Wenn Sie getäuscht wurden und selbst überwiesen haben, greifen die Erstattungsregeln für nicht autorisierte Zahlungen nicht – aus Sicht Ihrer Bank lag ein ordnungsgemäßer Auftrag vor. Es gibt aber einen anderen Ansatz, und er ist jung: Seit dem 9. Oktober 2025 muss Ihre Bank vor der Freigabe prüfen, ob der von Ihnen eingegebene Empfängername zur IBAN passt, und Sie auf eine Abweichung hinweisen. Wurde diese Prüfung gar nicht oder fehlerhaft durchgeführt, kommt eine Rückgängigmachung der Buchung in Betracht. Drei Angaben entscheiden Ihren Fall: das Überweisungsdatum, der Empfängername samt IBAN und das, was Ihre Bank Ihnen bei der Freigabe angezeigt hat.
Der Unterschied, der alles entscheidet
Dies ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber in die Irre führen.
| Nicht autorisierte Zahlung | Autorisierte Zahlung nach Täuschung | |
|---|---|---|
| Was passiert ist | Täter verschaffen sich Zugang zum Konto und lösen Zahlungen aus, die Sie nie veranlasst haben. | Sie geben die Überweisung selbst ein und geben sie selbst frei – im Glauben, an den richtigen Empfänger zu zahlen. |
| Rechtsfolge | Erstattung nach § 675u BGB, unverzüglich. Die Bank muss Ihnen grobe Fahrlässigkeit beweisen. | Kein Erstattungsanspruch. Der Auftrag war wirksam, und für die Ausführung ist allein die IBAN maßgeblich. |
| Wo der Ansatz liegt | Im Zahlungsvorgang selbst. Dazu diese Seite | In der Empfängerüberprüfung und in der Warnpflicht Ihrer Bank. |
Wer in der rechten Spalte steht und trotzdem auf § 675u BGB setzt, verliert Zeit. Die Ansprüche liegen woanders – und es gibt sie.
Die Empfängerüberprüfung seit dem 9. Oktober 2025
Seit diesem Tag müssen Zahlungsdienstleister im Euroraum bei Überweisungen prüfen, ob der vom Zahler angegebene Empfängername zur angegebenen IBAN passt, und den Zahler auf eine Abweichung hinweisen, bevor er die Zahlung freigibt. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/886, die in die SEPA-Verordnung (EU) 260/2012 den Art. 5c eingefügt hat. Die Pflicht gilt für gewöhnliche SEPA-Überweisungen und für Echtzeitüberweisungen gleichermaßen – nicht für Lastschriften.
Die Prüfung liefert eines von vier Ergebnissen: Übereinstimmung, nahezu Übereinstimmung mit Anzeige des hinterlegten Namens, keine Übereinstimmung, oder kein Ergebnis. Die Prüfung hindert die Autorisierung nicht – die Entscheidung bleibt bei Ihnen. Insofern ist sie ein Informationsdienst.
Gerade daraus folgen aber drei Fragen, die Ihren Fall entscheiden:
| Frage | Warum sie entscheidet |
|---|---|
| Wann genau wurde überwiesen? | Vor dem 9. Oktober 2025 bestand die Pflicht noch nicht. Seitdem gilt sie für gewöhnliche SEPA-Überweisungen und für Echtzeitüberweisungen gleichermaßen – nicht für Lastschriften. |
| Wurde die Prüfung durchgeführt und das Ergebnis angezeigt? | Blieb der Hinweis aus, obwohl der eingegebene Name nicht oder nicht nahezu mit dem bei der Empfängerbank hinterlegten Namen übereinstimmte, liegt ein mangelhaft durchgeführtes Abgleichsverfahren vor. Die Bank ist dann zur Rückgängigmachung der Buchung verpflichtet. {{PRÜFEN: Art. 5c Abs. 8 VO (EU) 2024/886 – Absatznummer und Rechtsfolge am Amtsblatttext abgleichen}} |
| Wurde gewarnt und die Zahlung trotzdem freigegeben? | Dann bestehen nach überwiegender Auffassung keine Ersatzansprüche: Die Prüfung hindert die Autorisierung nicht, die Entscheidung bleibt beim Zahler, und für die Ausführung ist allein die IBAN maßgeblich. |
Eine eigene Schadensersatzregel enthält die Verordnung nicht. Die zivilrechtliche Haftung richtet sich nach §§ 675u, 675y, 675z BGB, und § 675z Satz 1 BGB sperrt für denselben Lebenssachverhalt Ansprüche aus dem allgemeinen Schuldrecht. Der tragfähige Ansatz ist deshalb nicht ein allgemeiner Schadensersatzanspruch, sondern die in der Verordnung selbst angelegte Rückgängigmachung bei mangelhaft durchgeführtem Abgleich; daneben lässt sich das Unterlassen des Hinweises als fehlerhafte Ausführung des Zahlungsauftrags nach § 675y BGB diskutieren. Höchstrichterlich entschieden ist das noch nicht.
