Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Entscheidung: Beschluss vom 31.08.2026, Az. 16 W 40/26
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.07.2026, Az. 2-03 O 53/26
Plattform: plattformübergreifend
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 45/2026 vom 08.09.2026
Volltext: [laut Pressemitteilung in Kürze in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen abrufbar]
Kurzfassung OLG Frankfurt 16 W 40/26: Portal muss Belege offenlegen
Holt ein Bewertungsportal nach einer Beanstandung Unterlagen beim Bewerter ein, muss es diese dem betroffenen Unternehmen zugänglich machen, gegebenenfalls anonymisiert. Tut es das nicht, verletzt es seine Prüfpflichten und kann als mittelbarer Störer haften. Im entschiedenen Fall trägt die Portalbetreiberin deshalb die Kosten des Rechtsstreits, obwohl sie den geschäftlichen Kontakt im Prozess nachgewiesen hat.
Sachverhalt
Ein Unternehmen verlangte von der Betreiberin eines Portals für Unternehmensbewertungen die Löschung einer unter Pseudonym abgegebenen Bewertung. Sie lautete: „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“. Das Unternehmen bestritt einen Geschäftskontakt mit der bewertenden Person und wies die Portalbetreiberin darauf hin. Diese hörte die bewertende Person an und erhielt von ihr Unterlagen über einen geschäftlichen Kontakt, gab diese Unterlagen aber nicht an das Unternehmen weiter. Im Prozess wies die Portalbetreiberin den Kontakt nach. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt und stritten nur noch über die Kosten. Das Landgericht Frankfurt am Main legte sie der Portalbetreiberin auf.
Die Entscheidung – OLG Frankfurt 16 W 40/26: Portal muss Belege offenlegen
Der 16. Zivilsenat des OLG, zugleich Pressesenat, teilte die Einschätzung des Landgerichts. Entscheidend war, ob die Klage nach dem Sach- und Streitstand bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Das bejahte der Senat: Dem Unternehmen hätte ein Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin zugestanden, weil diese ihre Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt habe.
Ausgangspunkt ist der Grundsatz des Notice-and-Take-down. Ein Portalbetreiber muss Nutzerbeiträge nicht vor der Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen prüfen. Er haftet aber als mittelbarer Störer, sobald er konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlangt. Den Nachweis der Rechtswidrigkeit hat dabei der Betroffene zu führen.
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen der Portalbetreiberin mitgeteilt, dass es keinen geschäftlichen Kontakt zur bewertenden Person gab. Weil die Bewertung unter Pseudonym erschienen war, konnte das Unternehmen selbst nicht weiter recherchieren. In dieser Lage verletzt eine abträgliche Bewertung nach Auffassung des Senats das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Den entscheidenden Pflichtverstoß sah der Senat darin, dass die Portalbetreiberin die vom Bewerter erhaltenen Unterlagen nicht an das Unternehmen übermittelte. Ohne diese Unterlagen konnte das Unternehmen seine Behauptung, es habe keinen Geschäftskontakt gegeben, nicht konkretisieren. Der Senat stellte klar, dass ein Portalbetreiber dem Betroffenen die Möglichkeit zur eigenen Überprüfung nicht nehmen darf. Genau das geschieht, wenn der Betreiber den Kontakt selbst prüft und dem Bewerteten anschließend lediglich ein positives Ergebnis versichert. Informationen, über die nur der Portalbetreiber verfügt, muss er dem Betroffenen deshalb zugänglich machen, gegebenenfalls anonymisiert.
Weil die Portalbetreiberin das unterlassen hatte, wäre sie bei Einreichung der Klage zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen. Der spätere Nachweis des Kontakts im Prozess änderte an der Kostenlast daher nichts. Dass der Kontakt tatsächlich bestand, half der Portalbetreiberin also nicht. Den Einblick in die Unterlagen hätte sie dem Unternehmen schon vor der Klage ermöglichen müssen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Einordnung: Was der Beschluss zur bisherigen Rechtsprechung ergänzt
Die Pressemitteilung nennt keine Normen. Nach ständiger Rechtsprechung stützt sich der Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen ein Bewertungsportal auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, geschützt ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
Die Pflichten der Portalbetreiber hat der Bundesgerichtshof schrittweise konkretisiert. Mit Urteil vom 25.10.2011 (VI ZR 93/10, „Blog-Eintrag“) entwickelte er ein gestuftes Verfahren: Nach einem konkreten Hinweis leitet der Betreiber die Beanstandung an den Verfasser weiter, holt dessen Stellungnahme ein und gibt sie an den Betroffenen weiter. Für ein Arztbewertungsportal verlangte der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 (VI ZR 34/15), dass der Betreiber Belege für den Behandlungskontakt anfordert und dem Arzt Informationen und Unterlagen weiterleitet, soweit das datenschutzrechtlich zulässig ist. Mit Urteil vom 09.08.2022 (VI ZR 1244/20) stellte er für ein Hotelbewertungsportal klar, dass schon die Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, die Prüfpflicht grundsätzlich auslöst, ohne dass der Bewertete dies näher begründen muss.
