Streitwert bei negativer Google Bewertung: Was das OLG München vom 11.03.2026 bedeutet – und warum Kostenrecht kein Nebenthema ist

Das Wichtigste in Kürze: Streitwert bei negativer Google Bewertung

  • Das OLG München bestätigte die Streitwertfestsetzung von 15.000 Euro bei drei negativen Google Bewertungen.
  • Der Streitwert beeinflusst Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, was für Unternehmen ein erhebliches Kostenrisiko darstellt.
  • Reine Sternebewertungen ohne Begründung haben einen geringeren Streitwert als textlich fundierte Rezensionen.
  • Das wirtschaftliche Interesse bezieht sich auf die Reichweite, Abrufbarkeit und Anzahl der Bewertungen eines Unternehmens.
  • Unternehmen sollten den Streitwert bereits zu Beginn der rechtlichen Auseinandersetzung präzise einschätzen, um Kosten zu sparen.

Zusammenfassung

⚖️ Aktuelles Urteil: Das OLG München hat am 11.03.2026 in einem von Rechtsanwalt Thomas Feil geführten Verfahren die Streitwertfestsetzung des LG Augsburg bestätigt – bei drei negativen Google Bewertungen insgesamt 15.000 Euro.

💶 Kostenrisiko: Der Streitwert bestimmt unmittelbar die Gerichtskosten nach dem GKG und die Anwaltsgebühren nach dem RVG. Er ist damit eine der wichtigsten wirtschaftlichen Stellschrauben in jedem Bewertungsrechtsstreit.

🌟 Sterne vs. Text: Reine 1-Stern-Bewertungen ohne Begründung werden niedriger bewertet als textlich ausformulierte Rezensionen – mit deutlichen Auswirkungen auf den Gegenstandswert.

📊 Rechtsprechungsüberblick: Die Bandbreite reicht von 3.000 Euro pro Bewertung bis zu 40.000 Euro bei zehn kumulierten negativen Rezensionen (OLG München, 30.12.2020).

🔍 Beseitigungsantrag: Der Beseitigungsanspruch löst nach dem OLG München keinen eigenständigen Mehrwert aus, wenn er im Unterlassungsantrag aufgeht.

🧠 Strategische Beratung: Wer gegen eine negative Google Bewertung vorgeht, muss den Gegenstandswert bereits bei der Antragsformulierung präzise begründen – das spart bares Geld oder sichert die Durchsetzung wichtiger Ansprüche.


Wenn eine schlechte Bewertung zur Kostenfrage wird

Es gibt Momente im Leben eines Unternehmers, in denen eine einzige Zeile im Internet mehr Schaden anrichten kann als ein schlechter Monat im Geschäft. Eine negative Google Bewertung ist so ein Moment. Der Stern fällt, der Durchschnitt sinkt, potenzielle Kunden zweifeln – und plötzlich steht die Frage im Raum, ob man juristisch vorgehen soll. Wer dann seinen Rechtsanwalt fragt, erwartet Antworten auf Fragen wie: Kann ich diese Bewertung löschen lassen? Habe ich einen Unterlassungsanspruch? Und was passiert, wenn der Bewerter nicht reagiert?

Was viele in diesem Moment noch nicht wissen: Neben all diesen materiell-rechtlichen Fragen lauert eine weitere, handfest wirtschaftliche Frage, die das gesamte Verfahren prägt. Es ist die Frage nach dem Streitwert. Denn er entscheidet über die Höhe der Gerichtskosten, über die Höhe der Anwaltsgebühren und damit über das gesamte wirtschaftliche Risiko des Vorgehens. Wer den Streitwert bei einer negativen Google Bewertung falsch einschätzt – zu hoch oder zu niedrig –, kann teure Überraschungen erleben.

Genau mit dieser Frage hat sich das OLG München in einem Verfahren befasst, das ich als Rechtsanwalt geführt habe. Der Beschluss vom 11.03.2026 gibt der Praxis wichtige Orientierungspunkte – und er steht nicht allein. Er reiht sich ein in eine wachsende Rechtsprechungslinie, die den Streitwert bei Bewertungsklagen zunehmend klarer konturiert. In diesem Beitrag erkläre ich, was das Gericht entschieden hat, was das für Unternehmen bedeutet und wie man kostenrechtlich klug vorgeht, wenn eine negative Google Bewertung zum Rechtsfall wird.