Schriftlich und mit Fristsetzung: Wurde zu dieser Überweisung eine Empfängerüberprüfung durchgeführt? Mit welchem Ergebnis? Welcher Hinweis wurde mir angezeigt, mit welchem Wortlaut, und ist meine Reaktion darauf protokolliert? Diese Angaben sind vorhanden – sie werden nur nicht von selbst herausgegeben.
Die vier Fallgruppen
Die manipulierte Rechnung
Hier ist die Empfängerüberprüfung am wirksamsten, und deshalb steht diese Gruppe zuerst.
Täter greifen E-Mail-Verkehr ab und ersetzen in einer echten Rechnung die IBAN – oder sie schicken eine „Kontoänderung“ hinterher. Der Rechnungssteller heißt weiter wie bisher, das Konto gehört jemand anderem. Betroffen sind Handwerksbetriebe, Kanzleien, Hausverwaltungen, Steuerberater; bei Bauvorhaben und Immobilienkäufen geht es um sechsstellige Beträge.
Genau diese Konstellation muss die Prüfung erkennen: Wenn Sie „Mustermann GmbH“ eingeben und das Konto auf einen Privatnamen oder eine andere Firma läuft, ist das keine nahezu Übereinstimmung, sondern eine klare Abweichung. Blieb der Hinweis aus, ist das der Kern Ihres Anspruchs.
Gefälschte Anlageangebote – das Beispiel Raisin
Unter dem Namen Raisin werden seit 2025 in großem Stil gefälschte Festgeld- und Tagesgeldangebote verbreitet: über nachgebaute Websites, gefälschte E-Mails und Anrufe.
Die BaFin hat am 10. Oktober 2025 vor Angeboten von der Adresse info@raisin-online.com gewarnt und festgestellt: „Es handelt sich
nach Erkenntnissen der BaFin um einen Identitätsdiebstahl.“ In weiteren
Warnungen und in der Berichterstattung sind unter anderem aufgetaucht:
raisin-online.com · raisin-festgeld.com · raisin-finance.eu · backoffice-raisin.de · byraisin.com sowie Angebote unter der Bezeichnung „Raisin SE“,
die nicht von der echten Raisin SE stammen. Die Liste ist nicht abschließend;
das Muster – echter Markenname plus Zusatz oder andere Endung – wiederholt
sich.
Bei einer echten Anlage über Raisin geht Ihre Einzahlung zunächst auf ein deutsches Raisin-Konto mit einer IBAN, die mit DE beginnt. Erst von dort wird das Geld automatisch an die gewählte Anlagebank weitergeleitet. Sie überweisen also nie direkt an eine ausländische Partnerbank.
Eine Zahlungsaufforderung auf ein Konto im Ausland, auf ein Konto mit fremdem Inhaber oder „außerhalb der Plattform“ ist damit das deutlichste Warnzeichen – und genau die Abweichung, die die Empfängerüberprüfung anzeigen muss.
Zur Klarstellung: Die Raisin Bank AG in Frankfurt am Main und die Raisin SE in Berlin sind real existierende, beaufsichtigte Unternehmen. Sie sind von diesen Maschen selbst betroffen; ihr Name wird ohne ihr Zutun missbraucht. Dasselbe gilt für jedes andere Institut, dessen Marke auf diese Weise verwendet wird.
Gefälschte Shops und Marktplatz-Verkäufe
Ein Angebot deutlich unter Marktpreis, Zahlung nur per Überweisung, und der Kontoinhaber heißt anders als der Shop. Auch hier muss die Prüfung anschlagen – was in dieser Fallgruppe besonders ins Gewicht fällt, weil die Beträge oft unter der Schwelle liegen, ab der Banken von sich aus genauer hinsehen.
Schockanrufe und Vorschussbetrug
Falsche Polizisten, falsche Enkel, angebliche Gewinne mit „Gebühren“ vorab, Love Scamming. Hier kommt neben der Empfängerüberprüfung die Warnpflicht der Bank in Betracht, weil die Umstände der Abhebung oder Überweisung häufig auffällig sind – ein ungewöhnlich hoher Barbetrag, ein erstmaliger Empfänger im Ausland, ein sichtlich aufgelöster Kunde am Schalter.
Die Warnpflicht Ihrer Bank
Unabhängig von der Empfängerüberprüfung kann eine Warn- und Hinweispflicht verletzt sein. Der Grundsatz ist allerdings streng, und das muss man wissen.
