Ein Thema, das immer wieder auf meinem Schreibtisch landet und sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher von großer Bedeutung ist, sind Online-Bewertungen. Sie können über Erfolg oder Misserfolg eines Produkts, einer Dienstleistung oder sogar eines ganzen Unternehmens entscheiden. Doch was passiert, wenn eine Bewertung ungerechtfertigt ist oder – schlimmer noch – von jemandem stammt, der die Leistung nie in Anspruch genommen hat?
Genau mit dieser Frage hat sich der BundesgerichtshofDer Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gerich... Mehr (BGH), unser höchstes Zivilgericht in Deutschland, in einer wichtigen Entscheidung vom 9. August 2022 (Aktenzeichen: VI ZR 1244/20) auseinandergesetzt. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen darauf, wie Unternehmen gegen mutmaßlich gefälschte BewertungenBewertungen sind Rückmeldungen oder Beurteilungen von Produ... Mehr vorgehen können und welche Pflichten die Betreiber von Bewertungsportalen dabei treffen.
Da juristische Urteile oft in einer Sprache verfasst sind, die für Nicht-Juristen schwer verständlich ist, möchte ich Ihnen heute dieses Urteil aus der Praxis eines IT-Anwalts erklären. Wir schauen uns an, worum es in dem Fall ging, wie der BGH entschieden hat und – ganz wichtig – was das konkret für Unternehmen, Portalbetreiber und auch für Sie als Verbraucher bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
- Worum ging es in dem Fall? Ein Ferienpark gegen ein Reiseportal
- Die Kernfrage: Wie viel „Beweis“ braucht der Portalbetreiber?
- Die Entscheidung des BGH: Einfache Rüge genügt – Der Ball liegt beim Portal!
- Warum hat der BGH so entschieden? Die juristische Begründung (vereinfacht)
- Gibt es Ausnahmen? Ja, aber sie sind eng gefasst.
- Die IT-rechtliche Perspektive: Mehr als nur ein Urteil über Hotelbewertungen
- Was bedeutet das Urteil nun konkret für…?
- Fazit: Ein wichtiger Schritt für mehr Fairness im Bewertungsdschungel
Worum ging es in dem Fall? Ein Ferienpark gegen ein Reiseportal
Stellen Sie sich vor, Sie betreiben einen großen Ferienpark mit über tausend Wohneinheiten und Kapazitäten für 4.000 Gäste. Ihr Geschäft hängt stark von Ihrem Ruf ab, und Online-Bewertungen auf Reiseportalen spielen dabei eine entscheidende Rolle. Nun entdecken Sie auf einem großen, bekannten Reiseportal gleich mehrere negative Bewertungen über Ihren Park. Die Nutzer, die unter Pseudonymen wie „Sandra“, „Nadine“ oder „M und S“ auftreten, bemängeln die Sauberkeit, den Zustand der Anlage oder den Service. Einige Bewertungen enthalten sogar Fotos.
Das ist ärgerlich, aber Teil des Geschäfts, könnte man meinen. Doch Sie haben einen Verdacht: Sie glauben, dass diese Bewerter niemals tatsächlich Gäste in Ihrem Ferienpark waren. Vielleicht sind es Konkurrenten, verärgerte ehemalige Mitarbeiter oder einfach Trolle. Sie wenden sich an den Betreiber des Reiseportals (im Juristendeutsch: die Beklagte) und fordern die Löschung dieser Bewertungen. Ihr Argument: Den Bewertungen liegt kein echter Gästekontakt zugrunde.
