Das LandgerichtEin Landgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar... Mehr Hamburg stärkt mit einem Urteil vom 19.12.2025 die Rechte von Ärzten gegen unwahre oder nicht nachweisbare Google-Bewertungen – und erteilt dem von GoogleGoogle LLC ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen,... Mehr propagierten Formularzwang eine klare Absage.
Der digitale Ruf einer Arztpraxis steht auf dem Spiel
Wer heute einen neuen Arzt sucht, greift fast automatisch zum Smartphone. Die Google-Suche nach „Proktologe Hamburg“ oder „Zahnarzt in meiner Nähe“ liefert nicht nur Adressen und Öffnungszeiten, sondern auch etwas, das für viele Patienten zur entscheidenden Größe geworden ist: die SternebewertungEine Sternebewertung ist ein Bewertungssystem, das verwendet... Mehr. Ein Arzt mit 4,8 Sternen wirkt vertrauenswürdig, einer mit 3,2 Sternen weckt Zweifel – selbst wenn die medizinische Qualität identisch sein mag. Diese Realität macht Online-Bewertungen zu einem mächtigen Instrument, das im besten Fall den guten Ruf einer Praxis unterstreicht und im schlechtesten Fall Existenzen bedroht. Umso wichtiger ist ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg, das Ärzten und Arztpraxen bei der Verteidigung ihres guten Namens den Rücken stärkt.
Der Sachverhalt: Eine Ein-Stern-Bewertung mit weitreichenden Folgen
Die Ausgangslage des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 19.12.2025, Az. 324 O 400/25) dürfte vielen niedergelassenen Medizinern bekannt vorkommen. Eine proktologische Praxis mit drei Ärzten in Hamburg fand sich mit einer negativen BewertungIn einer Welt, in der sich Verbraucher binnen Sekunden über... Mehr auf Google Maps konfrontiert. Das Profil der Praxis wies zu diesem Zeitpunkt 111 Rezensionen mit einer durchschnittlichen Bewertung von 3,4 Sternen auf – ein Wert, der durchaus Verbesserungspotenzial signalisiert.
Die strittige Bewertung enthielt lediglich einen von fünf möglichen Sternen und den Kommentar: „Wenn man selbst einige Minuten zu spät kommt, gibt es großes Drama, wenn man jedoch pünktlich kommt, gibt es seitens der Ärzte ebenfalls eine Stunde Wartezeit.“ Für sich genommen mag diese Kritik wie ein typischer Ausdruck von Patientenunzufriedenheit erscheinen. Doch die Arztpraxis hatte ein fundamentales Problem mit dieser RezensionEine Rezension ist eine kritische Bewertung, Besprechung ode... Mehr: Nach eigener Prüfung konnte sie keinen Patientenkontakt mit dem Verfasser der Bewertung feststellen. Der Bewertende war aus Sicht der Praxis schlicht nie Patient gewesen.
Die Reaktion der Arztpraxis: E-Mail statt Online-Formular
Am 10. Juli 2025 wandte sich die Arztpraxis per E-Mail an die im Google-Impressum angegebene Kontaktadresse. In dieser Nachricht schilderte sie den Sachverhalt und bestritt ausdrücklich, dass der Bewertende jemals einen geschäftlichen Kontakt mit der Praxis gehabt habe. Die Erwartung war klar: Google sollte den Vorgang prüfen und bei fehlendem Nachweis eines tatsächlichen Patientenkontakts die Bewertung entfernen.
Die Antwort von Google fiel ernüchternd aus. Der Internetkonzern teilte mit, dass Anträge nicht per E-Mail bearbeitet würden. Stattdessen verwies Google auf ein spezielles Online-Formular zur Meldung rechtlicher Verstöße. Dieses Formular weist jedoch erhebliche Einschränkungen auf, die für juristische Auseinandersetzungen problematisch sind. Die Textmöglichkeit ist auf 1.000 Zeichen begrenzt, Anhänge können nicht hochgeladen werden, und die personenbezogenen Daten der Meldenden können an die sogenannte Lumen-Datenbank übermittelt werden, die Entfernungsersuchen sammelt und für Forschungszwecke aufbereitet.
Die Arztpraxis entschied sich, dieses aus ihrer Sicht unzureichende Verfahren nicht zu nutzen, und suchte stattdessen anwaltliche Unterstützung. Der beauftragte Rechtsanwalt beantragte beim Landgericht Hamburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Veröffentlichung der Bewertung. Nachdem Google die Antragsschrift vom Gericht zugestellt bekommen hatte, nahm der Konzern die beanstandete Bewertung offline.
Der Streit um die Kosten: Wer trägt die Verantwortung?
