LG Frankfurt: Versteckte Hinweise zur Echtheit von Kundenbewertungen verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht

Wer Google-Bewertungen auf seiner Website einbindet, muss transparent darüber informieren, ob diese auf ihre Echtheit geprüft wurden. Ein unklarer oder versteckter Hinweis genügt nicht – so entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem wegweisenden Urteil.

Die unterschätzte Gefahr: Wenn fremde Bewertungen zum Eigentor werden

Online-Bewertungen sind längst zum entscheidenden Faktor für die Kaufentscheidung vieler Verbraucher geworden. Deshalb nutzen immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, positive Kundenbewertungen von Google oder anderen Plattformen direkt auf der eigenen Website einzubinden. Was auf den ersten Blick wie cleveres Marketing erscheint, birgt jedoch rechtliche Fallstricke, die schnell teuer werden können. Das Landgericht Frankfurt am Main hat nun in einem richtungsweisenden Urteil klargestellt, dass Unternehmen bei der Einbindung von Kundenbewertungen strengen Transparenzpflichten unterliegen – und dass ein versteckter Hinweis auf die fehlende Echtheitsprüfung genauso problematisch ist wie gar kein Hinweis.

Der Sachverhalt: Ein Immobilienunternehmen und versteckte Hinweise

Im konkreten Fall hatte ein Immobilienunternehmen Google-Bewertungen auf seiner Website eingebettet, um potenzielle Kunden von der Qualität seiner Dienstleistungen zu überzeugen. Was das Unternehmen dabei zunächst versäumte: Es informierte nicht darüber, ob und wie diese importierten Bewertungen auf ihre Echtheit überprüft wurden.

Die Wettbewerbszentrale wurde auf diesen Umstand aufmerksam und mahnte das Unternehmen ab. Daraufhin reagierte das Immobilienunternehmen – jedoch nicht in der vom Gesetz geforderten Weise. Statt eines klaren und unmittelbar erkennbaren Hinweises ergänzte es lediglich einen aufklappbaren Text unter dem Link „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“. Erst nach einem Klick auf diesen unscheinbaren Link wurde für den Nutzer sichtbar, dass das Unternehmen die Echtheit der angezeigten Bewertungen nicht überprüft.

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Lösung für unzureichend und kritisierte, dass die notwendige Information zu versteckt sei. Obwohl sie das Unternehmen mehrfach auf diesen Mangel hinwies, weigerte sich dieses, den Hinweis klarer zu formulieren oder prominenter zu platzieren.

Die rechtliche Grundlage: Was das UWG von Unternehmen verlangt

Die Verpflichtung zur transparenten Darstellung von Informationen über Kundenbewertungen ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die gesetzliche Regelung verfolgt ein klares Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einschätzen können, wie vertrauenswürdig die ihnen präsentierten Bewertungen tatsächlich sind.

Das UWG stellt dabei zwei grundlegende Anforderungen an Unternehmen. Zunächst müssen sie darüber aufklären, ob sie die auf ihrer Website genutzten Kundenbewertungen auf ihre Echtheit prüfen. Findet eine solche Prüfung statt, muss das Unternehmen zudem beschreiben, wie diese Überprüfung konkret aussieht. Wird hingegen keine Echtheitsprüfung durchgeführt, muss das Unternehmen auch diesen Umstand klar kommunizieren.

Der Gesetzgeber hat diese Informationspflicht nicht ohne Grund eingeführt. Online-Bewertungen beeinflussen Kaufentscheidungen maßgeblich, und gefälschte Rezensionen sind ein verbreitetes Problem. Verbraucher haben daher ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob sie sich auf die präsentierten Bewertungen verlassen können oder ob diese möglicherweise manipuliert sein könnten.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt

Das Landgericht Frankfurt am Main folgte mit seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 der Argumentation der Wettbewerbszentrale. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass der vom Immobilienunternehmen gewählte Hinweis den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Die Begründung des Gerichts ist dabei für die Praxis besonders aufschlussreich. Der verwendete Hinweis „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ lasse für den durchschnittlichen Nutzer keinen erkennbaren Bezug zu den unmittelbar darüber angezeigten Kundenbewertungen erkennen. Ein Verbraucher, der sich Bewertungen ansieht, wird nicht zwingend vermuten, dass sich hinter einem derart allgemein gehaltenen Link relevante Informationen zur Echtheit dieser Bewertungen verbergen.

Darüber hinaus kritisierte das Gericht, dass die notwendige Aufklärung erst nach einem zusätzlichen Klick sichtbar wurde. Das UWG verlangt jedoch, dass die Information über die Echtheitsprüfung gleichzeitig mit den Bewertungen dargestellt wird. Eine versteckte Platzierung, die erst durch aktives Handeln des Nutzers zugänglich wird, erfüllt diese Anforderung nicht.

Das Gericht bewertete die gewählte Darstellung deshalb rechtlich genauso wie einen vollständig fehlenden Hinweis. Da das Unternehmen trotz mehrfacher Hinweise der Wettbewerbszentrale an dieser unzureichenden Darstellung festhielt, sah das Gericht einen schuldhaften Verstoß gegen den zuvor geschlossenen Unterlassungsvertrag und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Immobilienunternehmen hat Berufung eingelegt, sodass nun das Oberlandesgericht Frankfurt über den Fall entscheiden wird. Die Berufungsinstanz wird klären müssen, ob die vom Landgericht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz bei Kundenbewertungen Bestand haben oder ob möglicherweise auch weniger prominente Hinweise den gesetzlichen Vorgaben genügen können.

Unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens sendet das erstinstanzliche Urteil jedoch bereits jetzt ein deutliches Signal an alle Unternehmen, die Kundenbewertungen auf ihrer Website nutzen.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen in der Praxis?

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt verdeutlicht, dass Unternehmen bei der Einbindung von Kundenbewertungen besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Wer Google-Bewertungen, Trustpilot-Rezensionen oder Bewertungen von anderen Plattformen auf der eigenen Website präsentiert, sollte die Informationspflichten des UWG ernst nehmen.

Ein rechtssicherer Hinweis muss mehrere Kriterien erfüllen. Er sollte unmittelbar bei den Bewertungen platziert sein, sodass Verbraucher ihn ohne zusätzliche Klicks wahrnehmen können. Die Formulierung muss einen klaren Bezug zu den angezeigten Bewertungen erkennen lassen – eine allgemeine Überschrift wie „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ oder „Rechtliche Informationen“ genügt nach der Auffassung des Landgerichts nicht. Zudem sollte der Hinweis inhaltlich präzise beschreiben, ob und gegebenenfalls wie eine Echtheitsprüfung erfolgt.

Unternehmen, die bisher auf entsprechende Hinweise verzichtet oder diese nur versteckt platziert haben, sollten ihre Website zeitnah überprüfen und anpassen. Die Wettbewerbszentrale beobachtet den Markt aufmerksam und geht konsequent gegen Verstöße vor.

Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Kundenbewertungen auf ihrer Website einbinden – unabhängig von der Branche. Ob Handwerksbetrieb, Arztpraxis, Online-Shop oder Immobilienunternehmen: Wer mit positiven Bewertungen werben möchte, muss die Spielregeln kennen und einhalten.

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