wissen möchten, ob eine Bewertung in Ihrem Fall rechtlich angreifbar ist, prüfe ich das für Sie: Bewertungen löschen lassen.