Das Verfahren vor dem LG Augsburg und dem OLG München

Der Sachverhalt, der zu dem Beschluss des OLG München vom 11.03.2026 geführt hat, war in seiner Struktur typisch für viele Bewertungsstreitigkeiten, die ich in meiner Praxis begleite. Ein Unternehmen hatte insgesamt vier negative Google Bewertungen durch dieselbe Beklagte erhalten. Darunter befanden sich mehrere reine 1-Stern-Bewertungen ohne jegliche textliche Begründung sowie eine Bewertung, in der die Kritik auch schriftlich ausformuliert war. Bereits kurz nach ihrer Veröffentlichung – innerhalb weniger Minuten – waren drei dieser Bewertungen wieder gelöscht worden. Nur eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Netz abrufbar.

Die Klage richtete sich auf mehrere Ansprüche: Erstens auf einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich aller vier Bewertungen, zweitens auf Auskunft über weitere, möglicherweise noch nicht entdeckte rufschädigende Bewertungen der Beklagten und drittens auf die Entfernung der verbliebenen 1-Stern-Bewertung.

Das Landgericht Augsburg hatte den Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO zu schätzen. Die klagende Partei hatte argumentiert, dass das Unternehmen insgesamt nur sehr wenige Google Bewertungen besitze und deshalb jede einzelne Rezension besonders stark ins Gewicht falle. Zum Beleg hatte sie das Urteil des OLG München vom 30.12.2020 herangezogen, auf das ich weiter unten noch ausführlich eingehen werde.

Das Landgericht folgte diesem Argument nur in Teilen. Es stellte fest, dass die drei begründeten 1-Stern-Bewertungen bereits innerhalb von Minuten nach ihrer Veröffentlichung wieder gelöscht worden waren. Eine Kenntnisnahme durch Dritte sei daher äußerst unwahrscheinlich gewesen. Damit unterschied sich die Situation ganz wesentlich von dem Sachverhalt aus dem Jahr 2020, bei dem zehn Bewertungen über einen längeren Zeitraum abrufbar gewesen waren.

In seiner Wertfestsetzung gelangte das LG Augsburg zu einem Streitwert von insgesamt 15.000 Euro. Den Unterlassungsanspruch, der sich auf alle vier Bewertungen bezog, bewertete es mit 8.000 Euro. Den Auskunftsanspruch setzte es mit 3.000 Euro an – mit der Begründung, dass dieser Anspruch weitere, bislang unentdeckte rufschädigende Bewertungen aufdecken könnte, die dem Unternehmen schaden würden. Den Beseitigungsanspruch bewertete das Landgericht mit 4.000 Euro.


Die Entscheidung des OLG München vom 11.03.2026

Das OLG München bestätigte die Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Damit blieb es bei einem Gesamtstreitwert von 15.000 Euro. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Wichtiger als das Ergebnis sind jedoch die inhaltlichen Ausführungen, die das OLG in seinen Beschluss aufgenommen hat. Das Gericht stellte klar, dass der Beseitigungsanspruch keinen eigenständigen wirtschaftlichen Mehrwert gegenüber dem Unterlassungsanspruch hat, wenn er in diesem vollständig aufgeht. Eine kumulative Anhebung des Gegenstandswerts allein durch das Nebeneinander von Unterlassungs- und Beseitigungsantrag kommt nach dieser Rechtsprechung also nicht in Betracht.

Das OLG München betonte außerdem ausdrücklich, dass reine Sternebewertungen ohne textliche Ausformulierung weniger schwer wiegen als inhaltlich begründete Kritik. Diese Differenzierung ist für die Praxis bedeutsam, weil sie zeigt, dass Gerichte nicht pauschal urteilen, sondern den konkreten Inhalt und die konkrete Wirkung der Bewertung in den Blick nehmen. Eine bloße Sternvergabe ohne jede Begründung – so sichtbar und verletzend sie für den Bewerteten auch sein mag – entfaltet nach dieser Einschätzung eine geringere Bindungswirkung auf den Leser als eine textlich ausformulierte, möglicherweise substanziell begründete oder unwahre Behauptung.

