Gelöschte Bewertungen als neue Metainformation – Was das OLG Köln-Urteil für Ihr Reputationsmanagement bedeutet

(OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2026 – 15 W 55/26)

🔍 Zusammenfassung auf einen Blick

⚖️ Das Urteil: Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 12.06.2026 (Az. 15 W 55/26) entschieden, dass Bewertungsportale wie Google die Anzahl gelöschter Bewertungen transparent anzeigen dürfen – und Betroffene keinen Anspruch auf Entfernung dieser Hinweise haben.

🩺 Der Fall: Ein Arzt hatte in zwölf Monaten sechs bis zehn Bewertungen löschen lassen, weil kein echter Patientenkontakt vorgelegen haben soll. Google zeigte daraufhin öffentlich an, dass diese Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ entfernt wurden.

🔒 Datenschutz: Die Anzahl gelöschter Bewertungen ist ein personenbezogenes Datum gemäß DSGVO – trotzdem überwiegt das berechtigte Interesse von Google und seinen Nutzern an Transparenz.

📢 Die neue Realität: Gelöschte Bewertungen werden zu einer eigenständigen Metainformation, die das Bild eines Unternehmens im Netz mitprägt – auch ohne dass noch eine einzige Negativbewertung sichtbar ist.

🎯 Die Konsequenz für Ihre Strategie: Wer Bewertungen löschen lässt, sollte dies nicht reflexartig tun, sondern strategisch vorgehen. Qualität der Löschung schlägt Quantität. Rechtliche Beratung ist wichtiger denn je.

📞 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihre Situation von einem Fachanwalt für IT-Recht einschätzen, bevor Sie Löschanträge stellen – denn jede Löschung hinterlässt ab sofort eine digitale Spur.


Wenn das Löschen selbst zum Problem wird

Online-Bewertungen haben sich längst zu einem der mächtigsten Instrumente im digitalen Wirtschaftsleben entwickelt. Wer eine gute Bewertung hat, gewinnt Patienten, Kunden und Auftraggeber – wer schlechte Bewertungen hat, verliert sie. Es liegt deshalb nahe, dass Unternehmen, Ärzte und Freiberufler alles daransetzen, ihr digitales Bewertungsprofil so positiv wie möglich zu halten. Bewertungen, die sachlich falsch oder rechtlich angreifbar sind, wurden bislang gezielt entfernt – und das Profil erschien danach makelloser als zuvor.

Genau hier beginnt die neue Rechtswirklichkeit, die das Oberlandesgericht Köln mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2026 eingeläutet hat. Denn Google ist dazu übergegangen, nicht nur Bewertungen anzuzeigen, sondern auch darüber zu informieren, wie viele Bewertungen gelöscht wurden – und warum. Das, was früher eine stille Bereinigung eines Bewertungsprofils war, wird damit zu einer öffentlich sichtbaren Handlung, die im digitalen Raum dauerhaft nachverfolgt werden kann. Der Beschluss des OLG Köln bestätigt: Das ist rechtmäßig, und Betroffene müssen damit leben.

Dieser Beitrag erklärt, was das Gericht entschieden hat, wie die rechtliche Argumentation aussieht, und was diese Entscheidung für Unternehmen, Ärzte, Zahnärzte, Handwerksbetriebe und alle anderen bedeutet, die sich bislang auf das Löschen negativer Bewertungen als alleinige Schutzstrategie verlassen haben.


Der Fall: Ein Arzt, eine Praxis, sechs bis zehn gelöschte Bewertungen

Der Ausgangspunkt des Verfahrens ist so alltäglich wie aufschlussreich. Ein Arzt war mit seiner Praxis auf einem bekannten Bewertungsportal vertreten – gemeint ist Google Maps, auch wenn das Gericht den Namen des Portals formal nicht nennt. In den zwölf Monaten vor dem Rechtsstreit hatte er bei Google die Löschung von sechs bis zehn Bewertungen bewirkt. Seine Begründung war in jedem einzelnen Fall identisch: Die jeweilige Bewertung stamme nicht von einem echten Patienten, ein tatsächlicher Behandlungskontakt habe nicht stattgefunden.