Mit der Entfernung der Bewertung war der eigentliche Unterlassungsanspruch erfüllt – doch das Verfahren war damit nicht beendet. Zwischen der Arztpraxis und Google entbrannte ein Streit über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Die Arztpraxis sah Google als mittelbaren Störer in der Verantwortung und verlangte die Erstattung der entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Google argumentierte dagegen auf mehreren Ebenen. Der Konzern vertrat zunächst die Auffassung, die Arztpraxis hätte das bereitgestellte Online-Beschwerdeformular nutzen müssen. Darüber hinaus sei die Angelegenheit zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr dringlich gewesen, was eine Voraussetzung für den einstweiligen Rechtsschutz darstellt. Schließlich führte Google an, die Arztpraxis hätte auch die Möglichkeit gehabt, einen Gegenkommentar unter der Bewertung zu verfassen, wodurch ebenfalls keine Eilbedürftigkeit bestanden hätte.
Das Urteil: Eine klare Absage an den Formularzwang
Das Landgericht Hamburg erteilte den Argumenten von Google eine deutliche Absage und gab der Arztpraxis in allen wesentlichen Punkten Recht. Google wurde verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zur Frage der Dringlichkeit stellte das Gericht fest, dass diese erst nach Ablauf von fünf Wochen nach Kenntnis der Bewertung entfällt. Die Arztpraxis hatte Google jedoch bereits innerhalb von vier Wochen zur Unterlassung der Veröffentlichung aufgefordert und damit rechtzeitig gehandelt. Das Argument, die Praxis hätte einen Gegenkommentar verfassen können, wies das Gericht ebenfalls zurück. Ein solcher Gegenkommentar sei der Arztpraxis nicht zuzumuten, und selbst wenn sie einen verfasst hätte, bliebe die ursprüngliche Rezension und damit die Rechtsverletzung bestehen. Das Verfassen oder Nichtverfassen eines Gegenkommentars sei daher ungeeignet, um die Dringlichkeit entfallen zu lassen.
Den Unterlassungsanspruch der Arztpraxis gegen Google bejahte das Gericht auf Grundlage der §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Für das Landgericht stand außer Frage, dass Google das UnternehmenspersönlichkeitsrechtWer heute nach einem Unternehmen, einer Praxis oder einer Ka... Mehr der Arztpraxis verletzt hat. Da die Praxis einen Patientenkontakt und eine entsprechende Wahrnehmung des Bewertenden als Patient bestritten hatte, war Google verpflichtet, den Vorgang zu prüfen. Das Gericht betonte dabei ausdrücklich, dass die Arztpraxis ihre Beanstandung nicht näher begründen musste. Diese Prüfungspflicht hat Google verletzt, weshalb der Konzern als mittelbarer Störer auf Unterlassung haftet.
Die E-Mail-Beschwerde genügt den rechtlichen Anforderungen
Besonders bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts zur Frage des Beschwerdewegs. Google konnte sich nicht darauf berufen, dass die Arztpraxis das vorgegebene Meldeformular nicht benutzt hatte. Das Gericht stellte klar, dass die unstreitig erfolgte Meldung per E-Mail ausreichend war.
Das Landgericht Hamburg setzte sich in diesem Zusammenhang intensiv mit dem Digital Services ActDie digitale Landschaft Europas durchläuft derzeit eine der... Mehr (DSAWenn eine negative Bewertung plötzlich hohe Sichtbarkeit er... Mehr) auseinander, der in Art. 16 grundsätzlich die Möglichkeit vorsieht, dass PlattformbetreiberEin kurzer Blick auf unseren Alltag zeigt, wie selbstverstä... Mehr Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte einrichten können. Diese Verfahren müssen jedoch bestimmten Anforderungen genügen. Sie müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein sowie eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das von Google bereitgestellte Meldeformular diese Anforderungen nicht erfüllt. Die Weitergabe personenbezogener Daten der Benutzer des Meldeformulars an Dritte – namentlich die Lumen-Datenbank – entfalte eine abschreckende Wirkung. Darüber hinaus ist das Formular auf 1.000 Zeichen beschränkt, und es besteht keine Möglichkeit, Anlagen hochzuladen. Aus diesen Gründen qualifizierte das Gericht das Formularmeldeverfahren als nicht „leicht zugänglich“ im Sinne des DSA. Bei komplexeren Sachverhalten, so das Gericht weiter, dürfte es für einen Anspruchsteller schwierig werden, sein Anliegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend vorzubringen, wenn ihm dafür maximal 1.000 Zeichen zur Verfügung stehen und er keine Anhänge zum Beleg seiner Forderung beifügen darf.
Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat erhebliche praktische Auswirkungen für Ärzte und andere Freiberufler, die sich gegen ungerechtfertigte Online-Bewertungen wehren möchten.
