Gericht: Oberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat
Entscheidung: Beschluss vom 12.06.2026, Az. 15 W 55/26
Vorinstanz: LG Köln, Beschluss vom 20.05.2026, Az. 28 O 158/26
Plattform: plattformübergreifend
Volltext: Rechtsprechungsdatenbank Justiz NRW
Kurzfassung
Ein Bewertungsportal darf im Profil eines Arztes darauf hinweisen, wie viele Bewertungen im vergangenen Jahr nach Beschwerden entfernt wurden. Einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung dieses Hinweises nach Art. 17 DSGVO verneinte das OLG Köln, weil die Angabe sachlich richtig ist und die Interessen des Arztes das Transparenzanliegen des Portals nicht überwiegen. Der Arzt scheiterte damit auch in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf eine einstweilige Verfügung.
Sachverhalt
Ein Arzt wandte sich gegen Hinweise, die ein Bewertungsportal im Eintrag zu seiner Praxis veröffentlicht hatte. Danach waren im vergangenen Jahr sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden. Ein fett hervorgehobener Link führte zu einem Informationstext, der unter Diffamierung auch Beschwerden fasst, mit denen ein Unternehmen geltend macht, die bewertende Person sei gar kein Kunde gewesen. Die Hinweise erschienen nicht in der Übersicht, sondern erst nach einem Klick auf den Reiter „Rezensionen“. Der Arzt bestritt nicht, in den zwölf Monaten zuvor sechs bis zehn Löschungen bewirkt zu haben, jeweils mit der Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt bestanden. Im Eilverfahren verlangte er, die Hinweise zu löschen und nicht erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück.
Die Entscheidung
Der 15. Zivilsenat wies die sofortige Beschwerde zurück. Maßstab war Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Verlangt ein Betroffener neben der Löschung auch die Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung, folgt nach dem Senat auch dieser Anspruch aus der Vorschrift, die ihn abschließend und vorrangig vor nationalem Recht regelt. Die Ausnahme für journalistische Zwecke nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO greift nicht, auch nicht für die automatisiert erstellten Hinweise.
Die angezeigte Zahl entfernter Bewertungen ist ein personenbezogenes Datum, weil sie sich auf den namentlich genannten Arzt bezieht. Das Portal verarbeitet es, indem es die Zahl speichert und den Nutzern anzeigt. Einen Löschungsgrund sah der Senat jedoch nicht, insbesondere keine unrechtmäßige Verarbeitung.
Zunächst ist die Angabe sachlich richtig. Nutzer verstehen den Hinweis so, dass das Portal sechs bis zehn Bewertungen auf Beschwerden des Arztes hin gelöscht und dessen Gründe der Kategorie „Diffamierung“ zugeordnet hat. Dass das Portal darunter auch das Bestreiten eines Kundenkontakts fasst, ergibt sich eindeutig aus dem verlinkten Informationstext. Der Hinweis erweckt auch nicht den Eindruck, der Arzt habe selbst den Vorwurf der Diffamierung erhoben; erkennbar handelt es sich um einen Sammelbegriff. Die Wortwahl entspricht zudem dem allgemeinen Sprachgebrauch: Nach Auffassung des Senats ist nicht ersichtlich, warum Leser eine schlechte Bewertung ohne tatsächliche Erfahrung nicht als abwertend und damit diffamierend ansehen sollten. Die Berufung des Arztes auf die BGH-Entscheidung „Festzins Plus“ und auf die Nutzungsbedingungen des Portals blieb ohne Erfolg.
Außerdem ist die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Angesichts der Vielzahl von Anträgen auf Entfernung von Bewertungen verfolgt das Portal mit den Hinweisen ein berechtigtes Transparenzinteresse. Die Zahl gelöschter Bewertungen kann Nutzern helfen, das Gesamtbild aus Bewertungen und Durchschnittsnote einzuordnen und Anbieter zu vergleichen, gerade mit solchen, die Bewertungen nie beanstanden. Zugleich zeigen die Hinweise, dass das Portal auf berechtigt erscheinende Beschwerden reagiert.
Die Interessen des Arztes überwiegen nicht. Die Hinweise betreffen nur seine berufliche Tätigkeit, in der sich Selbständige auf eine Beobachtung durch die Öffentlichkeit einstellen müssen. Sie sind sachlich formuliert, enthalten keine Kritik und sind nicht besonders hervorgehoben. Eine Bloßstellung liegt deshalb nicht vor. Eine Rechtsbeschwerde ist im Eilverfahren ausgeschlossen.
Was das für Sie bedeutet
- Mit Transparenzhinweisen rechnen. Erfolgreiche Beschwerden gegen Bewertungen können in Ihrem Profil als Zahl sichtbar werden. Nach dem OLG Köln ist ein solcher Hinweis jedenfalls dann zulässig, wenn er sachlich richtig, neutral formuliert und nicht hervorgehoben ist.
- Vor jeder Beschwerde den Rechtsverstoß prüfen. Das Gericht hält die Zahl der Löschungen für Nutzer beim Vergleich mit anderen Anbietern für relevant. Beanstanden Sie deshalb gezielt Bewertungen, bei denen tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt.
- Hinweis mit eigenen Unterlagen abgleichen. Halten Sie fest, welche Bewertungen Sie mit welcher Begründung beanstandet haben und welche entfernt wurden. So erkennen Sie, ob die angezeigte Zahl stimmt; auf die Richtigkeit stellte das OLG Köln maßgeblich ab.
- Den Begriff „Diffamierung“ richtig einordnen. Auch Löschungen, die Sie mit fehlendem Kunden- oder Patientenkontakt begründet haben, darf das Portal nach dem Beschluss unter diesen Sammelbegriff fassen, wenn ein verlinkter Text das erläutert.
- Rechtsform beachten. Der Fall betraf einen Arzt als natürliche Person und wurde nach der DSGVO entschieden. Ob für Unternehmen in anderer Rechtsform etwas anderes gilt, hat das Gericht nicht entschieden.
Aus meiner Praxis
Immer mehr Plattformen veröffentlichen Hinweise darauf, wie viele Bewertungen entfernt wurden. Seit Neuestem gilt das auch für Google. Genau mit einem solchen Hinweis hat sich das OLG Köln befasst, weshalb der Beschluss über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
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Wenn Sie abwägen möchten, ob sich die Beanstandung einer Bewertung trotz möglicher Transparenzhinweise in Ihrem Profil lohnt, unterstütze ich Sie gern: Bewertungen löschen lassen.