Das Reiseportal, das seinen Nutzern übrigens für Bewertungen Prämien wie Flugmeilen gutschreibt (was einen Anreiz schaffen kann, auch ohne echten Aufenthalt zu bewerten), weigert sich jedoch, die Bewertungen ohne Weiteres zu löschen. Es argumentiert sinngemäß: „Lieber Ferienpark, nur zu behaupten, das waren keine Gäste, reicht nicht. Ihr müsst schon genauer darlegen, warum ihr das glaubt.“
Der Fall landete vor Gericht. Während das LandgerichtEin Landgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar... Mehr die Klage des Ferienparks zunächst abwies, gab das OberlandesgerichtEin Oberlandesgericht (OLG) ist ein Gericht der oberen Insta... Mehr dem Parkbetreiber weitgehend recht und verurteilte das Portal, die meisten der beanstandeten Bewertungen zu entfernen. Das Portal ließ die Sache aber nicht auf sich beruhen und zog vor den Bundesgerichtshof.
Die Kernfrage: Wie viel „Beweis“ braucht der Portalbetreiber?
Im Zentrum des Streits vor dem BGH stand eine entscheidende Frage, die für das gesamte Ökosystem der Online-Bewertungen relevant ist:
- Wenn ein Unternehmen (der „Bewertete“) behauptet, eine Bewertung stamme von jemandem, der gar kein Kunde oder Gast war (also kein „Gästekontakt“ bestand), wie detailliert muss diese Behauptung sein, damit der Portalbetreiber aktiv werden muss?
- Reicht die einfache Rüge „Dieser Bewerter war nie unser Gast“, oder muss das Unternehmen detaillierte Nachforschungen anstellen und dem Portal handfeste Beweise für das Fehlen des Kontakts vorlegen?
- Und welche Pflichten hat der Portalbetreiber („Hostprovider“), wenn er eine solche Rüge erhält?
Die bisherige Rechtsprechung war hier nicht immer ganz eindeutig, insbesondere wenn die Bewertung selbst Details enthielt, die auf einen echten Kontakt hindeuten könnten (z.B. Angaben zum Reisezeitraum, zur Begleitung oder sogar Fotos).
Die Entscheidung des BGH: Einfache Rüge genügt – Der Ball liegt beim Portal!
Der BGH hat in seinem Urteil eine klare Linie gezogen und die Rechte der bewerteten Unternehmen gestärkt. Die Kernaussage, quasi der „Leitsatz“ des Urteils, lautet vereinfacht:
Die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.
Das bedeutet: Das betroffene Unternehmen muss gegenüber dem Portalbetreiber in der Regel nicht detailliert begründen oder beweisen, warum es glaubt, dass der Bewerter kein Gast war. Selbst wenn die Bewertung Angaben enthält, die einen Aufenthalt nahelegen (wie Reisezeitraum, Zimmernummer o.ä.), muss das Unternehmen diese Angaben nicht erst mühsam in den eigenen Unterlagen überprüfen und widerlegen.
Der BGH sagt klar: Die einfache, aber bestimmte Behauptung „Dieser Nutzer war nicht unser Gast/Kunde“ ist genug, um den Stein ins Rollen zu bringen und den Portalbetreiber in die Pflicht zu nehmen.
Warum hat der BGH so entschieden? Die juristische Begründung (vereinfacht)
Das klingt erstmal unternehmerfreundlich, aber warum dieser Ansatz? Der BGH hat seine Entscheidung auf mehrere Pfeiler gestützt:
- Die Last der „Negativ-Beweisführung“: Der BGH erkennt an, dass es für Unternehmen oft extrem schwierig oder gar unmöglich ist, zu beweisen, dass jemand nicht ihr Kunde war. Stellen Sie sich den Ferienpark vor: Bei tausenden Gästen pro Jahr, die oft unter Pseudonymen buchen oder bewerten, ist es kaum zumutbar, jeden einzelnen Bewerternamen in den Buchungslisten zu suchen – zumal der Bewertungsname oft nicht mit dem Buchungsnamen übereinstimmt. Eine konkretere Begründung des fehlenden Kontakts ist dem Unternehmen oft schlicht nicht möglich oder unzumutbar.