Für Arbeitgeberbewertungen entschied das OLG Hamburg mit Beschluss vom 08.02.2024 (7 W 11/24), dass der Betreiber die bewertende Person gegenüber dem Unternehmen so weit individualisieren muss, dass dieses den Kontakt selbst überprüfen kann. Gelingt das nicht, ist die Bewertung zu löschen; auf den Datenschutz kann sich das Portal dabei nicht pauschal berufen.
Das OLG Frankfurt am Main setzt am letzten Schritt dieses Verfahrens an. Holt der Betreiber Belege ein, reicht es nicht, dem Unternehmen nur das Prüfergebnis mitzuteilen. Die Weitergabe der Unterlagen, gegebenenfalls anonymisiert, ist Teil der Prüfpflicht selbst.
Der Digital Services Act beantwortet diese Frage nicht. Art. 16 DSA verpflichtet Hostingdienste seit dem 17.02.2024 zwar zu einem Melde- und Abhilfeverfahren und dazu, der meldenden Person ihre Entscheidung mitzuteilen. Welche Unterlagen ein Portal offenlegen muss, regelt die Vorschrift aber nicht; maßgeblich bleiben die von der Rechtsprechung entwickelten Prüfpflichten.
Was das für Sie bedeutet
- Erst intern prüfen. Bevor Sie einen Geschäftskontakt bestreiten, gleichen Sie die Bewertung mit Kundenstamm, Aufträgen oder Rechnungen aus dem fraglichen Zeitraum ab. Ein Bestreiten ohne vorherige Prüfung kann Ihnen später schaden.
- Hinweis konkret formulieren. Teilen Sie dem Portal klar mit, dass kein geschäftlicher Kontakt zur bewertenden Person bestand. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Sie diese Rüge grundsätzlich nicht näher begründen. Eine Vorabprüfung schuldet der Betreiber nicht; seine Pflichten beginnen mit Ihrem konkreten Hinweis.
- Unterlagen ausdrücklich anfordern. Verlangen Sie die Unterlagen, die der Bewerter vorgelegt hat, notfalls in anonymisierter Form, und setzen Sie dafür eine angemessene Frist. Teilt das Portal nur mit, die Prüfung habe einen Kontakt bestätigt, genügt das nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main nicht. Fordern Sie die Unterlagen dann unter Hinweis auf diesen Beschluss erneut an.
- Unterlagen selbst abgleichen. Prüfen Sie erhaltene Unterlagen gegen Ihre eigenen Daten. So können Sie Ihren Einwand konkret begründen oder erkennen, dass doch ein Kontakt bestand.
- Korrespondenz lückenlos dokumentieren. Für die Kostenfrage kam es auf den Sach- und Streitstand bei Klageeinreichung an. Halten Sie fest, wann Sie welchen Hinweis gegeben und welche Antwort Sie erhalten haben.
- Auf neue Belege reagieren. Weist das Portal einen Kontakt nach, trägt der Einwand fehlenden Kontakts nicht mehr. Stimmen Sie das weitere Vorgehen dann mit anwaltlicher Beratung ab.
Aus meiner Praxis
In meiner Praxis erlebe ich, dass viele Plattformbetreiber keine Bewerter-Unterlagen weitergeben. Nach meiner Erfahrung gibt nur Kununu anonymisierte Bewerter-Unterlagen heraus. Doch auch dort gibt es eine Schwierigkeit: Durch die starke Anonymisierung lässt sich vielfach nicht überprüfen, ob die bewertende Person tatsächlich im Unternehmen beschäftigt war oder sich dort beworben hatte.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main stellt gerade die eigene Überprüfbarkeit durch das betroffene Unternehmen in den Mittelpunkt und lässt eine Anonymisierung zu. Wie weit diese gehen darf, ohne die Überprüfung zu vereiteln, ergibt sich aus der Pressemitteilung nicht.
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Enthält Ihnen ein Portal die Unterlagen zu einer beanstandeten Bewertung vor, prüfe ich gern, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind: Bewertungen löschen lassen.