Ein Ein-Stern-Rating, keine Begründung, kein Name – und Ihr Unternehmen steht auf kununukununu ist eine Online-Plattform, die es Arbeitnehmern und B... Mehr schlechter da als der Wettbewerber von nebenan. Was viele Arbeitgeber in dieser Situation nicht wissen: Die Rechtslage hat sich in den vergangenen zwei Jahren fundamental zu ihren Gunsten verschoben. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg sorgt für Klarheit – und wirft zugleich eine Frage auf, die noch nicht abschließend beantwortet ist: Müssen Bewertungsportale wie kununu den Klarnamen eines anonymen Bewerters herausgeben?
Der Ausgangspunkt: Was hat das OLG Hamburg im Februar 2024 entschieden?
Um die aktuelle Rechtslage einordnen zu können, lohnt ein Blick zurück. Im Februar 2024 erließ der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen kununu (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Das Gericht untersagte der Plattform, beanstandete BewertungenBewertungen sind Rückmeldungen oder Beurteilungen von Produ... Mehr weiter zugänglich zu machen – und stellte dabei einen Grundsatz auf, der für Arbeitgeber weitreichende Bedeutung hatte: Bei konkreten Beanstandungen muss kununu die Echtheit einer BewertungIn einer Welt, in der sich Verbraucher binnen Sekunden über... Mehr überprüfen und darf sich dabei nicht pauschal auf den Datenschutz berufen.
Auf LinkedIn feierten viele Arbeitgeber die Entscheidung. Doch kununu verwies zunächst darauf, dass es sich lediglich um eine vorläufige Eilentscheidung handele. Die eigentliche Auseinandersetzung sollte noch folgen.
Der lange Weg durch die Instanzen
Was nach dem Eilbeschluss folgte, war ein Rechtsstreit, der kununu durch mehrere Instanzen führte – und zu keinem Zeitpunkt eine Wende zu Gunsten der Plattform brachte. Vor dem AG Hamburg kassierte kununu zunächst ein Versäumnisurteil. Auch das LG Hamburg verurteilte die Plattform zur Unterlassung (Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24). Als kununu Berufung einlegte, teilte das OLG Hamburg mit Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2026 nach § 522 Abs. 2 ZPO mit, dass der Senat die Berufung einstimmig zurückzuweisen beabsichtige, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm kununu das Rechtsmittel zurück.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2026 (Az. 7 U 8/25) stellte der 7. Zivilsenat die Rücknahme fest und erklärte die Plattformbetreiberin des Rechtsmittels für verlustig; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt kununu. Die Sache ist in der Hauptsache entschieden und seit dem 13. Juli 2026 rechtskräftig. Für Arbeitgeber ist das der entscheidende Unterschied: Aus einer schnellen, aber vorläufigen Sicherung ist ein endgültiger Titel geworden.
Worum ging es im konkreten Fall?
In der Sache ging es um eine anonyme rufschädigende Bewertung auf dem Arbeitgeberbewertungsportal kununu. Das bewertete Unternehmen hatte beanstandet, der Bewertung liege kein tatsächlicher geschäftlicher Kontakt zugrunde – es könne anhand der von der Plattform übermittelten Unterlagen nicht überprüfen, ob die bewertende Person jemals für das Unternehmen tätig gewesen sei.
kununu hatte auf die Beanstandung reagiert und Arbeitszeugnisse sowie Abrechnungsnachweise vorgelegt – allerdings in so stark geschwärzter Form, dass für den klagenden Arbeitgeber lediglich erkennbar war, dass die Dokumente von einer bei ihm ehemals angestellten Person stammen könnten. Das Gericht ließ das nicht gelten: Vordrucke, aus denen sich nur der Arbeitgeber als Verfasser ergibt, belegen nicht, dass die nicht erkennbare Person auf den Dokumenten tatsächlich dort beschäftigt war. Jeder, der Zugriff auf solche Unterlagen gehabt hätte – sei es über frühere Mitarbeitende, sei es durch Kenntnis des verwendeten Programms –, hätte diese Dokumente verwenden oder selbst erstellen können. Eine belastbare Überprüfung war dem klagenden Unternehmen damit schlicht nicht möglich.