Diese Begründung ist aus rechtlicher Sicht zulässig und wird von der Rechtsprechung seit Jahren als tragfähiger Ansatzpunkt anerkannt. Wer bewertet, ohne jemals Kunde, Patient oder Mandant gewesen zu sein, kann sich nicht auf das Recht zur freien Meinungsäußerung berufen – zumindest nicht für die Bewertung einer konkreten Leistungserfahrung, die er gar nicht gemacht hat. Die Erfolgsquote solcher Löschanträge war in der Vergangenheit durchaus beachtlich.

Was der Arzt jedoch nicht damit gerechnet hatte: Google begann, die Löschungen öffentlich sichtbar zu machen. Im Profil seiner Praxis erschien ein automatisierter Transparenzhinweis, der für jeden Nutzer erkennbar machte, dass sechs bis zehn Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ bzw. „aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt worden waren. Wer auf den zugehörigen Link klickte, erfuhr mehr: Google erläuterte, dass es unter „Diffamierung“ auch Fälle fasst, in denen Unternehmen behaupten, der Bewertende sei gar kein Kunde gewesen.

Der Arzt wollte diesen Hinweis entfernen lassen – und scheiterte. Zunächst vor dem Landgericht Köln (28 O 158/26), dann vor dem OLG Köln im Beschwerdeverfahren.


Die Rechtsfragen: Datenschutz, berechtigtes Interesse und die Abwägung der Güter

Das OLG Köln hatte eine Reihe von Fragen zu klären, deren Beantwortung weit über den konkreten Einzelfall hinausweist.

Ist die Anzahl gelöschter Bewertungen überhaupt ein personenbezogenes Datum?

Diese Frage bejahte das Gericht ohne Umschweife. Die Information, dass eine bestimmte Praxis eine bestimmte Anzahl von Bewertungen löschen ließ, bezieht sich auf einen namentlich genannten Arzt. Sie ist damit eine Information über eine identifizierte natürliche Person und fällt unter den Datenbegriff des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Indem Google diese Zahl speichert und öffentlich anzeigt, verarbeitet das Unternehmen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

Damit war klar: Die DSGVO ist anwendbar, und der Arzt konnte grundsätzlich Rechte geltend machen. Insbesondere prüfte das Gericht einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO sowie einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen.

Ist die Datenverarbeitung sachlich richtig?

Ja, urteilte das Gericht mit überzeugender Klarheit. Der Arzt hatte selbst nicht bestritten, dass er in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Hinweises tatsächlich sechs bis zehn Bewertungen hatte löschen lassen. Der Hinweis war also dem Grunde nach zutreffend. Die Frage, ob Google den Begriff „Diffamierung“ äußerungsrechtlich korrekt verwendet, spielte nach Auffassung des Senats keine entscheidende Rolle. Entscheidend war vielmehr, ob die gewählte Kategorisierung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar ist – und das bejahte das Gericht. „Diffamierung“ als Oberbegriff für abwertende oder ehrabschneidende Bewertungen, hinter denen kein echter Kundenkontakt steht, ist sprachlich vertretbar und wird im verlinkten Informationstext transparent erläutert.

Hat Google ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung?

Hier liegt der eigentliche Kern des Beschlusses, und hier entwickelt das Gericht eine Argumentation, die für die gesamte Diskussion um Online-Bewertungen grundlegende Bedeutung hat. Das OLG Köln bejaht das berechtigte Interesse von Google aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO mit einer doppelten Begründung.

Erstens: Google verfolgt mit den Transparenzhinweisen einen legitimen Zweck. Angesichts der Vielzahl von Löschanträgen wegen verleumderischer Rezensionen soll für Transparenz gesorgt werden – und zwar nicht nur zugunsten der Portalbetreiberin, sondern auch im Interesse der Nutzer, die ein Bewertungssystem nutzen, dessen Aussagekraft durch massenhafte Löschanträge beeinträchtigt werden kann.