- Die Rolle des Portalbetreibers (Störerhaftung): Juristen unterscheiden zwischen verschiedenen „Störern“. Derjenige, der die Bewertung schreibt, ist der unmittelbare Störer (oder „Täter“). Der Portalbetreiber, der die Plattform zur Verfügung stellt, auf der die Bewertung veröffentlicht wird, ist erstmal nicht selbst für den Inhalt verantwortlich. Er macht sich den Inhalt auch nicht automatisch „zu eigen“, nur weil er die Plattform betreibt oder Prämien zahlt. ABER: Sobald der Portalbetreiber (der „Hostprovider“) auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird (ein „konkreter Hinweis“), kann er zum „mittelbaren Störer“ werden. Eine Bewertung ohne zugrundeliegenden Kundenkontakt stellt eine solche klare Rechtsverletzung dar, da sie das Ansehen des Unternehmens (das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“) verletzt.
- Die Prüfpflicht des Portals: Wenn der Portalbetreiber ein solcher „konkreter Hinweis“ erreicht – und die Rüge „kein Gästekontakt“ ist laut BGH ein solcher Hinweis –, dann trifft ihn eine Prüfpflicht. Er darf die Rüge nicht einfach ignorieren. Er muss aktiv werden. Und was heißt das?
- Nachfrage beim Bewerter: Der Portalbetreiber muss die Beanstandung des Unternehmens an den Nutzer weiterleiten, der die Bewertung verfasst hat.
- Aufforderung zum Nachweis: Er muss den Nutzer auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Belege für den tatsächlichen Kontakt vorzulegen (z.B. Buchungsbestätigung, Rechnung, Fotos, die den Aufenthalt belegen). Es geht darum, die Plausibilität des angeblichen Kontakts zu prüfen.
- Konsequenz bei fehlender Reaktion/fehlendem Nachweis: Bleibt eine Stellungnahme des Nutzers aus oder kann er den Kontakt nicht belegen, muss der Portalbetreiber in der Regel davon ausgehen, dass die Beanstandung des Unternehmens berechtigt ist, und die Bewertung löschen. Im vorliegenden Fall hatte das Portal genau diese Nachfrage verweigert, weshalb der BGH davon ausging, dass den Bewertungen tatsächlich kein Gästekontakt zugrunde lag.
- Abwägung der Interessen: Das Gericht musste verschiedene Grundrechte gegeneinander abwägen:
- Das Recht des Unternehmens auf Schutz seines Rufs und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht).
- Die Meinungsfreiheit der bewertenden Nutzer (Art. 5 Grundgesetz).
- Die Informationsfreiheit der Leser der Bewertungen (ebenfalls Art. 5 GG).
- Die Berufsfreiheit des Portalbetreibers (Art. 12 GG) und seine Kommunikationsfreiheit (Art. 10 EMRK).
Gibt es Ausnahmen? Ja, aber sie sind eng gefasst.
Der BGH sagt zwar „grundsätzlich reicht die einfache Rüge“, aber es gibt zwei wichtige Einschränkungen:
- Offensichtliche Identität: Wenn sich aus der Bewertung selbst klar und ohne Weiteres ergibt, wer der Bewerter ist (z.B. weil er seinen vollen Namen nennt und Details beschreibt, die nur ein bestimmter Gast wissen kann), dann kann vom bewerteten Unternehmen unter Umständen doch eine nähere Begründung verlangt werden, warum dieser spezielle, identifizierbare Gast die Unwahrheit sagen sollte. Das dürfte aber eher selten der Fall sein.
- Rechtsmissbrauch: Die Behauptung des fehlenden Kontakts darf nicht rechtsmissbräuchlich sein, also nicht „ins Blaue hinein“ oder böswillig erfolgen, nur um unliebsame Kritik loszuwerden. Wenn ein Unternehmen systematisch jede negative Bewertung pauschal als „Fake“ meldet, ohne jeden Anhaltspunkt, könnte das rechtsmissbräuchlich sein. Im entschiedenen Fall sah der BGH aber keinen Rechtsmissbrauch durch den Ferienpark.
