Meinungsfreiheit vs. Beleidigung: Wenn Gerichte die Verhältnismäßigkeit vergessen — Zwei wegweisende BVerfG-Entscheidungen aus dem Dezember 2025

Das Wichtigste in Kürze: Meinungsfreiheit vs. Beleidigung

  • Das Bundesverfassungsgericht betont, dass Meinungsfreiheit und scharfe Kritik oft zusammengehören und nicht automatisch strafbar sind.
  • Gerichte müssen die Balance zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht sorgfältig abwägen, anstatt harte Kritik vorschnell als Schmähkritik zu bewerten.
  • Die beiden Entscheidungen klären, dass auch provokante Äußerungen zur Machtkritik umfassend geschützt sind.
  • In konkreten Fällen wurde die mangelnde Kontextbeachtung und die Fehleinschätzung von vorangegangenen Äußerungen kritisiert.
  • Die Urteile senden ein wichtiges Signal an Gerichte, dass Meinungsfreiheit bei rechtlichen Bewertungen Vorrang hat.

Zwei E-Mails an einen Schulleiter. Ein Schreiben an eine Rechtsanwältin. Harte Worte, ja — aber deswegen gleich eine Straftat? Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2025 in zwei bemerkenswerten Beschlüssen deutschen Fachgerichten ins Stammbuch geschrieben, dass scharfe Kritik und Meinungsfreiheit keine Feinde sind, sondern oft zwei Seiten derselben Medaille. Die Entscheidungen sind weit mehr als rechtliche Feinkorrektur: Sie berühren eine der drängendsten Fragen der demokratischen Gesellschaft — nämlich die, wie viel Unbequemlichkeit der Rechtsstaat ertragen muss, wenn Bürger ihrem Ärger über Institutionen und Amtsträger Luft machen.

Der rechtliche Rahmen: Meinungsfreiheit und ihr Verhältnis zur Beleidigung

Wer die aktuellen BVerfG-Entscheidungen verstehen will, muss zunächst die verfassungsrechtliche Ausgangslage kennen. Das Grundgesetz schützt in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 das Recht jedes Menschen, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Grundrecht zählt zu den tragenden Säulen einer jeden freiheitlich-demokratischen Ordnung. Es schützt nicht nur höfliche, wohlformulierte oder gesellschaftlich anerkannte Ansichten, sondern ausdrücklich auch unbequeme, provokante und überspitzte Äußerungen — ja sogar solche, die geeignet sind, zu verletzen oder zu empören.

Doch die Meinungsfreiheit ist kein Blankoscheck. Sie findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 185 StGB — der Straftatbestand der Beleidigung — zählt. Beleidigung bezeichnet den rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Das klingt eindeutig. In der Rechtspraxis ist die Grenze zwischen einer strafbaren Beleidigung und einer zwar verletzenden, aber verfassungsrechtlich noch zulässigen Kritik jedoch alles andere als klar.

Genau dort, an dieser unscharfen Grenzlinie, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt korrigierend eingegriffen. Denn wenn Strafgerichte Äußerungen als Beleidigung verurteilen, ohne deren Bedeutungsgehalt sorgfältig zu ermitteln und ohne die Meinungsfreiheit des Betroffenen angemessen zu gewichten, verletzen sie das Grundgesetz. Diese verfassungsrechtliche Kontrollpflicht des BVerfG hat in den jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom Dezember 2025 erneut und unmissverständlich Gestalt angenommen.


Das Konzept der Schmähkritik — und warum Gerichte es falsch anwenden

Ein zentraler Begriff, der in beiden Entscheidungen eine entscheidende Rolle spielt, ist die sogenannte Schmähkritik. Das BVerfG hat diesen Begriff in seiner Rechtsprechung klar definiert: Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn eine Äußerung jedes sachlichen Bezugs entbehrt und einzig darauf abzielt, den Betroffenen zu diffamieren und in seiner persönlichen Ehre zu verletzen. Die Schmähkritik ist als Ausnahmetatbestand konzipiert — als eine sehr enge Kategorie, in der eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht gerade nicht mehr erforderlich ist, weil die Äußerung von vornherein keinen Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung leistet.