Zweitens: Die Anzahl gelöschter Bewertungen ist eine Größe, die für den Nutzer bei der Einordnung des Gesamtbildes einer Bewertung relevant sein kann. Das Gericht formuliert das in einer Passage, die man sich gut merken sollte: Die gelöschten Bewertungen sind insbesondere im Vergleich mit anderen Unternehmen oder Freiberuflern von Interesse – „insbesondere mit solchen, die sie betreffende Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden.“ Wer also von zehn vorhandenen Bewertungen acht löschen ließ, sieht auf den ersten Blick hervorragend aus – ist aber in Wirklichkeit mit jemandem, der vier von vier Bewertungen behalten hat, nicht ohne Weiteres vergleichbar.

Überwiegen die Interessen des Arztes?

Nein, so das Gericht. Dabei hebt der Senat mehrere Umstände hervor, die zusammengenommen den Ausschlag geben. Der Transparenzhinweis betrifft ausschließlich die freiberufliche Tätigkeit des Arztes, nicht seine Privatsphäre. Im Berufsleben müssen sich selbstständig Tätige auf eine öffentliche Beobachtung ihres Verhaltens einstellen, weil ihre Tätigkeit Auswirkungen auf andere hat. Der Hinweis selbst ist sachlich gehalten und enthält keine Kritik am Verhalten des Arztes. Er ist auch nicht prominent platziert, sondern erscheint erst, wenn Nutzer gezielt auf den Reiter „Rezensionen“ klicken. Von einer Bloßstellung, die das Persönlichkeitsrecht verletzen würde, kann nach Ansicht des Gerichts keine Rede sein.


Gelöschte Bewertungen als neue Metainformation – die eigentliche Revolution

Die juristische Analyse allein greift zu kurz, um die tiefere Bedeutung dieser Entscheidung zu erfassen. Was das OLG Köln mit seinem Beschluss bestätigt hat, ist nichts Geringeres als die Entstehung einer neuen Kategorie digitaler Information: die Metainformation über den Umgang mit Bewertungen selbst.

Bislang war das Bewertungsprofil eines Unternehmens ein mehr oder weniger vollständiges Abbild der Kundenerfahrungen. Wer erfolgreich eine Bewertung löschen ließ, konnte davon ausgehen, dass diese Bewertung aus dem öffentlichen Bild verschwunden war – spurlos. Das Profil wirkte wieder makellos, die Durchschnittsnote stieg, und niemand erfuhr, dass hinter dem glatten Erscheinungsbild eine intensive rechtliche Bereinigung steckte.

Genau dieser Zustand ist nun vorbei. Google erhebt und veröffentlicht, wie viele Bewertungen auf Antrag des jeweiligen Profil-Inhabers entfernt wurden. Damit entsteht eine zweite Informationsebene, die parallel zu den sichtbaren Bewertungen existiert: Nicht nur was andere über ein Unternehmen sagen, sondern auch wie aktiv das Unternehmen darauf hingewirkt hat, bestimmte Bewertungen aus dem Sichtfeld zu räumen. Diese zweite Ebene ist das, was man als Metainformation bezeichnen kann – eine Information über Informationen.

Das hat tiefgreifende Konsequenzen für die Art, wie Nutzer Bewertungsprofile in Zukunft lesen werden. Ein Profil mit 4,8 Sternen aus 50 Bewertungen und dem Hinweis, dass im letzten Jahr weitere zwölf Bewertungen auf Beschwerde entfernt wurden, erzählt eine andere Geschichte als dasselbe Profil ohne diesen Hinweis. Ob die gelöschten Bewertungen zu Recht oder zu Unrecht entfernt wurden, ist dabei für den durchschnittlichen Nutzer schwer zu beurteilen. Die bloße Zahl weckt Aufmerksamkeit – und vielleicht auch Skepsis.

Dies ist keineswegs eine unbeabsichtigte Nebenwirkung von Googles Transparenzinitiative. Der Konzern hat, wie das OLG Köln ausdrücklich bestätigt, ein legitimes Interesse daran, sein Bewertungssystem vor dem Vorwurf zu schützen, es werde durch massenhaft gestellte Löschanträge systematisch zugunsten bestimmter Unternehmen manipuliert. Die Transparenzhinweise sind in diesem Kontext ein Instrument der Systemintegrität – und das Gericht hat diesen Zweck als rechtlich anerkennungswürdig eingestuft.