Die IT-rechtliche Perspektive: Mehr als nur ein Urteil über Hotelbewertungen
Aus der Sicht eines IT-Anwalts ist dieses Urteil besonders spannend, weil es wichtige Aspekte der Haftung im Internet und der Regulierung von Plattformen berührt:
- Konkretisierung der Störerhaftung: Das Urteil ist ein weiteres Beispiel dafür, wie die sogenannte „Störerhaftung“ im digitalen Raum funktioniert. Plattformbetreiber (Hostprovider) sind nicht von vornherein für alles verantwortlich, was Nutzer posten. Aber sie kommen über die „mittelbare Störerhaftung“ in die Pflicht, sobald sie Kenntnis von einer eindeutigen Rechtsverletzung erlangen. Das Urteil präzisiert, was bei Bewertungen ohne Kundenkontakt als ausreichende „Kenntnisnahme“ (Notice) gilt, die die Prüfpflicht (Takedown- bzw. Prüfprozess) auslöst. Das fügt sich in das bekannte „Notice-and-Takedown“-Prinzip ein, das wir auch aus anderen Bereichen wie dem Urheberrecht kennen.
- Telemediengesetz (TMG): Das Gericht stellt auch klar, dass die Haftungsprivilegierung für Hostprovider im Telemediengesetz (§ 10 TMG a.F., heute ähnlich in § 7 Abs. 2 TTDSG/DDG) den Anspruch auf Unterlassung (also die Forderung, die Bewertung zu löschen und künftig nicht mehr zu verbreiten) nicht ausschließt. Diese Privilegierungen sollen Provider vor Schadensersatz schützen, aber nicht davor, rechtswidrige Inhalte nach Kenntnisnahme entfernen zu müssen.
- Anonymität vs. Rechenschaftspflicht: Das Internet ermöglicht und schützt oft Anonymität und Pseudonymität (§ 19 Abs. 2 TTDSG erlaubt dies für Telemedien). Dieses Urteil zeigt aber die Kehrseite: Wenn die Anonymität dazu führt, dass die Echtheit einer Behauptung (hier: der Kundenkontakt) nicht überprüft werden kann, verschiebt sich die Verantwortung auf die Plattform, die die Anonymität ermöglicht. Sie muss dann den anonymen Nutzer zur Rechenschaft ziehen bzw. zur Offenlegung von Belegen auffordern.
- Prozessuale Herausforderungen: Das Urteil berücksichtigt die praktischen Schwierigkeiten für Unternehmen, einen negativen Sachverhalt (Nicht-Kunde) zu beweisen, insbesondere bei der Masse an Daten und der Pseudonymität im Netz. Es verlagert die prozessuale Last fair auf die Partei, die den Zugang zum entscheidenden Beweismittel hat – nämlich den Portalbetreiber zum Bewerter.
- Skalierbarkeit für Portale: Für Portalbetreiber bedeutet das Urteil, dass sie funktionierende und potenziell skalierbare Prozesse für die Bearbeitung solcher „Kein-Kundenkontakt“-Rügen implementieren müssen. Das kann bei großen Portalen mit Millionen von Bewertungen durchaus eine Herausforderung sein, ist aber laut BGH zumutbar.
Was bedeutet das Urteil nun konkret für…?
- …Unternehmen, die bewertet werden:
- Gute Nachricht: Sie können sich effektiver gegen Bewertungen wehren, bei denen Sie begründeten Verdacht haben, dass der Verfasser nie Kunde war.
- Vorgehen: Formulieren Sie Ihre Rüge an den Portalbetreiber klar und bestimmt. Es reicht in der Regel aus zu schreiben: „Wir bestreiten, dass der Nutzer ‚[Pseudonym]‘ jemals Gast/Kunde bei uns war. Der Bewertung liegt kein tatsächlicher Kontakt zugrunde. Wir bitten um Prüfung und Löschung.“ Sie müssen nicht Ihre gesamten Kundendaten durchwühlen und Beweise für das Nichtvorhandensein liefern.