In der gerichtlichen Praxis wird die Schmähkritik jedoch häufig zu weit gefasst. Gerichte neigen dazu, harte oder emotionale Kritik allein wegen ihrer verletzenden Wirkung als Schmähung zu qualifizieren — und sparen sich damit die gebotene Abwägung. Das BVerfG hat diese Tendenz in der Vergangenheit mehrfach gerügt, und es rügt sie erneut in den Dezember-Beschlüssen mit einer Deutlichkeit, die aufhorchen lässt. Die Konsequenz dieser Fehlqualifizierung ist gravierend: Wird eine Äußerung zu Unrecht als Schmähkritik eingestuft, entfällt die Prüfung der widerstreitenden Grundrechte von vornherein — die Meinungsfreiheit wird schlicht übergangen.


Fall 1 (Az. 1 BvR 986/25): Der Vater, der Corona-Schutzmaßnahmen als „faschistoid“ bezeichnete

Was geschah?

Im Sommer 2021, auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Schulschutzmaßnahmen, geriet ein Vater aus dem Raum Ulm in einen heftigen Konflikt mit dem Schulleiter des Gymnasiums, das sein Sohn besuchte. Im Kern des Konflikts stand die Frage, ob der Sohn an Präsenzunterricht teilnehmen müsse oder davon befreit werden könne. Der Vater, ersichtlich aufgebracht über die schulischen Regelungen, schrieb zwei E-Mails an die Poststelle des Gymnasiums, die jeweils an den Schulleiter persönlich adressiert waren.

In der ersten Mail vom 20. Juli 2021 erklärte der Vater, er werde sich dafür einsetzen, dass „Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht (…) widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden.“ In der zweiten Mail vom 14. September 2021 — verfasst, nachdem der Schulleiter die geltende Präsenzpflicht nochmals bekräftigt hatte — ging der Vater noch weiter. Sein Sohn werde sich dem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen. Und er schrieb: „solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme (…) dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden.“

Das Ergebnis des strafrechtlichen Verfahrens: Der Vater wurde in allen drei Instanzen — Amtsgericht, Landgericht Ulm und Oberlandesgericht — wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Was das BVerfG entschied

Das Bundesverfassungsgericht hob beide Verurteilungen auf — allerdings aus unterschiedlichen Gründen, was die rechtliche Präzision der Entscheidung besonders deutlich macht.

Zur ersten E-Mail („faschistoide Anordnungen“): Die Kammer rügte, dass die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet hätten. Der Begriff „faschistoide Anordnungen“ sei von den Gerichten in „nicht tragfähiger“ Weise als persönliche Herabsetzung des Schulleiters ausgelegt worden. Dabei fehlt es bereits an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Wortlaut: Das Adjektiv „faschistoid“ beschreibt in seiner sprachlichen Bedeutung eine Qualität der Anordnungen — nicht eine Eigenschaft des Schulleiters als Person. Die Gerichte haben nicht hinreichend geprüft, ob der Vater überhaupt den Schulleiter persönlich diffamieren wollte, oder ob er — wie naheliegend — eine systemkritische Aussage über die Maßnahmen selbst treffen wollte.

Hinzu kommt, dass die Fachgerichte sich auf den Gesamtzusammenhang mit einer noch früheren, nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail aus dem Juni 2021 gestützt haben, ohne nachvollziehbar zu erklären, warum eine Wochen zuvor geschriebene Mail die Bedeutung der späteren Äußerung bestimmen soll.

Zur zweiten E-Mail („faschistisches System und dessen Handlanger“): Hier war die Ausgangssituation rechtlich anders. Das BVerfG stimmte den Fachgerichten grundsätzlich zu, dass diese Äußerungen als Herabwürdigungen des Schulleiters ausgelegt werden könnten — insbesondere durch die direkte Anrede „solche Menschen wie Sie“, durch die der Bezug zur Person des Schulleiters unübersehbar hergestellt wird. Dass hier ehrverletzende Elemente vorliegen, ist also nicht bestritten.

Der entscheidende Fehler der Gerichte lag jedoch woanders: Sie haben die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Schulleiters und der Meinungsfreiheit des Vaters schlicht unterlassen. Die Kammer sprach von einem „praktisch vollständigen Abwägungsausfall“ — eine schärfere Formulierung ist im verfassungsrechtlichen Diskurs kaum denkbar. Statt diese Abwägung vorzunehmen, haben die Gerichte die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingestuft und sich dadurch der Pflicht zur Interessenabwägung enthoben.

Dabei hätte diese Abwägung in beide Richtungen ausschlagen können und müssen: Zugunsten des Vaters war zu berücksichtigen, dass seine Äußerungen einen klaren Kontext der Machtkritik hatten — er richtete sie gegen einen staatlich handelnden Amtsträger in einer hoch emotionalisierten gesellschaftlichen Debatte — und dass sie keine Breitenwirkung entfalteten, sondern lediglich eine private E-Mail an die Schulverwaltung darstellten. Zugunsten des Schulleiters hingegen war zu berücksichtigen, dass die Äußerungen nicht im Affekt fielen, sondern schriftlich formuliert und damit überlegt waren. Diese differenzierte Gewichtung haben die Fachgerichte vollständig versäumt.


Fall 2 (Az. 1 BvR 581/24): „Psychiatrischer Mob“ — Kritik nach traumatischer Zwangsunterbringung

Was geschah?

Der zweite Fall führt in ein noch sensibleres rechtliches Terrain. Ein Mann, der im Rahmen einer stationären psychiatrischen Unterbringung gegen seinen Willen fixiert worden war und dabei nach eigenen Angaben wiederholt von mehr als zehn Personen — Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten — auf dem Krankenhausflur umringt worden war, verfasste im Nachgang ein Schreiben an die Rechtsanwältin, die ihm als gerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin zugewiesen worden war.

In diesem Schreiben warf er der Anwältin vor, sie habe durch ihre Untätigkeit dafür gesorgt, dass die seiner Einschätzung nach rechtswidrigen Maßnahmen nicht gerichtlich festgestellt worden seien. Und er schrieb: Sie habe „mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…) Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“

Der Mann wollte dieses Schreiben über das zuständige Amtsgericht an die Anwältin zustellen lassen. Die Obergerichtsvollzieherin verweigerte die Zustellung jedoch mit der Begründung, das Schreiben enthalte beleidigenden Inhalt. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung und wertete den Begriff „psychiatrischer Mob“ als Schmähkritik.

Was das BVerfG entschied

Das Bundesverfassungsgericht hob auch diese Entscheidung auf — und mit ihr die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, das Schreiben zuzustellen. Die Begründung ist rechtlich ebenso prägnant wie aufschlussreich.

Das OLG Stuttgart hatte die Äußerung „psychiatrischer Mob“ als Schmähkritik qualifiziert, ohne sich ernsthaft damit auseinanderzusetzen, welchen konkreten Sinngehalt der Begriff in diesem spezifischen Kontext hat. Die Kammer kritisiert, dass das Gericht keinerlei kontextbezogene Deutung vorgenommen habe. Insbesondere habe es nicht geprüft, wer von der Kollektivbezeichnung „psychiatrischer Mob“ überhaupt erfasst sein sollte: Handelt es sich um eine Kritik an einzelnen Ärzten? An dem gesamten medizinischen Personal? Oder allgemeiner an einem institutionellen Verhalten? Diese Frage ist nicht trivial — denn je unklarer die Adressierung einer Äußerung, desto schwieriger ist ihre Einordnung als Beleidigung einer konkret bestimmbaren Person.

Das OLG hatte sich in seiner Begründung im Wesentlichen auf Wörterbuchdefinitionen des Begriffs „Mob“ beschränkt und daraus geschlossen, dieser entspreche „Abschaum“ oder „Pöbel“. Das BVerfG hält dem entgegen, dass der Begriff „Mob“ etymologisch auf das lateinische „mobile vulgus“ zurückgeht — wörtlich „bewegliche Volksmenge“ — und aus dem Englischen entlehnt ist, wo „mob“ eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“ bezeichnet. Die synonyme Gleichsetzung mit „Abschaum“ sei deshalb sprachwissenschaftlich mehr als fragwürdig.

Entscheidend ist aber auch hier die Frage der Schmähkritik: Das BVerfG verneint deren Vorliegen, weil die Äußerung „psychiatrischer Mob“ in ihrem Kontext nicht jedes sachlichen Bezugs entbehre. Der Mann kritisierte das, was er als rechtswidrige Zwangsmaßnahmen erlebt hatte. Seine Wortwahl war scharf und verletzend — aber sie war eingebettet in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit konkreten Geschehnissen, nicht eine bloße Diffamierungskampagne ins Blaue hinein. Eine Äußerung, die noch einen erkennbaren sachlichen Kern enthält, kann nicht als reine Schmähung eingestuft werden.


Was beide Entscheidungen verbindet: Methodische Fehler der Fachgerichte

Bei aller Verschiedenheit der Sachverhalte weisen beide Fälle dieselben verfassungsrechtlichen Grundfehler auf, die das BVerfG in aller Klarheit benennt.

Der erste Fehler ist die mangelhafte Sinnermittlung. Gerichte dürfen Äußerungen nicht aus dem Zusammenhang reißen und auf ihre verletzende Wirkung reduzieren. Sie müssen vielmehr fragen, welchen Sinn die Äußerung aus der Perspektive eines verständigen Rezipienten hat — unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände: Wer hat gesprochen? Zu wem? In welchem Kontext? Mit welcher erkennbaren Absicht? Eine Äußerung, die auf den ersten Blick ehrverletzend klingt, kann bei näherer Betrachtung eine politische Positionierung, eine Systemkritik oder eine emotionale Reaktion auf ein erfahrenes Unrecht sein.

Der zweite Fehler ist der Abwägungsausfall. Wenn eine Äußerung nach sorgfältiger Auslegung tatsächlich ehrverletzende Elemente enthält, ist nicht automatisch eine Beleidigung gegeben. Es bedarf einer kontextspezifischen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden. Faktoren wie die Breitenwirkung der Äußerung, das öffentliche Interesse an der zugrundeliegenden Debatte, die besondere Stellung des Betroffenen als Amtsträger oder Vertreter staatlicher Institutionen, sowie die Frage, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Kontext handelt, sind dabei ebenso einzubeziehen wie die Frage, ob die Äußerung geplant oder spontan war.

Der dritte Fehler ist die übermäßig weite Anwendung des Begriffs der Schmähkritik. Diese Kategorie ist vom BVerfG als Ausnahme konzipiert worden, nicht als Regelfall. Sie liegt nur vor, wenn die Äußerung jeden sachlichen Bezug vermissen lässt und erkennbar allein auf Diffamierung abzielt. Wann immer ein Rest an sachlicher Auseinandersetzung erkennbar ist, ist die Schmähkritik nicht einschlägig — und die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen unumgänglich.


Machtkritik als besonders geschützte Form der Meinungsäußerung

Beide Entscheidungen machen deutlich, dass das BVerfG dem Aspekt der Machtkritik eine herausgehobene Bedeutung beimisst. Dieser Begriff bezeichnet die kritische Auseinandersetzung von Bürgerinnen und Bürgern mit staatlichen Institutionen, Amtsträgern und Personen, die in einer Machtposition gegenüber dem Äußernden stehen. Machtkritik genießt in der Verfassungsrechtsprechung einen besonders hohen Schutz — auch und gerade dann, wenn sie scharf, überspitzt oder emotional formuliert ist.