Für die Betroffenen bedeutet das: Jede einzelne Löschung, die in der Vergangenheit wie ein unsichtbarer Sieg erschien, ist ab sofort Teil einer öffentlich einsehbaren Bilanz. Das muss nicht zum Verhängnis werden – aber es verändert die strategische Ausgangslage grundlegend.


Was bedeutet das für Ärzte, Unternehmen und Selbstständige konkret?

Die Konsequenzen, die sich aus dem Beschluss des OLG Köln ergeben, sind erheblich – und sie betreffen praktisch alle, die im Netz bewertet werden.

Für Ärzte und Zahnärzte, die Portale wie jameda oder Google für ihre Patientengewinnung nutzen, hat sich die Situation in mehrfacher Hinsicht verändert. Wer bislang systematisch Bewertungen löschen ließ, die auf fehlenden Behandlungskontakt gestützt wurden, muss künftig damit rechnen, dass dieser Aktivismus öffentlich sichtbar wird. Das bedeutet nicht, dass man auf die Durchsetzung berechtigter Löschungsansprüche verzichten sollte – im Gegenteil. Es bedeutet aber, dass die Qualität der Begründung und die Sorgfalt bei der Auswahl der Bewertungen, gegen die man vorgeht, wichtiger werden als je zuvor. Eine schlecht begründete oder übereifrige Löschstrategie kann heute mehr Schaden anrichten als die ursprüngliche Negativbewertung.

Für Unternehmen in anderen Branchen gilt Ähnliches. Wer als Handwerksbetrieb, Gastronom oder Dienstleister im digitalen Wettbewerb steht, lebt und stirbt mit seinem Google-Profil. Ein professionelles Reputationsmanagement war bisher eine Selbstverständlichkeit. Künftig gehört dazu auch eine kluge Entscheidung darüber, welche Bewertungen man angeht und welche man besser stehen lässt – oder durch echte positive Kundenerfahrungen überlagert.

Für Online-Unternehmen und Selbstständige, die auf Bewertungsplattformen wie Trustpilot oder Kununu präsent sind, stellen sich vergleichbare Fragen. Auch hier gilt: Das Recht, rechtswidrige Bewertungen entfernen zu lassen, besteht weiterhin und uneingeschränkt. Die rechtliche Grundlage für Löschansprüche wird durch den OLG-Beschluss nicht berührt. Was sich ändert, ist lediglich die öffentliche Sichtbarkeit des Prozesses.


Die Abgrenzung: Was das Urteil nicht bedeutet

Um keine falschen Schlussfolgerungen zu ziehen, ist eine wichtige Klarstellung angebracht. Das OLG Köln hat nicht entschieden, dass Löschanträge gegen rechtswidrige Bewertungen unzulässig sind. Es hat nicht entschieden, dass Bewertungsportale Fake-Bewertungen oder diffamierende Inhalte dulden müssen. Es hat auch nicht entschieden, dass das Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO generell hinter dem Transparenzinteresse der Portale zurücksteht.

Was das Gericht entschieden hat, ist deutlich enger: Wenn eine Bewertung rechtmäßig gelöscht wurde und das Portal darüber sachlich korrekt und transparent informiert, dann hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, dass diese Information ebenfalls verschwindet. Die Löschung der Bewertung und die Information über die Löschung sind rechtlich zwei verschiedene Vorgänge, die unterschiedlichen Maßstäben unterliegen.

Das Recht, gegen rechtswidrige Bewertungen vorzugehen, bleibt in vollem Umfang bestehen. Eine Bewertung, die unwahr ist, die auf keinem echten Kundenkontakt beruht, die beleidigend oder verleumderisch ist – all das sind nach wie vor triftige Gründe für einen Löschungsantrag, der rechtlich fundiert und erfolgreich durchgesetzt werden kann. Der Unterschied liegt allein darin, dass dieser Vorgang künftig nicht mehr unsichtbar ist.