- Wichtig: Bleiben Sie sachlich und vermeiden Sie pauschale Anschuldigungen ohne jeden Anhaltspunkt (Gefahr des Rechtsmissbrauchs). Dokumentieren Sie Ihre Meldung an das Portal.
- …Betreiber von Bewertungsportalen:
- Klare Pflichten: Nehmen Sie Rügen wegen fehlenden Kundenkontakts ernst. Die einfache Behauptung löst Ihre Prüfpflicht aus.
- Prozess: Implementieren Sie einen standardisierten Prozess: Rüge an den Bewerter weiterleiten, angemessene Frist zur Stellungnahme und Vorlage von Belegen setzen, bei Ausbleiben oder unzureichenden Belegen die Bewertung löschen.
- Dokumentation: Dokumentieren Sie den Prüfprozess sorgfältig für eventuelle spätere Auseinandersetzungen.
- AGB/Richtlinien: Überprüfen Sie Ihre Nutzungsrichtlinien. Sie sollten klarstellen, dass nur echte Erfahrungen bewertet werden dürfen und dass Nutzer im Streitfall zur Mitwirkung bei der Überprüfung verpflichtet sind.
- …Verbraucher, die Bewertungen schreiben:
- Ehrlichkeit währt am längsten: Schreiben Sie nur Bewertungen über Dienstleistungen oder Produkte, die Sie tatsächlich selbst in Anspruch genommen oder genutzt haben.
- Seien Sie vorbereitet: Wenn Ihre Bewertung angezweifelt wird, kann es sein, dass das Portal Sie kontaktiert und um Nachweise bittet (z.B. Rechnung, Buchungsnummer). Wenn Sie diese nicht liefern können oder wollen, riskieren Sie die Löschung Ihrer Bewertung.
- Meinungsfreiheit ja, aber…: Ihre Meinung ist geschützt, aber die Tatsachengrundlage Ihrer Meinung (also der tatsächliche Kontakt) muss stimmen.
Fazit: Ein wichtiger Schritt für mehr Fairness im Bewertungsdschungel
Das BGH-Urteil VI ZR 1244/20 ist mehr als nur eine Entscheidung über ein paar Hotelbewertungen. Es ist ein wichtiges Signal für den gesamten Online-Markt. Es stärkt die Position von Unternehmen gegen unlautere oder gefälschte Bewertungen, indem es die Hürden für eine erste Beschwerde senkt. Gleichzeitig weist es den Portalbetreibern eine klare Verantwortung zu, bei substantiierten Hinweisen auf fehlende Kundenkontakte aktiv zu werden und für Aufklärung zu sorgen.
Das Urteil versucht, einen fairen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen zu finden: dem Schutz des Unternehmensrufs, der Meinungsfreiheit der Nutzer und den Geschäftsinteressen der Plattformen. Es stellt klar, dass die Annehmlichkeiten der digitalen Welt – wie anonyme Bewertungen – nicht dazu führen dürfen, dass Unternehmen schutzlos falschen Behauptungen ausgeliefert sind.
Für uns als IT-Anwälte unterstreicht das Urteil die wachsende Bedeutung klarer Regeln für die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen und die Notwendigkeit für alle Akteure – Unternehmen, Portale und Nutzer – sich ihrer Rechte und Pflichten im digitalen Raum bewusst zu sein.
Ich hoffe, diese ausführliche Besprechung hat Ihnen geholfen, das BGH-Urteil besser zu verstehen. Wenn Sie selbst von ungerechtfertigten Bewertungen betroffen sind oder als Portalbetreiber unsicher sind, wie Sie mit Beschwerden umgehen sollen, zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen.