Negative Google-Bewertung bleibt bestehen: Hausverwaltung scheitert vor Gericht

Die digitale Bewertungswelt kann für Unternehmen zur rechtlichen Herausforderung werden. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Dortmund zeigt jedoch deutlich die Grenzen von Löschungsansprüchen auf und stärkt die Meinungsfreiheit von Bewertenden. Der Fall einer Hausverwaltung, die gegen eine Ein-Sterne-Bewertung eines ehemaligen Mieters vorging, verdeutlicht wichtige Grundsätze im Umgang mit negativen Online-Bewertungen. Negative Google-Bewertung löschen lassen?

Der konkrete Streitfall vor dem AG Dortmund

Eine Hausverwaltung sah sich mit einer vernichtenden Google-Bewertung konfrontiert. Ein ehemaliger Mieter hatte das Unternehmen mit nur einem Stern bewertet und kommentiert: „Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!“

Die Hausverwaltung wollte diese Bewertung nicht hinnehmen und zog vor das Amtsgericht Dortmund. Sie argumentierte, die Rezension sei inhaltlich unzutreffend und geschäftsschädigend. Besonders störte sie sich daran, dass sie fälschlicherweise als „Wohnungsgesellschaft“ bezeichnet wurde, obwohl sie keine Vertragsbeziehung zum Bewertenden hatte und auch keine Wohnungen vermietet.

Rechtliche Einordnung des Gerichts – Negative Google-Bewertung

Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage vollständig ab und setzte damit ein wichtiges Signal für den Umgang mit Bewertungen in der Immobilienbranche. Die Richter stellten klar, dass weder ein Löschungsanspruch noch ein Unterlassungsanspruch bestand.

Entscheidend war der „leistungsbezogene Kontakt“: Das Gericht erkannte an, dass der ehemalige Mieter durchaus Berührungspunkte mit der Hausverwaltung hatte. Sie erstellte Nebenkostenabrechnungen und verweigerte die Kautionsauszahlung. Diese Interaktion rechtfertigte eine Bewertung, auch ohne direkte Vertragsbeziehung.

Subjektive Bewertung bleibt zulässig: Die Einschätzung als „schlecht“ stellte das Gericht als subjektives Wertungsempfinden dar, das grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Solange keine nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen vorliegen, müssen Unternehmen auch harsche Kritik ertragen.

Meinungsfreiheit versus Geschäftsinteressen – Negative Google-Bewertung

Das Urteil zeigt deutlich die Abwägung zwischen verschiedenen Rechtsinteressen. Die Meinungsfreiheit des Bewertenden überwog das Interesse der Hausverwaltung an einer rufschädigungsfreien Darstellung im Internet.

Besonders bemerkenswert ist die Einschätzung des Gerichts zur Bezeichnung als „Wohnungsgesellschaft“. Diese wurde nicht als irreführend eingestuft, sondern als unbestimmter Begriff für ein Unternehmen, das mit Wohnungen zu tun hat. Eine Verwechslung mit der Vermieterin war nicht zu befürchten, da die Hausverwaltung selbst keine Wohnungen vermietet.

Praktische Konsequenzen für Hausverwaltungen – Negative Google-Bewertung

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die gesamte Immobilienbranche. Hausverwaltungen müssen sich darauf einstellen, dass kritische Bewertungen ehemaliger Mieter grundsätzlich hingenommen werden müssen, wenn ein sachlicher Bezug zur Geschäftstätigkeit besteht.

Kein Schutz vor berechtigter Kritik: Wenn Mieter tatsächlich rechtliche Schritte wegen Nebenkostenabrechnungen oder Kautionsrückforderungen einleiten mussten, legitimiert dies negative Bewertungen. Das Gericht sieht darin keine unzulässige Rufschädigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung.

Grenzen der Löschungsansprüche: Nur bei erwiesenen falschen Tatsachenbehauptungen, ehrverletzenden Inhalten oder Schmähkritik bestehen realistische Aussichten auf Löschung. Reine Meinungsäußerungen und subjektive Bewertungen bleiben geschützt.

Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen

Trotz dieser rechtlichen Hürden sind Unternehmen negativen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert. Eine strategische Herangehensweise kann dennoch Erfolg bringen.

Prüfung der konkreten Umstände: Jede Bewertung muss individuell rechtlich bewertet werden. Während subjektive Meinungsäußerungen schwer angreifbar sind, können faktisch falsche Behauptungen durchaus erfolgreich bekämpft werden.

Professionelle Antworten statt Gerichtsprozess: Oftmals ist eine sachliche, professionelle Antwort unter der Bewertung wirkungsvoller als ein langwieriges Gerichtsverfahren. Dies zeigt anderen Nutzern, dass das Unternehmen Kritik ernst nimmt und konstruktiv damit umgeht.

Präventive Maßnahmen: Die beste Strategie gegen negative Bewertungen bleibt eine exzellente Kundenbetreuung. Transparente Kommunikation und faire Geschäftspraktiken reduzieren das Risiko kritischer Bewertungen erheblich.

Fazit: Realistische Erwartungen bei Löschungsansprüchen – Negative Google-Bewertung

Das Urteil des AG Dortmund macht deutlich, dass die Hürden für die Löschung negativer Bewertungen hoch sind. Unternehmen sollten ihre Erwartungen entsprechend anpassen und alternative Strategien im Reputationsmanagement entwickeln.

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt, dass berechtigte Kritik auch dann zulässig bleibt, wenn sie dem bewerteten Unternehmen schadet. Für Hausverwaltungen und ähnliche Dienstleister bedeutet dies, dass sie mit kritischen Bewertungen leben müssen, solange diese nicht die Grenzen zur Schmähkritik oder zu falschen Tatsachenbehauptungen überschreiten.

Eine kompetente rechtliche Beratung kann in jedem Einzelfall prüfen, ob dennoch Aussichten auf eine erfolgreiche Löschung bestehen oder ob andere Wege des Reputationsmanagements sinnvoller sind.

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