Die strategische Konsequenz: Reputationsmanagement neu denken

Der Beschluss des OLG Köln macht deutlich, dass Reputationsmanagement im digitalen Raum nicht länger ausschließlich als reaktives Instrument zur Schadensbegrenzung gedacht werden darf. Die Ära, in der ein gezieltes Löschen von Bewertungen allein als Lösung ausreichte, ist endgültig vorbei – nicht weil das Löschen verboten wäre, sondern weil das Löschen selbst zu einer sichtbaren Handlung geworden ist, die Teil des öffentlichen Bildes eines Unternehmens wird.

Was daraus folgt, ist eine Neujustierung der gesamten Strategie. Wer heute ein Reputationsproblem bei Google hat, sollte nicht zuerst fragen: „Welche dieser Bewertungen kann ich löschen lassen?“ Die erste Frage muss lauten: „Welche dieser Bewertungen ist tatsächlich rechtswidrig, und welche ist – so unangenehm sie auch ist – möglicherweise rechtlich zulässige Meinungsäußerung?“ Nur bei den rechtswidrigen Bewertungen ist ein Löschantrag nicht nur möglich, sondern auch strategisch sinnvoll. Bei zulässigen, aber negativen Bewertungen ist der wirksamere Weg die aktive Generierung weiterer positiver Kundenstimmen, die das Gesamtbild verschieben, ohne eine öffentlich sichtbare Löschbilanz zu produzieren.

Hinzu kommt die Bedeutung der Qualität des Löschungsprozesses. Eine Löschung, die gut begründet ist, sachlich korrekt durchgeführt wird und auf einer klaren rechtlichen Grundlage beruht, ist weiterhin ein wertvolles Mittel. Eine massenhafte Beschwerdeflut gegen möglichst viele Bewertungen, in der Hoffnung, dass Google schon irgendwie einen Grund findet, mag kurzfristig zu Teilerfolgen führen – produziert aber eine öffentliche Metainformation, die mehr Schaden anrichten kann als jede einzelne Negativbewertung.

Das bedeutet konkret: Die Zahl der Löschanträge sollte so niedrig wie möglich gehalten werden – nicht, weil Löschanträge falsch wären, sondern weil jede unnötige Löschung künftig auf dem Profil vermerkt wird. Jede Beschwerde sollte auf einem soliden tatsächlichen und rechtlichen Fundament stehen. Und die Entscheidung, ob und wie man gegen eine bestimmte Bewertung vorgeht, sollte immer im Gesamtkontext des Bewertungsprofils und der damit verbundenen Metainformation betrachtet werden.


Die DSGVO-Dimension: Was Betroffene noch prüfen können

Auch wenn das OLG Köln den datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall abgelehnt hat, wäre es falsch zu schlussfolgern, dass die DSGVO für diesen Bereich keine Rolle mehr spielt. Im Gegenteil: Die Entscheidung zeigt, wie differenziert die datenschutzrechtliche Abwägung ist und dass das Ergebnis im Einzelfall anders ausfallen kann.

Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der Datenpublikation maßgeblich damit begründet, dass die angezeigte Zahl sachlich richtig war und der Begriff der „Diffamierung“ transparent erläutert wurde. Es hat auch darauf hingewiesen, dass die Hinweise sachlich gehalten sind, nicht besonders hervorgehoben werden und erst nach einem aktiven Klick auf den Rezensionenreiter erscheinen. Ändern sich diese Umstände – etwa weil die Darstellung irreführend ist, die Kategorie nicht transparent erklärt wird oder der Hinweis schon in der Profilübersicht prominent erscheint –, könnte die Abwägung anders ausfallen.

Darüber hinaus könnten in anderen Konstellationen stärkere Persönlichkeitsrechte ins Spiel kommen. Wenn ein Privater – kein Freiberufler, kein Gewerbetreibender – betroffen ist oder wenn die Information auch private Lebensbereiche berührt, könnte der Schutz des Betroffenen stärker wiegen. Schließlich hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Selbstständige im beruflichen Bereich eine öffentliche Beobachtung ihres Verhaltens hinnehmen müssen – eine Argumentation, die auf rein private Personen nicht in gleicher Weise passt.

