Das LandgerichtEin Landgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar... Mehr Berlin II hat mit seinem Beschluss vom 7. August 2025 (Az: 27 O 262/25 eV) eine bedeutsame Entscheidung getroffen, die das Vorgehen gegen negative Online-Bewertungen erheblich beeinflusst. Die Richter haben erstmals konkrete Anforderungen für die Meldung persönlichkeitsrechtswidriger Inhalte nach dem Digital Services ActDie digitale Landschaft Europas durchläuft derzeit eine der... Mehr (DSAWenn eine negative Bewertung plötzlich hohe Sichtbarkeit er... Mehr) definiert und dabei klargestellt, wann Hosting-Dienstleister tatsächlich zur Prüfung und Löschung von BewertungenBewertungen sind Rückmeldungen oder Beurteilungen von Produ... Mehr verpflichtet sind. Online-Bewertungen und Digital Services Act (DSA)?
Der Fall: Gastronomie-Betrieb scheitert mit einstweiliger Verfügung
Ein gastronomischer Betrieb wollte mit einer einstweiligen Verfügung die Löschung negativer Sterne-Bewertungen durchsetzen. Das Landgericht Berlin II wies den Antrag jedoch aus zwei wesentlichen Gründen zurück: mangelnde Zuständigkeit aufgrund eines zu niedrig angesetzten Streitwerts und fehlende ordnungsgemäße Meldung nach den DSA-Vorschriften.
Die beanstandete BewertungIn einer Welt, in der sich Verbraucher binnen Sekunden über... Mehr lautete schlicht: „Gar nicht meins. Salz-Pfeffer-Verhältnis hat überhaupt nicht gepasst.“ Eine auf den ersten Blick harmlose MeinungsäußerungEine Meinungsäußerung ist die Verbalisierung oder schriftl... Mehr, die jedoch den Betreiber des Restaurants zu rechtlichen Schritten veranlasste.
Erste Kernaussage: Streitwert muss substantiiert dargelegt werden – Online-Bewertungen und Digital Services Act (DSA)
Das Gericht machte deutlich, dass bei Unterlassungsanträgen gegen Online-Bewertungen der Zuständigkeitsstreitwert nicht pauschal mit mehr als 5.000 Euro angesetzt werden kann. Vielmehr müssen die wirtschaftlichen oder immateriellen Folgen der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Besonders bei gastronomischen Betrieben sieht das Gericht die Eingriffsintensität als gering an. Die Richter argumentieren, dass Restaurantbewertungen mittlerweile ein Alltagsphänomen seien und das verständige Publikum wisse, dass es sich um subjektive Meinungsäußerungen handle – getreu dem Grundsatz „über Geschmack lässt sich nicht streiten“ (de gustibus non est disputandum).
Anders als bei Bewertungen von Ärzten oder Rechtsanwälten, wo der professionelle Ruf direkter betroffen ist, wiegen negative Bewertungen im Gastronomie-Bereich weniger schwer. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass sich die negative Bewertung bei einer Vielzahl von Gesamtbewertungen und einer daraus resultierenden Durchschnittsnote kaum auswirkt.
Zweite Kernaussage: DSA verändert die Spielregeln grundlegend – Online-Bewertungen und Digital Services Act (DSA)
Die weitaus bedeutsamere Aussage des Urteils betrifft die Anwendung des Digital Services Act. Das Gericht stellte unmissverständlich fest: Hosting-Dienstleister erlangen nur dann „zumutbare Kenntnis“ von persönlichkeitsrechtswidrigen Inhalten, wenn Betroffene das offizielle Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA nutzen.
Formlose Mitteilungen per E-Mail, Brief, Telefon oder andere Kommunikationswege reichen nicht mehr aus, um Hosting-Dienstleister zur Prüfung und gegebenenfalls Löschung von Inhalten zu verpflichten. Diese Regelung stellt eine fundamentale Änderung der bisherigen Rechtspraxis dar.
Was bedeutet der Digital Services Act für die Praxis? Online-Bewertungen und Digital Services Act (DSA)
Der DSA, der seit dem 17. Februar 2024 in vollem Umfang anwendbar ist, verpflichtet Hosting-Dienstleister zur Einrichtung spezieller Melde- und Abhilfeverfahren. Diese müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich gestaltet sein. Gleichzeitig schaffen diese Verfahren aber auch die einzige rechtlich relevante Form der Kenntnisverschaffung.
Das Berliner Landgericht begründet diese Auslegung systematisch überzeugend: Wenn weiterhin jede Form der Kenntnisverschaffung genügen würde, wäre die neue DSA-Regelung überflüssig gewesen. Der europäische Verordnungsgeber wollte offensichtlich die Meldeverfahren kanalisieren und für Hosting-Dienstleister berechenbar machen.