Nicht weniger wichtig war der Hinweis des OLG zur zeitlichen Dimension: Dass drei der angegriffenen Bewertungen bereits binnen Minuten wieder gelöscht worden waren, spielte eine entscheidende Rolle für die Bewertung des Interesses. Ein Unterlassungsanspruch dient der Zukunftssicherung, also der Verhinderung künftiger gleichartiger Rechtsverletzungen. Wenn aber die faktische Beeinträchtigung des Rufs nur für kürzeste Zeit bestanden hat und eine nennenswerte Kenntnisnahme durch Dritte ausscheidet, ist das wirtschaftliche Interesse geringer als in Fällen, in denen die Bewertung über Wochen oder Monate abrufbar war.


Warum der Streitwert keine Nebensache ist

Es lohnt sich, an dieser Stelle innezuhalten und zu erklären, warum die scheinbar technische Frage des Streitwerts für Unternehmen von so erheblicher praktischer Bedeutung ist.

Das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) knüpfen die Höhe der anfallenden Kosten unmittelbar an den Streit- beziehungsweise Gegenstandswert. Das bedeutet: Je höher der Streitwert, desto höher sind die Gerichtskosten und desto höher sind die gesetzlichen Anwaltsgebühren – auf beiden Seiten des Rechtsstreits. Wer ein Verfahren verliert, muss in der Regel sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten tragen und zudem die Anwaltskosten der Gegenseite erstatten.

Schon ein Blick auf die Kostenunterschiede zwischen einem Streitwert von 5.000 Euro und einem Streitwert von 40.000 Euro zeigt, wie viel auf dem Spiel steht. Während bei 5.000 Euro die Gerichtskosten für eine erste Instanz überschaubar bleiben, summieren sich die Gesamtkosten eines streitigen Verfahrens bei 40.000 Euro erheblich. In der Praxis kann der Unterschied mehrere Tausend Euro ausmachen – sowohl beim obsiegenden als auch beim unterlegenen Teil.

Für Unternehmen, die gegen eine negative Google Bewertung vorgehen wollen, ist es deshalb entscheidend, das Kostenrisiko von Anfang an nüchtern zu kalkulieren. Ein Fachanwalt für IT-Recht oder für gewerblichen Rechtsschutz, der sich auf das Löschen negativer Bewertungen spezialisiert hat, wird deshalb nicht nur die Erfolgsaussichten der materiell-rechtlichen Ansprüche prüfen, sondern auch den Streitwert und damit das wirtschaftliche Risiko strategisch einordnen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Streitwert nicht nur im Streitfall relevant ist. Selbst wenn ein außergerichtliches Abmahnverfahren zu einer Einigung führt, orientieren sich die erstattungsfähigen Abmahnkosten am Gegenstandswert. Auch wer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine negative Google Bewertung vorgeht, setzt damit einen Streitwert, der Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren auslöst. Der Gegenstandswert ist in jedem Stadium des Vorgehens präsent.


Die rechtliche Einordnung: Vermögensrechtliche Streitigkeit und § 3 ZPO

Die Frage, wie der Streitwert bei negativen Online-Bewertungen zu bestimmen ist, hat rechtsdogmatische Tiefe. Ausgangspunkt ist die grundlegende Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten.

Nach der älteren BGH-Rechtsprechung können Unterlassungsansprüche zum Schutz des sozialen Geltungsanspruchs einer Person oder eines Unternehmens grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur sein. In solchen Fällen wäre der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen, also regelmäßig auf den Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen.

Geht es aber – wie bei negativen Bewertungen über die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens – wesentlich um wirtschaftliche Interessen, qualifizieren die Gerichte den Streit als vermögensrechtliche Streitigkeit. Das hat unmittelbare Konsequenzen für die Streitwertbestimmung: In diesem Fall ist der Wert nach § 3 ZPO beziehungsweise § 48 GKG nach freiem Ermessen zu schätzen. Eine schematische Orientierung am Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG scheidet dann aus.

Das OLG München hat auch in meinem Verfahren ausdrücklich betont, dass es sich bei negativen Google Bewertungen über ein Unternehmen um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der der wirtschaftliche Schaden und das wirtschaftliche Interesse des klagenden Unternehmens im Mittelpunkt stehen. Das bedeutet: Pauschalwerte sind unzulässig; es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

Für die Praxis heißt das, dass der Anwalt beim Vorgehen gegen eine negative Google Bewertung bereits in der Klageschrift oder im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sorgfältig darlegen muss, worin das konkrete wirtschaftliche Interesse des Mandanten besteht. Nur wer hier präzise vorträgt, kann die Streitwertfestsetzung in seinem Sinne beeinflussen.