Zunächst wird deutlich, dass ein Arzt nicht gezwungen werden kann, ein bestimmtes Meldeformular von Google zu verwenden. Die Beschwerde per E-Mail an die im Impressum angegebene Adresse genügt den rechtlichen Anforderungen. Dies ist eine wichtige Erleichterung, da die Verwendung des Google-Formulars mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Die Zeichenbegrenzung erschwert die vollständige Darstellung komplexerer Sachverhalte, das Fehlen einer Anlagemöglichkeit verhindert die Beifügung von Beweismitteln, und die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich.
Für die erfolgreiche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist zudem die Beweissicherung von entscheidender Bedeutung. Ich empfehle daher, die Beschwerde-E-Mail an Google stets in Blindkopie an ein anderes Postfach zu versenden und eine Empfangsbestätigung anzufordern. Damit wird dem Gegner die Möglichkeit genommen, später zu behaupten, er habe die Beschwerde-E-Mail nicht erhalten.
Zeitnahes Handeln ist entscheidend
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung eines zügigen Vorgehens gegen unwahre oder nicht verifizierbare BewertungenBewertungen sind Rückmeldungen oder Beurteilungen von Produ... Mehr. Die Dringlichkeit, die Voraussetzung für den einstweiligen Rechtsschutz ist, entfällt nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg erst nach Ablauf von fünf Wochen nach Kenntnis der Bewertung. Innerhalb dieses Zeitfensters sollte der betroffene Arzt handeln, um seine Rechte effektiv durchsetzen zu können.
Die moderne Patientenrealität zeigt, dass Unzufriedenheit heute schnell in eine negative Online-Bewertung mündet. Manche Patienten verfassen bereits nach geringfügigen Anlässen – wie einer längeren Wartezeit – eine vernichtende Rezension. Die einschlägigen Plattformen wie Google oder JamedaJameda ist eine deutsche Online-Plattform, die Patienten und... Mehr ermöglichen solche Bewertungen ohne Nachweis der Identität und ohne Nachweis eines tatsächlichen Behandlungskontakts. Im Ergebnis kann jedermann jederzeit einen Arzt bewerten und öffentlich Behauptungen über ihn aufstellen, ohne dass diese Behauptungen auf Wahrheit überprüft werden.
Hinzu kommt das Risiko von Bewertungen durch Konkurrenten. Es ist kein Geheimnis, dass manche Mitbewerber negative Bewertungen verfassen, um einen Konkurrenten in ein schlechtes Licht zu rücken. Da sich viele potenzielle Patienten online über Ärzte informieren, kann der durch negative Bewertungen hervorgerufene Rufschaden erheblich sein und sich unmittelbar auf die Patientenzahlen auswirken.
Empfehlung: Regelmäßiges Monitoring der Online-Bewertungen
Ärzte und Zahnärzte, die unberechtigte negative Bewertungen erhalten haben, sollten diese zeitnah bei Google oder Jameda melden. Dafür ist ein periodisches Monitoring des Stands der Bewertungen auf den relevanten Plattformen unerlässlich. Nur wer regelmäßig überprüft, was über seine Praxis im Internet geschrieben wird, kann auf problematische Bewertungen reagieren, bevor die Frist für eine dringliche rechtliche Verfolgung abläuft.
Als Fachanwalt für IT-Recht mit langjähriger Erfahrung im ReputationsmanagementDer erste Eindruck entscheidet oft über Erfolg oder Misserf... Mehr unterstütze ich Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Google, Jameda oder andere Bewertungsplattformen. Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt, dass die Gerichte die Rechte von Ärzten und anderen bewerteten Unternehmern ernst nehmen – und dass Google sich nicht hinter formalistischen Argumenten wie einem vermeintlichen Formularzwang verstecken kann.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2025 ist ein wichtiger Meilenstein für alle Ärzte und Freiberufler, die sich gegen ungerechtfertigte Online-Bewertungen zur Wehr setzen möchten. Es bestätigt, dass eine Beschwerde per E-Mail ausreicht, um Googles Prüfpflichten auszulösen, und dass der Konzern sich nicht auf die Nichtnutzung seines beschränkten Meldeformulars berufen kann. Bestreitet ein Arzt substantiiert, dass der Bewertende jemals Patient war, muss Google prüfen, ob ein Behandlungskontakt tatsächlich stattgefunden hat. Kommt Google dieser Pflicht nicht nach, haftet der Konzern als mittelbarer Störer auf Unterlassung.
Für Ihre Praxis bedeutet das: Bleiben Sie wachsam, reagieren Sie zeitnah auf ungerechtfertigte Bewertungen, und lassen Sie sich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte von einem erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen. Ihr guter Ruf verdient diesen Schutz.
Sie haben eine ungerechtfertigte negative Bewertung auf Google oder Jameda erhalten? Ich berate Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstütze Sie bei der schnellen und effektiven Löschung rechtswidriger Bewertungen. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf – die Erstberatung ist kostenlos.