Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat
Entscheidung: Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24 (einstweiliges Verfügungsverfahren)
Vorinstanz: LG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2024, Az. 324 O 559/23
Plattform: Kununu
Volltext: Landesrechtsprechung Hamburg
Kurzfassung
Ein auf Kununu bewerteter Arbeitgeber kann die Löschung einer Bewertung verlangen, wenn das Portal die bewertende Person nicht so individualisiert, dass er den geschäftlichen Kontakt selbst überprüfen kann. Datenschutzrechtliche Einwände des Portals ändern daran nichts. Das OLG Hamburg entschied damit im Eilverfahren anders als das Landgericht Hamburg, das anonymisierte Nachweise noch hatte ausreichen lassen.
Sachverhalt
Eine Arbeitgeberin wandte sich gegen negative Bewertungen auf Kununu und bestritt, dass ihnen ein Beschäftigungsverhältnis mit den Verfassern zugrunde lag. Kununu holte Tätigkeitsnachweise ein, übermittelte der Arbeitgeberin aber keine Nachweise, anhand derer sie selbst hätte prüfen können, ob die Verfasser tatsächlich bei ihr beschäftigt waren. Eine Offenlegung der Identität lehnte das Portal unter Berufung auf den Datenschutz ab. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung auf Löschung. Das Landgericht Hamburg wies den Antrag zurück, weil es die anonymisierten Nachweise als ausreichenden Beleg für die Echtheit der Bewertungen ansah. Dagegen legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein.
Die Entscheidung
Der 7. Zivilsenat gab der sofortigen Beschwerde statt. Kununu muss es unterlassen, die beanstandeten Bewertungen weiter zugänglich zu machen.
Zunächst stellte der Senat klar, dass die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Bewertungsportalen (Urteil vom 09.08.2022, VI ZR 1244/20) vollen Umfangs auch für Arbeitgeberportale gelten. Danach löst schon die Rüge, einer Bewertung liege kein geschäftlicher Kontakt zugrunde, Prüfpflichten des Portalbetreibers aus.
Kern des Beschlusses: Der bewertete Arbeitgeber kann die Löschung verlangen, wenn das Portal den Verfasser ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts überprüfen kann. Eine interne Prüfung durch Kununu, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis bestand, genügt dafür nicht. Dem Betroffenen darf die Möglichkeit, den Kontakt selbst zu überprüfen, nicht genommen werden.
Den Einwand, das Datenschutzrecht verbiete eine solche Individualisierung, ließ der Senat nicht gelten. Auch die Gefahr, dass Beschäftigte nach einer Offenlegung Nachteile durch den Arbeitgeber erleiden könnten, sah der Senat im Ausgangspunkt. Ein Grund, Arbeitgebern die Überprüfung einer öffentlichen Kritik zu verwehren, sei dies aber nicht. [PRÜFEN]
Schließlich äußerte sich der Senat zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Beanstandet ein Unternehmen zahlreiche Bewertungen jeweils mit dem Argument, es habe keinen geschäftlichen Kontakt gegeben, ist das für sich genommen nicht rechtsmissbräuchlich. Daran ändert es auch nichts, wenn sich das Unternehmen von einer Kanzlei vertreten lässt, die offensiv mit pauschalen Festhonoraren für das Vorgehen gegen Bewertungen wirbt.
Was das für Sie bedeutet
- Kontakt intern prüfen. Gleichen Sie die Bewertung vor jeder Beanstandung mit Personalunterlagen, Bewerbungseingängen und dem genannten Zeitraum ab. Bestreiten Sie einen Kontakt nur, wenn Sie ihn nach dieser Prüfung tatsächlich nicht feststellen können.
- Fehlenden Kontakt klar rügen. Teilen Sie Kununu mit, dass die bewertende Person nach Ihrer Prüfung in keinem geschäftlichen Kontakt zu Ihnen stand. Nach den BGH-Grundsätzen, die das OLG Hamburg auf Arbeitgeberportale anwendet, löst diese Rüge die Prüfpflichten des Portals aus.
- Nachweise auf Überprüfbarkeit testen. Erhalten Sie Unterlagen, stellen Sie sich eine Frage: Kann ich damit selbst feststellen, ob diese Person bei mir beschäftigt war? Ist das nicht möglich, weisen Sie Kununu darauf hin und halten Sie Ihre Rüge aufrecht.
- Datenschutz-Einwand nicht als Schlusspunkt hinnehmen. Beruft sich das Portal auf den Datenschutz, ändert das nach dem OLG Hamburg nichts daran, dass Sie die Löschung verlangen können.
- Mehrere Bewertungen gezielt angehen. Sie dürfen auch zahlreiche Bewertungen beanstanden; das allein ist nicht rechtsmissbräuchlich. Jede einzelne Rüge sollte aber auf Ihrer internen Prüfung beruhen.
- Alles dokumentieren. Halten Sie Rüge, Antworten des Portals und übermittelte Nachweise mit Datum fest. Das ist die Grundlage, falls Sie gerichtlich vorgehen, auch im Eilverfahren.
Aus meiner Praxis
In meiner Praxis erlebe ich, dass Kununu nur anonymisierte Bewerter-Unterlagen herausgibt. Hier liegt die eigentliche Schwierigkeit: Durch die starke Anonymisierung lässt sich vielfach nicht überprüfen, ob die bewertende Person tatsächlich bei dem Unternehmen beschäftigt war oder sich dort beworben hatte. Genau an dieser Überprüfbarkeit misst das OLG Hamburg die Pflichten des Portals.
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Zweifeln Sie an der Echtheit einer Kununu-Bewertung und sind die Nachweise des Portals für Sie nicht überprüfbar, schätze ich gern ein, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind: Kununu-Bewertung löschen lassen.