Die Rechtsprechungslandschaft: Von 3.000 bis 40.000 Euro

Die Entscheidung des OLG München vom 11.03.2026 steht nicht im luftleeren Raum. Sie ist Teil einer sich entwickelnden Rechtsprechungslinie, die sich in den vergangenen Jahren zunehmend ausdifferenziert hat. Ein Überblick über die wichtigsten Entscheidungen hilft, die praktische Bandbreite zu verstehen.

OLG München, Beschluss vom 30.12.2020 – 18 W 1726/20

Diese Entscheidung ist in der Praxis vielfach zitiert und für viele Anwälte ein Ausgangspunkt bei der Argumentation zur Streitwerthöhe. In dem Verfahren wurde um zehn unterschiedliche negative Google-Maps-Bewertungen gestritten. Das OLG München hob den Streitwert deutlich an und gelangte zu einem Gesamtbetrag von 40.000 Euro.

Entscheidend für diese Bewertung waren zwei Gesichtspunkte: Zum einen stand jede Bewertung für sich als eigenständige Äußerung, die einen selbständigen Unterlassungsanspruch begründete. Zum anderen betonte das OLG die kumulative Wirkung einer Vielzahl negativer Bewertungen – zehn negative Rezensionen gemeinsam entfalten eine deutlich stärkere rufschädigende Wirkung als eine einzelne. Wer also in kurzer Zeit mit einer Flut negativer Bewertungen überzogen wird, sieht sich einem qualitativ anderen Eingriff gegenüber als der Betroffene einer einzigen schlechten Rezension.

LG München I und OLG München, Beschluss vom 19.06.2023 – 18 W 555/23

In diesem Verfahren hatte das LG München I drei angegriffene Bewertungen mit insgesamt 9.000 Euro bewertet, also mit 3.000 Euro pro Bewertung. Das OLG München bestätigte diese Einschätzung. Auffällig ist die Struktur der Berechnung: Die Gerichte haben bewusst eine Bewertung pro einzelner Rezension vorgenommen und diese dann addiert. Das zeigt, dass das Nebeneinander mehrerer selbständiger Bewertungsangriffe grundsätzlich zu einer Erhöhung des Gesamtstreitwerts führt – allerdings nicht unbegrenzt.

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2024 – 3 W 345/24

Besonders erhellend für die Praxis ist die Entscheidung des OLG Koblenz, weil sie die Fallgruppen besonders prägnant beschreibt. Nach dieser Entscheidung ist eine reine Sternebewertung im Regelfall mit 5.000 Euro angemessen bewertet. Kommt ein Textbeitrag im üblichen Rahmen hinzu, erhöht sich der Streitwert regelmäßig auf 10.000 Euro. Abweichungen nach oben sind möglich, wenn die Bewertung besonders gravierend ist oder wenn der Betroffene einen konkreten Umsatzschaden darlegen kann.

Diese Entscheidung bezog sich zwar nicht auf Google selbst, sondern auf eine andere Online-Bewertungsplattform. Sie ist aber für die Bewertungsrechtsprechung insgesamt von großer Bedeutung, weil sie die Grundstruktur der Streitwertbestimmung klar herausarbeitet: Text macht den Unterschied. Eine bloße Sternvergabe bleibt im unteren Bereich, während eine inhaltlich begründete negative Rezension den Wert in den fünfstelligen Bereich heben kann.


Die entscheidenden Faktoren für die Streitwerthöhe

Wenn man die verschiedenen Entscheidungen nebeneinanderlegt und die Ausführungen des OLG München aus meinem Verfahren hinzunimmt, lassen sich die maßgeblichen Faktoren klar benennen, die die Höhe des Streitwerts bei einer negativen Google Bewertung beeinflussen.

Der Inhalt der Bewertung ist der erste und wichtigste Faktor. Handelt es sich um eine reine Sternvergabe ohne jede textliche Begründung, fällt der Wert niedriger aus als bei einer Bewertung mit ausformulierter Kritik. Enthält der Text unwahre Tatsachenbehauptungen oder besonders herabsetzende Formulierungen, kann der Wert weiter steigen.