Eine Bank muss Zahlungsaufträge nicht im Interesse des Kunden auf ihre Sinnhaftigkeit prüfen. Der Bundesgerichtshof hat eine Prüfung des konkreten Zahlungsvorgangs mit Blick auf das Valutaverhältnis verneint – also die Frage, ob die Zahlung wirtschaftlich sinnvoll ist und mit Rechtsgrund erfolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07; Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 96/11).
Eine Warnpflicht wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn sich der Bank aufgrund massiver Verdachtsmomente der Verdacht einer Schädigung des Kunden aufdrängt, ohne dass sie Nachforschungen anstellen müsste. Ob das der Fall war, hängt vom Einzelfall ab: von der Höhe, vom Empfängerland, von der Abweichung zum bisherigen Zahlungsverhalten und davon, was das Betrugserkennungssystem angezeigt hat.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Anleger wurde auf eine nachgebaute Seite geleitet, die der echten Website eines bekannten Einlagenvermittlers entsprach. Dort schloss er einen Festzinsvertrag mit einem Jahr Laufzeit ab und überwies 9.000 Euro.
Ein Jahr lang geschah nichts Auffälliges. Erst bei der Nachfrage zum Laufzeitende erfuhr er, dass dort kein Vertrag mit ihm besteht. Die Ein-Jahres-Laufzeit ist kein Detail, sondern Teil der Masche: Sie verschafft den Tätern zwölf Monate Vorsprung.
Seine Bank lehnte jede Verantwortung ab.
Worauf es jetzt ankommt: auf das genaue Überweisungsdatum – liegt es nach dem 9. Oktober 2025, greift die Empfängerüberprüfung –, auf den Empfängernamen samt IBAN und Land, und darauf, was die Bank bei der Freigabe angezeigt hat. Nicht darauf, wie überzeugend die gefälschte Website aussah.
Gegen wen keine Ansprüche bestehen
Das muss man deutlich sagen, weil Betroffene es zuerst versuchen: Gegen das Unternehmen, dessen Name missbraucht wurde, führt kein Weg. Es hat keinen Vertrag mit Ihnen geschlossen, kein Geld entgegengenommen und keine Pflicht Ihnen gegenüber verletzt. Die Auskunft „wir haben keinen Vertrag mit Ihnen“ ist in dieser Konstellation richtig.
Auch gegen die Empfängerbank ist es schwieriger, als es klingt. Die geldwäscherechtlichen und aufsichtsrechtlichen Pflichten – etwa aus § 25h KWG – richten sich an das beaufsichtigte Institut und begründen nach überwiegender Auffassung keine eigenen Ansprüche des geschädigten Dritten. Ein Anspruch kommt praktisch vor allem dort in Betracht, wo der Bank qualifizierte Kenntnis vorzuwerfen ist.
Realistisch nutzbar ist dort der Auskunftsweg: Über die Strafanzeige und über Ihre eigene Bank lässt sich klären, wem das Empfängerkonto gehörte und wohin das Geld weitergeleitet wurde.
Was Sie sofort tun sollten
Fordern Sie schriftlich einen Zahlungsrückruf an und verlangen Sie im selben Schreiben Auskunft über die Empfängerüberprüfung. Ein Rückruf hat nur unmittelbar nach der Zahlung Aussicht auf Erfolg – verlangen Sie ihn trotzdem schriftlich, weil die Antwort dokumentiert, was die Bank wusste und tat.
Sichern Sie die Beweise, bevor sie verschwinden. Screenshots der Website, die vollständige Korrespondenz mit Kopfzeilen, der „Vertrag“ oder die Rechnung, alle Telefonnummern, der Überweisungsbeleg mit Empfängername, IBAN und Datum – und, falls vorhanden, ein Screenshot des Hinweises, den Ihre Bank bei der Freigabe angezeigt hat. Gefälschte Seiten werden binnen Tagen abgeschaltet.
Erstatten Sie Strafanzeige unter Angabe der Empfänger-IBAN. Sie ist der Anknüpfungspunkt der Ermittlungen und oft der einzige Weg zur Identität des Kontoinhabers.
Melden Sie die Domain der BaFin und dem Unternehmen, dessen Name missbraucht wurde. Das hilft Ihnen unmittelbar nicht, aber eine BaFin-Warnmeldung zu genau Ihrer Domain ist später ein nützliches Beweisstück.
Zahlen Sie nichts nach. Wer einmal gezahlt hat, wird häufig erneut kontaktiert – mit angeblichen Steuern, Gebühren oder Kosten für die „Freigabe“ der Auszahlung. Das ist dieselbe Tätergruppe.
Eine ehrliche Einschätzung
Diese Fälle sind schwieriger als nicht autorisierte Zahlungen, und es wäre unseriös, das anders darzustellen.