Der Vater aus Ulm kritisierte einen Schulleiter als Repräsentanten staatlicher Corona-Schutzmaßnahmen. Der psychiatrische Patient kritisierte Ärzte und eine ihm behördlich zugewiesene Verfahrenspflegerin im Kontext von Zwangsmaßnahmen, die er als rechtswidrig erlebt hatte. In beiden Konstellationen bestand ein erhebliches Machtgefälle: Auf der einen Seite Menschen, die sich staatlicher Macht ausgesetzt sahen, die sie als unverhältnismäßig oder unzulässig empfanden. Auf der anderen Seite Amtsträger und staatlich bestellte Fachpersonen. In diesem Spannungsfeld ist es von besonderer demokratischer Bedeutung, dass die Meinungsfreiheit nicht vorschnell hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückgestellt wird.


Die Bedeutung dieser Entscheidungen für das Online-Äußerungsrecht und den Umgang mit negativen Bewertungen

Die BVerfG-Beschlüsse vom Dezember 2025 haben eine Bedeutung, die weit über die unmittelbaren Strafverfahren hinausreicht. Sie senden ein grundlegendes Signal an alle Gerichte, die sich mit Äußerungsrecht befassen — einschließlich jener, die über zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bei negativen Online-Bewertungen entscheiden müssen.

Denn die methodischen Anforderungen, die das BVerfG formuliert — sorgfältige Sinnermittlung, kontextbezogene Auslegung, umfassende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, restriktive Handhabung des Schmähkritik-Begriffs — gelten nicht nur im Strafrecht. Sie gelten überall dort, wo Äußerungen rechtlich bewertet werden. Wer als Unternehmen, Arzt oder Freiberufler mit einer negativen Bewertung konfrontiert ist und rechtlich dagegen vorgehen möchte, sollte diese Grundsätze genau kennen.

Das bedeutet konkret: Nicht jede schlechte oder verletzende Bewertung ist automatisch eine Beleidigung oder eine unzulässige Schmähkritik. Eine Ein-Stern-Bewertung bei Google mit dem Kommentar „katastrophaler Service, nie wieder“ ist — selbst wenn sie subjektiv ungerecht erscheint — zunächst als Meinungsäußerung geschützt. Wer dagegen gerichtlich vorgehen will, muss entweder nachweisen, dass die Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält, oder dass sie — nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung aller Umstände — die enge Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschreitet.

Gleichzeitig gilt: Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schützen auch die Betroffenen negativer Bewertungen. Denn das BVerfG verlangt keine einseitige Entscheidung zugunsten der Meinungsfreiheit. Es verlangt eine echte, ausgewogene Abwägung — und diese kann im Einzelfall durchaus zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ausgehen, insbesondere wenn eine Bewertung nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen enthält, ohne erkennbaren sachlichen Bezug ausschließlich diffamiert oder in Zusammenhang mit einem koordinierten Bewertungsangriff steht, bei dem die Äußerungen jenseits jeder seriösen Auseinandersetzung liegen.

Für die rechtliche Durchsetzung von Löschansprüchen gegenüber Plattformen wie Google, Jameda, Kununu oder Trustpilot ist dieses differenzierte Verständnis des Äußerungsrechts unerlässlich. Nur wer die Grenzen kennt — und sie präzise zu bestimmen weiß — kann erfolgreich zwischen zulässiger Meinung und rechtswidrigem Inhalt unterscheiden und entsprechend handeln.


Der „Pinocchio“-Fall und das Bild einer unklaren Rechtslage

Die BVerfG-Entscheidungen erscheinen in einem noch schärferen Licht, wenn man sie im Kontext der gleichzeitig bekannt gewordenen „Pinocchio-Affäre“ betrachtet. Die Polizei Heilbronn hatte tatsächlich Ermittlungen eingeleitet, weil jemand den Bundeskanzler als „Pinocchio“ bezeichnet hatte. Strafrechtswissenschaftler reagierten mit Unverständnis auf diese Ermittlung — nicht weil Beleidigungen von Politikern grundsätzlich unzulässig wären, sondern weil der Begriff „Pinocchio“ im politischen Diskurs offensichtlich als bildhafte Umschreibung für Unehrlichkeit gebraucht wird und damit den Kernbereich zulässiger Machtkritik berührt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich folgerichtig ein.