Die Reichweite und Abrufbarkeit der Bewertung spielen ebenfalls eine zentrale Rolle. Google ist die meistgenutzte Suchmaschine, und Google-Bewertungen erscheinen unmittelbar in den Suchergebnissen. Die potenzielle Reichweite ist enorm. Gleichzeitig kommt es darauf an, wie lange die Bewertung abrufbar war. Wurde sie – wie in meinem Verfahren – innerhalb weniger Minuten wieder gelöscht, relativiert sich das wirtschaftliche Interesse erheblich.

Die Anzahl der insgesamt vorhandenen Bewertungen ist ein dritter wichtiger Faktor. Ein Unternehmen mit vielen Hundert Bewertungen und einem stabilen Durchschnitt wird durch eine einzelne schlechte Rezension weniger stark beeinträchtigt als ein kleines Unternehmen mit nur wenigen Bewertungen, bei dem jede einzelne Rezension das Gesamtbild spürbar verändert.

Die Zahl der gleichzeitig angegriffenen Bewertungen ist ebenfalls relevant. Mehrere selbständige Bewertungen, die im selben Verfahren angegriffen werden, erhöhen den Gesamtstreitwert. Das OLG München hat dies sowohl in der Entscheidung von 2020 als auch in meinem Verfahren aus dem Jahr 2026 deutlich gemacht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede zusätzliche Bewertung denselben Aufschlag rechtfertigt – die Gerichte schätzen den Gesamtwert nach freiem Ermessen.

Der konkret darlegbare wirtschaftliche Schaden ist ein fünfter, potenziell streitwerterhöhender Faktor. Wenn ein Unternehmen nachweisen kann, dass die negative Bewertung zu einem messbaren Umsatzrückgang oder Kundenverlust geführt hat, kann dieser Umstand einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen. Die Darlegung muss konkret und belastbar sein; pauschale Behauptungen eines wirtschaftlichen Schadens reichen nicht aus.

Die Frage, ob der Beseitigungsantrag eigenständigen Mehrwert hat, ist nach der aktuellen Entscheidung des OLG München klar beantwortet: Geht der Beseitigungsanspruch im Unterlassungsanspruch auf, kommt ihm kein eigenständiger Streitwert zu. Wer beide Anträge kombiniert, sollte daher nicht automatisch mit einer Wertaddition rechnen.


Kostenrechtliche Strategie: Warum eine sorgfältige Begründung des Streitwerts so wichtig ist

Die Erkenntnis, dass der Streitwert keine Formalie ist, sondern das wirtschaftliche Herzstück eines jeden Bewertungsrechtsstreits, hat unmittelbare Konsequenzen für die anwaltliche Arbeit. Wer als Unternehmen gegen eine negative Google Bewertung vorgeht, sollte von seinem Anwalt nicht nur eine Analyse der materiellen Rechtslage erwarten – also die Antwort auf die Frage, ob die Bewertung rechtswidrig ist –, sondern auch eine präzise kostenrechtliche Einordnung.

Das beginnt schon bei der Entscheidung, ob man überhaupt klagen oder einstweilen vorgehen soll. Bei einem sehr niedrigen Streitwert kann der Aufwand das Ergebnis übersteigen; bei einem sehr hohen Streitwert ist das wirtschaftliche Risiko im Verlustfall erheblich. Ein erfahrener Anwalt wird deshalb beide Seiten der Medaille im Blick haben.

In der Klageschrift oder im Verfügungsantrag kommt es darauf an, das eigene wirtschaftliche Interesse präzise darzulegen. Wie viele Bewertungen hat das Unternehmen insgesamt? Wie stark verändert die angegriffene Bewertung den Durchschnitt? Seit wann ist die Bewertung abrufbar? Gibt es Anhaltspunkte für einen messbaren Umsatzschaden? Wurde die Bewertung möglicherweise von einer Person verfasst, die nie Kunde des Unternehmens war, was auf eine gezielte Rufschädigungskampagne hindeuten könnte? All diese Punkte können den Streitwert beeinflussen – und damit die Erfolgsaussichten der gesamten Strategie.

Umgekehrt gilt: Wer als Beklagter eine überhöhte Streitwertfestsetzung rügen will, muss ebenfalls substanziiert vortragen. Ein Beschwerdeantrag gegen einen zu hohen Streitwert hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn man konkret darlegt, warum der angesetzte Wert das tatsächliche wirtschaftliche Interesse des Klägers übersteigt.