Es gibt keinen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch. Das Geld ist regelmäßig innerhalb von Tagen weitergeleitet, und je später die Täuschung auffällt, desto geringer sind die Aussichten auf Rückholung. Verjährt ist der Anspruch meist noch nicht – die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schuldner Kenntnis erlangt haben. Praktisch ist aber nicht die Frist das Problem, sondern die Frage, bei wem noch etwas zu holen ist.
Entscheidend ist deshalb, ob Ihre eigene Bank etwas falsch gemacht hat. Bei Zahlungen nach dem 9. Oktober 2025 ist die Empfängerüberprüfung der aussichtsreichste Ansatz, weil sie eine konkrete, protokollierte Pflicht betrifft und keine Wertungsfrage. Bei älteren Zahlungen bleibt die Warnpflicht – und die ist eng.
Häufige Fragen
Ich habe selbst überwiesen. Habe ich trotzdem Ansprüche?
Möglicherweise ja, aber nicht aus den Regeln über nicht autorisierte Zahlungen. In Betracht kommen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Überprüfung von Empfängername und IBAN bei Zahlungen seit dem 9. Oktober 2025 und eine verletzte Warnpflicht Ihrer Bank bei massiven Verdachtsmomenten.
Was ist die Empfängerüberprüfung und was bringt sie mir?
Seit dem 9. Oktober 2025 muss Ihre Bank vor der Freigabe prüfen, ob der von Ihnen eingegebene Empfängername zur IBAN passt, und Sie auf Abweichungen hinweisen (Verordnung (EU) 2024/886, Art. 5c der SEPA-Verordnung). Blieb der Hinweis aus, obwohl Name und Konto nicht zusammenpassten, war das Abgleichsverfahren mangelhaft – und das ist der Ansatzpunkt für die Rückgängigmachung der Buchung.
Die Bank hat gewarnt und ich habe trotzdem überwiesen. Und jetzt?
Dann bestehen nach überwiegender Auffassung keine Ersatzansprüche. Die Prüfung hindert die Autorisierung nicht, die Entscheidung bleibt beim Zahler, und für die Ausführung ist allein die IBAN maßgeblich. Das ist der Grund, warum diese Hinweise ernst zu nehmen sind.
Auf der Rechnung meines Lieferanten stand eine falsche IBAN. Wer haftet?
Prüfen Sie zuerst die Empfängerüberprüfung: Wenn Sie den Firmennamen eingegeben haben und das Konto einem Dritten gehörte, hätte ein Hinweis erscheinen müssen. Daneben stellt sich die Frage, auf welchem Weg die manipulierte Rechnung zu Ihnen kam – wurde das Postfach Ihres Lieferanten kompromittiert, hat das auch für Ihr Verhältnis zu ihm Folgen.
Haftet das Unternehmen, dessen Namen die Täter benutzt haben?
In aller Regel nicht. Es ist von dem Identitätsdiebstahl selbst betroffen und haftet grundsätzlich nicht dafür, dass Dritte seinen Namen und sein Erscheinungsbild missbrauchen.
Die Überweisung ist über ein Jahr her. Ist es zu spät?
Für die Verjährung in aller Regel nicht – drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie Kenntnis erlangt haben, und Kenntnis haben Sie oft erst jetzt erlangt. Für die Rückholung beim Empfänger ist es praktisch meist zu spät. Die Prüfung richtet sich dann auf Ihre eigene Bank.
Was kostet eine Prüfung?
Die erste Einschätzung ist kostenlos. Halten Sie dafür das Überweisungsdatum, den Beleg mit Empfängername und IBAN sowie die Antwort Ihrer Bank bereit.
Wie ich Ihnen helfe
Ich bin Fachanwalt für IT-Recht und seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen. Bei getäuscht veranlassten Überweisungen prüfe ich nicht in erster Linie das Kapitalanlagerecht, sondern den Zahlungsvorgang: Was hat Ihre Bank geprüft, was hat sie angezeigt, und was ist protokolliert? Diese Fragen werden in der Korrespondenz der Banken praktisch nie von selbst beantwortet.
Die erste Einschätzung ist kostenlos. Wenn ich keine Erfolgsaussicht sehe, sage ich Ihnen das im ersten Gespräch und nicht nach der ersten Rechnung.
Telefon 0511 47 39 06-0 · anwalt@thomas-feil.de · Hannover, bundesweit tätig
Weiterführend
War Ihr Konto übernommen und wurden Zahlungen ohne Ihr Zutun ausgelöst, gilt ein anderes Regime – mit einem Erstattungsanspruch und der Beweislast bei der Bank: Die Bank hat den Angriff bemerkt – und nichts getan.
Die Seite zu Ihrer Bank finden Sie über die Übersicht.
Stand: 03.11.2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die genannten Domains und Warnmeldungen geben den Stand zum genannten Datum wieder.