Praktische Konsequenzen für betroffene Unternehmen
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Unternehmen, die gegen negative Online-Bewertungen vorgehen möchten. Künftig müssen sie zwingend die von den Plattformen bereitgestellten Meldeformulare verwenden. Der gewohnte Weg über direkte E-Mails an den Kundenservice oder formlose Schreiben führt nicht mehr zum Erfolg.
Dies bedeutet in der Praxis:
- Betroffene müssen sich zunächst über die spezifischen Meldeverfahren der jeweiligen Plattform informieren
- Oft ist die Erstellung eines Nutzeraccounts erforderlich
- Die Meldung muss über die vorgesehenen Online-Formulare erfolgen
- Dokumentation des ordnungsgemäßen Meldevorgangs wird entscheidend
Unterschiedliche Bewertung je nach Branche – Online-Bewertungen und Digital Services Act (DSA)
Interessant ist die Differenzierung des Gerichts zwischen verschiedenen Branchen bei der Streitwertbemessung. Während bei gastronomischen Betrieben die subjektive Komponente von Bewertungen stärker berücksichtigt wird, sieht das Gericht bei Dienstleistungen der freien Berufe wie Ärzten und Rechtsanwälten eine andere Bewertung als gerechtfertigt an.
Diese Unterscheidung ist nachvollziehbar, da bei medizinischen oder juristischen Dienstleistungen die fachliche Kompetenz objektiver bewertbar ist als Geschmacksfragen bei Speisen und Getränken.
Kritische Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung des LG Berlin II steht nicht unwidersprochen da. Andere Instanzgerichte, wie das OLG Koblenz, haben Streitwerte bei vergleichbaren Fällen höher angesetzt. Das Berliner Gericht weist diese abweichende Rechtsprechung jedoch zurück und bemängelt, dass die Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend berücksichtigt würden.
Besonders die strikte Auslegung der DSA-Vorschriften dürfte in der weiteren Rechtsprechung für Diskussionen sorgen. Während das LG Berlin II eine sehr enge Interpretation wählt, haben andere Gerichte bislang auch formlose Meldungen als ausreichend angesehen.
Herausforderungen für Hosting-Dienstleister
Auch für die Betreiber von Bewertungsplattformen bringt die Entscheidung Klarheit. Sie müssen sich künftig nur noch mit Meldungen auseinandersetzen, die über ihre offiziellen Kanäle eingehen. Dies reduziert den Bearbeitungsaufwand erheblich und schafft rechtliche Sicherheit.
Gleichzeitig müssen sie jedoch sicherstellen, dass ihre Meldeverfahren den DSA-Anforderungen entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass die Verfahren leicht auffindbar und benutzerfreundlich gestaltet sein müssen.
Ausblick und strategische Empfehlungen – Online-Bewertungen und Digital Services Act (DSA)
Die Entscheidung des LG Berlin II wird voraussichtlich nicht die letzte zu diesem Thema sein. Es ist zu erwarten, dass sich eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den DSA-Anforderungen entwickeln wird. Bis dahin müssen sich alle Beteiligten auf die neuen Spielregeln einstellen.
Für Unternehmen, die von negativen Bewertungen betroffen sind, bedeutet dies eine Anpassung ihrer Vorgehensweise. Der erste Schritt sollte immer die ordnungsgemäße Meldung über die vorgesehenen Kanäle sein. Erst wenn diese erfolgt ist und die Plattform nicht reagiert, können weitere rechtliche Schritte erwogen werden.
Bedeutung für die anwaltliche Beratungspraxis
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig eine fundierte Kenntnis der aktuellen Rechtslage im Bereich des Online-Reputationsmanagements ist. Die DSA-Vorschriften haben die rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich verändert. Eine erfolgreiche Vertretung erfordert sowohl das Verständnis der neuen europäischen Regelungen als auch deren praktische Umsetzung.
Bei der Mandatsübernahme muss künftig zunächst geprüft werden, ob bereits ordnungsgemäße Meldungen erfolgt sind. Nur so lassen sich erfolgversprechende Strategien entwickeln und realistische Erfolgsaussichten beurteilen.
Fazit Online-Bewertungen und Digital Services Act (DSA)
Das Urteil des LG Berlin II zeigt einen Umgang mit negativen Online-Bewertungen. Die Anwendung der DSA-Vorschriften schafft klarere Regeln, verlangt aber auch ein Umdenken bei allen Beteiligten.
Unternehmen müssen sich auf längere und formalisiertere Verfahren einstellen. Gleichzeitig bietet die Rechtsprechung aber auch Chancen, da sie die Anforderungen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Löschungsansprüchen präzisiert.
Die Entwicklung zeigt einmal mehr, wie wichtig eine kompetente rechtliche Beratung bei der Bewältigung von Online-Reputationsproblemen ist. Nur wer die aktuellen rechtlichen Entwicklungen verfolgt und die praktischen Auswirkungen versteht, kann Mandanten erfolgreich durch diese komplexe Rechtslage führen.