Die entscheidende Rechtsfrage: Müssen Klarnamen herausgegeben werden?
Genau hier liegt der Kern der Diskussion – und er ist differenzierter, als in der öffentlichen Wahrnehmung oft dargestellt wird. Das OLG Hamburg hat die Frage nach der Klarnamen-Pflicht nämlich ausdrücklich verneint. kununu ist nicht verpflichtet, den Namen des Bewertenden gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen.
Was die Plattform jedoch leisten muss, ist etwas anderes: Will eine Plattform die Äußerung eines Dritten weiter öffentlich halten, muss sie dem Bewerteten die Individualisierung der Bewertung ermöglichen. Der Arbeitgeber muss also in die Lage versetzt werden, selbst überprüfen zu können, ob ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis bestand. Kann das Portal den Verfasser nicht so weit individualisieren, dass sich ein echtes Beschäftigungsverhältnis überprüfen lässt, darf der Arbeitgeber die Entfernung verlangen.
Das klingt nach einer feinen Unterscheidung – ist es aber nicht. Denn in der Praxis stellt sich die Frage: Wie viel Individualisierung ist notwendig, um dem Arbeitgeber eine substantiierte Überprüfung zu ermöglichen – ohne dabei die Identität des Bewertenden preiszugeben? Eine Antwort, die beide Anforderungen gleichzeitig erfüllt, hat kununu bisher nicht geliefert. Und so lange das nicht gelingt, bleibt die Konsequenz dieselbe: Die Bewertung muss weg.
Die rechtliche Grundlage: Störerhaftung von Bewertungsportalen
Das OLG Hamburg stützt seine Entscheidungslinie auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung von Plattformbetreibern. Der BundesgerichtshofDer Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gerich... Mehr hat in seinem Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) klargestellt: Bewertungsportale haften als Störer, wenn sie nach einer hinreichend konkreten Beanstandung die Bewertung nicht prüfen und gegebenenfalls entfernen.
Der BGH hatte im Fall eines Hotelbewertungsportals entschieden, dass die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein realer Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich ausreicht, um Prüf- und Offenbarungspflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen und zu einer näheren Begründung sei der Bewertete grundsätzlich nicht verpflichtet, dies schon deshalb nicht, weil für den Bewerteten bei fehlender Kenntnis des der Bewertung zugrundeliegenden Geschäftskontrakts keine weiteren Darlegungen möglich seien.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Hürde für eine substantiierte Beanstandung ist bewusst niedrig gehalten. Wer glaubhaft darlegt, dass er kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bewertenden nachvollziehen kann, löst damit die Prüfpflicht der Plattform aus. Datenschutz ist dabei kein Freibrief: Das Portal kann sich nicht pauschal auf die DSGVO berufen, um eine unüberprüfbare Bewertung online zu halten.
Was kununu herausgibt – und was nicht
In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Bewertungen von Personen stammen, die nie für das bewertete Unternehmen tätig waren – sei es durch Verwechslung, sei es mit dem Ziel, dem Unternehmen gezielt zu schaden. Wettbewerber, verärgerte Geschäftspartner oder sogar Kunden nutzen bisweilen die Anonymität der Plattform, um ungerechtfertigte Negativbewertungen zu platzieren. Genau das ist das Problem, das das OLG mit seiner Entscheidungslinie adressiert.
Die Maxime von kununu ist dabei klar: Die Rechtsprechung hat sich zwar zugunsten betroffener Arbeitgeber verschoben, und der BGH sowie die Oberlandesgerichte haben klargestellt, dass kununu bei berechtigten Beanstandungen eine umfassende Prüfung durchführen und den Arbeitgeber über das Ergebnis informieren muss. Die Plattform selbst betonte gegenüber dem HR-Fachmagazin Personalwirtschaft aber, dass die Verfasser einer Bewertung nicht identifiziert oder identifizierbar gemacht werden – und will daran festhalten, bis eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH vorliegt.