Besonderheiten bei Ärzten, Zahnärzten und Freiberuflern

Die bisherigen Ausführungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, die gegen negative Google Bewertungen vorgehen wollen. Es gibt aber Berufsgruppen, bei denen das Thema eine besondere Schärfe gewinnt.

Ärzte und Zahnärzte sind in besonderer Weise auf ihren Ruf angewiesen. Wer sich für einen Arzt oder eine Praxis entscheidet, verlässt sich nicht nur auf eine wirtschaftliche Dienstleistung, sondern trifft eine Entscheidung über die eigene Gesundheit. Eine negative Bewertung auf Jameda oder Google kann für eine Arztpraxis existenzielle Folgen haben. Gerade bei Praxen mit wenigen Bewertungen kann eine einzelne schlechte Rezension den Durchschnitt so stark absenken, dass Patienten sich für eine andere Praxis entscheiden.

Für diese Berufsgruppe ist der Streitwert bei einer negativen Bewertung deshalb tendenziell höher anzusetzen, sofern das wirtschaftliche Interesse substanziiert dargelegt wird. Gleichzeitig gelten auch hier die allgemeinen Regeln: Reine Sternvergabe ist weniger streitwertrelevant als eine textlich begründete Kritik, und eine schnell wieder gelöschte Bewertung hat geringeres Gewicht als eine dauerhaft sichtbare Rezension.

Ähnliches gilt für Handwerksbetriebe, die auf Google eine schlechte Bewertung erhalten haben. Ein Handwerker lebt von lokaler Reputation und Weiterempfehlung. In diesem Umfeld zählt jede Bewertung doppelt. Wer hier mit einem konkreten wirtschaftlichen Interesse argumentiert und dieses substantiiert darlegt, hat gute Chancen, einen angemessenen Streitwert durchzusetzen.


Auskunftsanspruch als eigenständiger Streitwertfaktor

Ein in der Praxis häufig unterschätzter Aspekt ist der Auskunftsanspruch, der neben dem Unterlassungsanspruch und dem Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann. In meinem Verfahren hatte die klagende Partei Auskunft darüber verlangt, ob die Beklagte noch weitere, bislang nicht entdeckte rufschädigende Bewertungen veröffentlicht hatte.

Das LG Augsburg hat diesen Anspruch mit 3.000 Euro bewertet und dabei ausdrücklich auf die Funktion des Auskunftsanspruchs abgestellt: Er soll dem Unternehmen ermöglichen, versteckte oder schwer auffindbare Bewertungen zu entdecken, die ebenfalls schaden könnten. Dieser Gedanke ist überzeugend, weil negative Bewertungen nicht immer sofort erkannt werden – insbesondere dann, wenn sie auf Plattformen veröffentlicht werden, die das betroffene Unternehmen nicht regelmäßig beobachtet.

Der Auskunftsanspruch ist damit ein streitwerterhöhender Faktor, der bei der Formulierung der Klage bewusst eingesetzt werden kann. Gleichzeitig darf er nicht überschätzt werden: Sein Wert bleibt nach der Rechtsprechung regelmäßig deutlich hinter dem des Unterlassungsanspruchs zurück.


Einstweiliger Rechtsschutz: Besonderheiten beim Streitwert

In der Praxis wird das Vorgehen gegen eine negative Google Bewertung häufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bietet den Vorteil der Schnelligkeit – Gerichte können innerhalb weniger Tage oder sogar Stunden tätig werden. Das ist gerade dann wichtig, wenn eine Bewertung aktuell viele Aufrufe erzeugt und dem Ruf des Unternehmens aktiv schadet.

Auch im einstweiligen Rechtsschutz spielt der Streitwert eine maßgebliche Rolle. Hier gilt: Der Streitwert des Verfügungsverfahrens liegt in der Regel niedriger als der des Hauptsacheverfahrens, weil das Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung trifft. In der Praxis setzen Gerichte den Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens häufig auf ein Drittel oder die Hälfte des Hauptsachestreitwerts an, können aber auch abweichen.

Das bedeutet: Bei einem Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro – wie in meinem Verfahren – kann der Streitwert des Eilverfahrens bei 5.000 bis 10.000 Euro liegen. Auch das hat spürbare Auswirkungen auf die entstehenden Kosten.