Dieser Vorfall illustriert eindrücklich, was das BVerfG seit Jahren betont: Das Strafrecht ist kein geeignetes Instrument zur Durchsetzung von Wohlgefälligkeit in politischen oder gesellschaftlichen Debatten. Die Grenze zwischen strafbarer Beleidigung und zulässiger Kritik ist im Einzelfall zu bestimmen — und diese Bestimmung erfordert juristisches Augenmaß, verfassungsrechtliche Sensibilität und die Bereitschaft, den Kontext einer Äußerung ernstzunehmen.


Praktische Konsequenzen: Was Betroffene wissen sollten

Aus all dem ergeben sich für Menschen und Unternehmen, die mit öffentlichen oder privaten Äußerungen konfrontiert sind, klare praktische Folgerungen.

Wer eine verletzende Bewertung, einen diffamierenden Post oder ein rufschädigendes Schreiben erhalten hat und rechtlich dagegen vorgehen möchte, sollte zunächst prüfen lassen, ob es sich tatsächlich um eine Äußerung handelt, die nach den vom BVerfG formulierten Maßstäben als unzulässig einzustufen ist. Entscheidend ist dabei nicht, wie verletzend sich die Aussage anfühlt, sondern ob sie bei nüchterner rechtlicher Betrachtung den Schutz der Meinungsfreiheit übersteigt. Die wesentlichen Fragen lauten: Enthält die Äußerung nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen? Entbehrt sie jeden sachlichen Bezugs und zielt ausschließlich auf persönliche Diffamierung? Überwiegt bei einer umfassenden Abwägung das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungsfreiheit?

Umgekehrt gilt: Wer selbst scharfe Kritik geäußert hat und deswegen strafrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt wird, kann sich auf die vom BVerfG entwickelten Grundsätze berufen. Niemand ist zur Wohlgefälligkeit verpflichtet. Das Grundgesetz schützt auch diejenigen, die sich in zugespitzter, emotionaler oder provokanter Sprache gegen erlebte Ungerechtigkeiten wehren — solange ein erkennbarer sachlicher Kern vorhanden ist.


Fazit: Ein notwendiges Signal aus Karlsruhe

Die beiden Beschlüsse des BVerfG vom Dezember 2025 sind mehr als juristische Routinekorrekturen. Sie sind eine klare Mahnung an die Justiz, die Meinungsfreiheit als das zu behandeln, was sie ist: ein fundamentales Grundrecht, das im Zweifel ernstgenommen und nicht leichtfertig hinter dem Schutz verletzter Gefühle zurückgestellt werden darf.

Für den Vater aus Ulm, der seinen Sohn gegen Corona-Schutzmaßnahmen verteidigen wollte und dabei in Sprache verfiel, die hätte bedachter gewählt werden können, bedeuten die Entscheidungen nach fast fünf Jahren Strafverfolgung eine reale Chance auf Freispruch oder zumindest Verfahrenseinstellung. Für den psychiatrischen Patienten, der nach traumatischen Zwangsmaßnahmen das Recht hatte, seine Verfahrenspflegerin schriftlich zur Rechenschaft zu fordern, bedeuten sie, dass sein Schreiben zugestellt werden muss — und gehört werden darf.

Dahinter steckt keine Verharmlosung verletzender Sprache. Das BVerfG hat in beiden Fällen ausdrücklich offengelassen, ob die Äußerungen letztendlich Beleidigungen darstellen oder nicht. Darüber sollen die Fachgerichte bei erneuter Verhandlung entscheiden — diesmal aber mit der gebotenen Sorgfalt, dem notwendigen Blick auf den Kontext und einer echten Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Genau das ist der Kern des Rechtsstaats: nicht das schnelle Urteil, sondern das durchdachte.


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