Das ist aus Unternehmensperspektive nachvollziehbar. Es schützt kununu aber nicht davor, in Einzelfällen zur Löschung verurteilt zu werden, wenn die vorgelegten Nachweise die vom OLG geforderte Überprüfbarkeit nicht herstellen. Bleibt kununu hinter seinen Prüfpflichten zurück oder kann es den Beschäftigungskontakt nicht plausibel darlegen, steht dem Arbeitgeber ein Löschungsanspruch zu.
Das ungelöste Dilemma: Individualisierung ohne Identifizierung
Die eigentlich spannende – und bislang unbeantwortete – Frage ist die folgende: Wie soll eine Plattform den Bewertenden so weit kenntlich machen, dass ein Arbeitgeber ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis überprüfen kann, ohne dabei die Identität der Person preiszugeben?
Das OLG Hamburg hat dieses Spannungsfeld benannt, aber bewusst offengelassen. Bestreitet ein Unternehmen die Echtheit einer anonymen Bewertung substantiiert, muss das Portal eine Überprüfung der Authentizität ermöglichen. Da kununu die Berufung zurückzog, ist die Entscheidung rechtskräftig. Portale haften demnach als Störer, wenn sie bei Zweifeln an der Urheberschaft keine ausreichende Prüfung einleiten. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro.
Wie die geforderte Individualisierung in der Praxis aussehen soll, die es einem Arbeitgeber ermöglicht, eine Arbeitsbeziehung substantiiert zu bestreiten, ohne dabei die Anonymität der bewertenden Person aufzuheben – das werden weitere Verfahren zeigen müssen. Die Rechtsprechung des OLG Hamburg ist insoweit noch nicht am Ende.
Was das für betroffene Unternehmen bedeutet
Der Unterschied zwischen 2024 und 2026 ist kein juristisches Detail, sondern für die Praxis entscheidend: „Das war nur ein Eilbeschluss“ zieht nicht mehr. Die Aussage ist jetzt in der Hauptsache rechtskräftig – ein belastbares Fundament, auf das man sich in vergleichbaren Fällen stützen kann.
Für Arbeitgeber, die mit einer negativen Bewertung auf kununu konfrontiert sind, ergibt sich daraus eine konkrete Handlungsoption. Die gute Nachricht: Bei richtigem Vorgehen lässt sich eine dauerhafte Unterlassungsverpflichtung erreichen – Schutz vor Wiederholung und sogar vor kerngleichen neuen Bewertungen. Entscheidend ist dabei, die Beanstandung so zu formulieren, dass sie die Prüfpflichten der Plattform auslöst – und im Zweifel konsequent rechtlich vorzugehen.
Fazit: Kein Klarnamen-Recht, aber starke Löschungsansprüche
Die kurze Antwort auf die eingangs gestellte Frage lautet: Nein, Arbeitgeber-Bewertungsportale wie kununu müssen Klarnamen nicht herausgeben. Aber das ist gar nicht der entscheidende Punkt.
Was das OLG Hamburg in seiner nunmehr rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, ist etwas Weitreichenderes: Eine Plattform, die eine anonyme Bewertung online hält, ohne dem bewerteten Unternehmen eine substantielle Überprüfung zu ermöglichen, haftet als mittelbare Störerin – und muss die Bewertung löschen. Datenschutz schützt dabei nicht vor dieser Verantwortung.
Solange der BGH keine abschließende höchstrichterliche Entscheidung trifft, bleibt die Rechtslage in Bewegung. Die Richtung ist allerdings klar: Die Gerichte stärken konsequent den Anspruch von Unternehmen, unüberprüfbare anonyme Bewertungen erfolgreich anzugreifen.
Wenn Sie als Unternehmen auf kununu, jamedaJameda ist eine deutsche Online-Plattform, die Patienten und... Mehr, Trustpilot oder einer anderen Plattform eine negative Bewertung erhalten haben, deren Herkunft Sie nicht nachvollziehen können, unterstütze ich Sie dabei, Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und zielgerichtet vorzugehen. Sprechen Sie mich an – für eine schnelle und strategische Ersteinschätzung Ihrer Situation.