Praktische Empfehlungen für Unternehmen

Aus allem, was bisher gesagt wurde, lassen sich für Unternehmen, die mit einer negativen Google Bewertung konfrontiert sind, konkrete Schlussfolgerungen ziehen.

Wer gegen eine negative Google Bewertung vorgehen möchte, sollte zunächst prüfen, ob die Bewertung rechtswidrig ist. Nicht jede schlechte Bewertung ist auch eine unzulässige Bewertung. Erlaubte Meinungsäußerungen und Werturteile müssen grundsätzlich hingenommen werden; unwahre Tatsachenbehauptungen, gefälschte Bewertungen oder Bewertungen von Personen, die nie Kontakt mit dem Unternehmen hatten, können hingegen rechtlich angegriffen werden.

Parallel dazu sollte bereits in diesem frühen Stadium der Streitwert und damit das Prozesskostenrisiko grob eingeschätzt werden. Wie viele Bewertungen sind betroffen? Enthalten sie Text oder nur Sterne? Wie lange sind sie abrufbar? Wie viele Gesamtbewertungen hat das Unternehmen? Welche wirtschaftlichen Auswirkungen sind konkret belegbar? Diese Fragen sollten in einem ersten Beratungsgespräch geklärt werden.

Zudem empfiehlt es sich, Nachweise zu sichern. Screenshots der Bewertung mit Datum und Uhrzeit, Angaben zum Bewertungsdurchschnitt vor und nach der negativen Rezension sowie gegebenenfalls Nachweise über wirtschaftliche Auswirkungen sollten dokumentiert werden. Diese Unterlagen können sowohl für die Begründung der Rechtswidrigkeit als auch für die Darlegung des wirtschaftlichen Interesses wichtig sein.

Schließlich ist die Wahl des richtigen Anwalts entscheidend. Das Bewertungsrecht liegt an der Schnittstelle von Äußerungsrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Ein Anwalt, der sich auf das Löschen negativer Bewertungen spezialisiert hat und über Erfahrung in diesem Bereich verfügt, kann nicht nur die materielle Rechtslage richtig einordnen, sondern auch das Kostenrisiko strategisch steuern und den Mandanten vor teuren Überraschungen schützen.


Fazit: Der Streitwert ist Teil der Strategie

Der Beschluss des OLG München vom 11.03.2026 bestätigt und vertieft, was die Bewertungsrechtsprechung in den vergangenen Jahren schrittweise herausgearbeitet hat. Der Streitwert bei einer negativen Google Bewertung ist keine bloße Formalität und kein Nebenprodukt des Hauptverfahrens. Er ist eine zentrale Stellgröße, die über das wirtschaftliche Risiko des gesamten Vorgehens entscheidet.

Die Rechtsprechung hat klare Leitlinien entwickelt: Reine Sternebewertungen werden tendenziell niedriger bewertet als textlich begründete Kritik. Mehrere selbständige Bewertungen erhöhen den Gesamtstreitwert. Die Dauer der Abrufbarkeit und die Reichweite der Plattform spielen ebenso eine Rolle wie die Frage, wie viele Bewertungen das Unternehmen insgesamt besitzt. Und ein Beseitigungsanspruch, der im Unterlassungsanspruch aufgeht, löst nach der aktuellen Münchener Rechtsprechung keinen eigenständigen Mehrwert aus.

Die Bandbreite der Werte reicht dabei von 3.000 Euro pro Bewertung bis zu 40.000 Euro bei einer Vielzahl kumulierter negativer Rezensionen. Diese Spanne ist keine Beliebigkeit, sondern Ausdruck einer einzelfallbezogenen Schätzung, bei der es auf das konkret darlegbare wirtschaftliche Interesse des betroffenen Unternehmens ankommt.

Wer eine negative Google Bewertung angreifen oder eine bestehende Streitwertfestsetzung überprüfen lassen möchte, sollte deshalb nicht nur auf das materielle Recht schauen. Die kostenrechtliche Seite gehört von Anfang an in die Beratung – und ein erfahrener Anwalt für IT-Recht und Reputationsmanagement wird genau das sicherstellen.

Haben Sie eine negative Google Bewertung erhalten und fragen sich, wie Sie rechtlich und kosteneffizient vorgehen können? Ich berate Sie gerne – schnell, präzise und strategisch.

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