All das bedeutet: Die rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und unter welchen Umständen ein Transparenzhinweis über gelöschte Bewertungen entfernt werden kann, ist noch nicht abgeschlossen. Der Beschluss des OLG Köln ist eine wichtige, aber keine abschließende Weichenstellung. Er gibt die Grundrichtung vor – aber er lässt Raum für Ausnahmen, die im konkreten Einzelfall zu prüfen sind.


Der Begriff „Diffamierung“ bei Google – Klarheit und Tücken

Ein eigenes Kapitel verdient die Frage, was Google eigentlich unter dem Begriff „Diffamierung“ versteht und wie das OLG Köln damit umgegangen ist. Die Argumentation des Gerichts ist hier besonders interessant, weil sie zeigt, wie Gerichte mit proprietären Kategorisierungssystemen großer Plattformen umgehen.

Google verwendet den Begriff „Diffamierung“ als Oberkategorie für verschiedene Typen von Beschwerden. Dazu gehören nach dem eigenen Informationstext nicht nur Fälle, in denen eine Bewertung nachweislich eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine unsachliche Meinungsäußerung enthält, sondern auch Fälle, in denen das bewertete Unternehmen lediglich behauptet, der Bewertende sei gar kein Kunde oder Patient gewesen.

Der Arzt hatte argumentiert, dass er seine Löschanträge niemals explizit mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet habe – und dass Google daher nicht berechtigt sei, diese Löschungen unter dem Label „Diffamierung“ zu veröffentlichen. Das OLG Köln wies diese Argumentation zurück. Der Begriff „Diffamierung“ sei erkennbar ein Sammelbegriff, dessen Bedeutung im verlinkten Informationstext klar erläutert werde. Der Nutzer, der genauer nachschauen möchte, habe die Möglichkeit dazu. Und eine Bewertung, die auf keiner echten Leistungserfahrung beruht, könne durchaus als abwertend oder ehrabschneidend – also diffamierend – eingeordnet werden.

Diese Argumentation ist sachlich überzeugend, birgt aber für Betroffene eine praktische Herausforderung. Wer einen Löschantrag bei Google stellt, steuert die Kategorisierung, unter der die Löschung erscheint, nicht selbst. Google ordnet ein. Google benennt. Und solange die Kategorisierung transparent erläutert und sachlich richtig ist, ist dagegen nach der jetzigen Rechtsprechung nichts einzuwenden. Wer also einen Löschantrag stellt, sollte sich bewusst sein, dass er damit auch akzeptiert, dass die Löschung unter einem von Google gewählten Label erscheint – das er selbst nicht kontrolliert.


Ein Blick auf die Gesamtentwicklung: Bewertungsportale als Richter und Protokollant

Die Entscheidung des OLG Köln ist nicht isoliert zu betrachten. Sie ist Teil einer breiteren Entwicklung, in der Bewertungsplattformen zunehmend nicht mehr nur als passive Infrastruktur für Nutzermeinungen fungieren, sondern als aktive Akteure, die das Informationsangebot selbst strukturieren, kategorisieren und kommentieren.

Google nimmt für sich in Anspruch, auf Beschwerden zu reagieren, Bewertungen zu prüfen und in einem ersten Schritt zu entfernen, wenn die Beschwerde plausibel erscheint. Das war schon bisher der Fall. Neu ist, dass Google auch über diesen Prozess selbst informiert – und damit eine Transparenz schafft, die sowohl den Nutzern als auch dem Plattformbetreiber selbst nützt, für die Betroffenen aber eine neue Expositionsebene bedeutet.

Diese Entwicklung ist im Lichte des zunehmenden regulatorischen Drucks auf große Plattformen zu sehen. Der Digital Services Act der EU verpflichtet Plattformen zu mehr Transparenz bei der Moderation von Inhalten. Google kommt mit den Transparenzhinweisen zu gelöschten Bewertungen diesem Geist entgegen – und verschafft sich damit zugleich eine rechtliche Legitimationsgrundlage, die das OLG Köln nun ausdrücklich bestätigt hat.

Für die Zukunft bedeutet das: Transparenz über Moderationsentscheidungen wird ein Standard werden, kein Sonderfall. Was Google heute mit Bewertungslöschungen tut, könnten andere Plattformen morgen mit anderen Arten von Inhaltsmoderationen tun. Die Metainformation über die Moderation selbst wird ein dauerhafter Bestandteil der digitalen Informationslandschaft.


Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer heute von einer negativen Bewertung betroffen ist oder gar ein ganzes Profil voller problematischer Rezensionen vor sich hat, steht vor einer Entscheidung, die mehr strategische Weitsicht erfordert als früher.

Der erste Schritt sollte immer eine sorgfältige rechtliche Analyse sein. Welche Bewertungen sind tatsächlich angreifbar – weil sie nachweislich unwahr sind, weil kein echter Kundenkontakt bestand, weil sie beleidigende oder verleumderische Inhalte enthalten? Nur diese Bewertungen sind rechtlich solide angreifbar, und nur für diese Bewertungen lohnt sich der Aufwand eines Löschantrags oder gerichtlichen Vorgehens.

Der zweite Schritt ist eine Abwägung der Konsequenzen. Wie sieht das Profil heute aus? Wie viele Bewertungen gibt es insgesamt? Wie viele Löschungen wurden in der Vergangenheit bereits bewirkt? Wird ein weiterer Löschantrag das Gesamtbild verbessern – oder wird er lediglich die Zahl der sichtbaren Löschungen erhöhen und damit eine neue Metainformation produzieren, die mehr Aufmerksamkeit erregt als die ursprüngliche Negativbewertung?

Der dritte Schritt ist die aktive Reputationsstärkung. Echte positive Kundenerfahrungen, systematisch eingeholt und sichtbar gemacht, sind das beste Gegengewicht zu negativen Einzelbewertungen. Ein Profil, das von hundert zufriedenen Patienten oder Kunden geprägt wird, wird durch drei oder vier Negativbewertungen kaum ernsthaft beschädigt. Wer dagegen zehn Bewertungen hat, von denen acht gelöscht wurden und zwei sichtbar sind, hat ein strukturelles Reputationsproblem – unabhängig davon, ob die Löschungen rechtlich einwandfrei waren.


Fazit: Ein Urteil, das die Spielregeln verändert

Der Beschluss des OLG Köln vom 12. Juni 2026 ist mehr als eine technische Entscheidung im Datenschutzrecht. Er markiert einen Wendepunkt im Verständnis dessen, was ein Bewertungsprofil im digitalen Raum eigentlich darstellt und welche Informationen die Öffentlichkeit über den Umgang mit Bewertungen beanspruchen kann.

Gelöschte Bewertungen sind keine stillen Erfolge mehr. Sie sind Metainformationen, die dauerhaft das Bild eines Unternehmens mitprägen – jedenfalls solange Google sie transparent ausweist und das für rechtmäßig erklärt wird. Das OLG Köln hat bestätigt, dass das berechtigte Informationsinteresse der Nutzer und der Plattform in diesem Punkt schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen an einem makellosen Profil.

Wer diese neue Realität ignoriert, riskiert, dass eine gut gemeinte Löschstrategie das Gegenteil bewirkt. Wer sie versteht und nutzt, kann auch unter diesen veränderten Bedingungen seine Reputation wirksam schützen. Der Schlüssel liegt nicht darin, weniger zu tun – sondern klüger zu handeln: gezielter, besser begründet und mit einem klaren Blick auf das, was am Ende im Profil sichtbar bleibt und was nicht.

Wenn Sie Fragen haben, welche Bewertungen in Ihrem konkreten Fall rechtlich angreifbar sind und welche Strategie für Ihr Profil die richtige ist, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für IT-Recht gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.


Rechtsanwalt Thomas Feil | Fachanwalt für IT-Recht | Spezialist für Online-Bewertungen und Reputationsmanagement

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