Eine negative Bewertung auf Kununukununu ist eine Online-Plattform, die es Arbeitnehmern und B... Mehr, JamedaJameda ist eine deutsche Online-Plattform, die Patienten und... Mehr oder einer anderen Plattform – für viele Unternehmen und Freiberufler ist das mehr als nur ein Ärgernis. Es kann den Ruf schädigen, Kunden abschrecken und sogar wirtschaftliche Existenzen bedrohen. Besonders frustrierend ist es, wenn die Kritik anonym oder unter einem Pseudonym geäußert wird und der Verdacht naheliegt, dass die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält oder reine Schmähkritik darstellt. Schnell kommt der Wunsch auf: Wer steckt dahinter? Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), das Ende 2021 in Kraft getreten ist, bietet unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit, die Identität des Verfassers zu lüften. Im Zentrum steht dabei der Auskunftsanspruch gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG. Doch dieser Weg ist kein einfacher Spaziergang, sondern an strenge Voraussetzungen geknüpft. Lassen Sie uns gemeinsam beleuchten, wann und wie Sie als Betroffener Auskunft über Nutzerdaten von einer BewertungsplattformBewertungsplattformen sind Online-Websites oder Anwendungen,... Mehr verlangen können.
Das TDDDG und der Schutz vor Rechtsverletzungen im Netz
Das TDDDG regelt zusammen mit anderen Gesetzen wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Umgang mit Daten im digitalen Raum. Es hat Teile des früheren Telemediengesetzes (TMG) und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) abgelöst bzw. neu strukturiert. Für Betroffene von rechtswidrigen Online-Inhalten ist insbesondere § 21 TDDDG relevant. Diese Vorschrift regelt die Herausgabe von sogenannten Nutzungsdaten durch Anbieter von digitalen Diensten (wie Bewertungsplattformen).
Wichtig ist die Unterscheidung zu § 22 TDDDG, der die Auskunft über Bestandsdaten (also Stammdaten wie Name, Adresse, E-Mail, die bei der Registrierung hinterlegt wurden) regelt. § 21 TDDDG zielt hingegen auf Nutzungsdaten ab. Das sind Daten, die bei der konkreten Nutzung des Dienstes anfallen – im Kontext einer Bewertung ist hier vor allem die IP-Adresse relevant, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bewertung verwendet wurde, zusammen mit den Zeitstempeln.
Die Kernnorm: § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG
Der für unser Thema entscheidende Satz lautet: „Der Anbieter eines digitalen Dienstes darf auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Nutzungsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte […] erforderlich ist.“
Zerlegen wir diese Vorschrift in ihre Bestandteile, um die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Auskunftsantrag zu verstehen:
1. Wer kann Auskunft verlangen (Antragsteller)?
Antragsberechtigt ist derjenige, dessen „absolut geschütztes Recht“ durch den Inhalt (die Bewertung) verletzt wurde. Bei negativen BewertungenBewertungen sind Rückmeldungen oder Beurteilungen von Produ... Mehr ist dies typischerweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des bewerteten Unternehmers oder Arztes, bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bei Gesellschaften. Auch andere absolute Rechte wie Eigentum oder Gesundheit könnten theoretisch betroffen sein, spielen aber im Kontext von Bewertungen meist keine Rolle.
2. Von wem kann Auskunft verlangt werden (Antragsgegner)?
Die Auskunftspflicht trifft den „Anbieter eines digitalen Dienstes“. Das sind im konkreten Fall die Betreiber der Bewertungsplattformen wie Kununu, Jameda, GoogleGoogle LLC ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen,... Mehr, Trustpilot etc.
3. Worüber kann Auskunft verlangt werden (Auskunftsgegenstand)?
Es geht um „Nutzungsdaten“. Wie bereits erwähnt, ist hier primär die dynamische IP-Adresse relevant, die der Nutzer zum Zeitpunkt des Postens der Bewertung verwendet hat, inklusive des genauen Zeitpunkts (Datum und Uhrzeit). Die Plattform selbst kennt in der Regel nicht den Namen hinter der IP-Adresse. Diese Information kann aber potenziell über den Internetzugangsanbieter (ISP) erlangt werden, dem die IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt zugewiesen war.
4. Was ist der Zweck der Auskunft?
Die Auskunft darf nur „zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ erteilt werden. Das bedeutet, Sie benötigen die Daten, um gegen den Verfasser der Bewertung zivilrechtlich vorgehen zu können. Typische Ansprüche sind:
* Unterlassungsansprüche (die Bewertung soll entfernt oder nicht wiederholt werden)
* Gegendarstellungs- oder Richtigstellungsansprüche
* Schadensersatzansprüche (wenn ein nachweisbarer Schaden entstanden ist)
* Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Es geht hier nicht primär um eine Strafverfolgung, auch wenn eine Bewertung unter Umständen (z.B. bei übler Nachrede oder Verleumdung) auch strafrechtlich relevant sein kann. Der Weg über § 21 TDDDG ist rein zivilrechtlich motiviert.
5. Die entscheidende Hürde: Verletzung absolut geschützter Rechte durch rechtswidrige Inhalte
Dies ist der Kern der materiellen Prüfung und oft der schwierigste Teil. Es reicht nicht aus, dass eine Bewertung negativ oder unerwünscht ist. Sie muss rechtswidrig sein und ein absolut geschütztes Recht verletzen.
- Rechtsverletzung: Wie erwähnt, geht es meist um das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht. Dieses schützt den sozialen Geltungsanspruch und den guten Ruf.
- Rechtswidrigkeit des Inhalts: Hier findet eine sorgfältige Abwägung statt zwischen Ihrem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit des Bewertenden (Art. 5 Grundgesetz).
- Tatsachenbehauptungen: Sind Aussagen, deren Wahrheitsgehalt objektiv überprüfbar ist (z.B. „Die Wartezeit betrug 2 Stunden“, „Das Gehalt wurde nie pünktlich gezahlt“). Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in der Regel rechtswidrig und müssen nicht hingenommen werden. Sie müssen als Antragsteller darlegen und ggf. beweisen, warum die Behauptung falsch ist.
- Meinungsäußerungen/Werturteile: Sind subjektive Einschätzungen und vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt (z.B. „Ich fühlte mich schlecht beraten“, „Das Arbeitsklima ist unangenehm“). Sie sind nur dann rechtswidrig, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten (d.h., es geht nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um die persönliche Herabsetzung) oder wenn sie auf einem falschen Tatsachenkern beruhen. Die Hürden für die Annahme einer Schmähkritik sind von der Rechtsprechung hoch angesetzt. Reine Polemik oder überspitzte Kritik reichen oft nicht aus.
Nur wenn die Bewertung nach dieser Abwägung als rechtswidrig eingestuft wird und Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, ist diese Voraussetzung erfüllt. Eine bloß unliebsame, aber noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik begründet keinen Auskunftsanspruch.
6. Die formelle Hauptvoraussetzung: Gerichtliche Anordnung
Dies ist ein zentraler Punkt und eine wichtige Schutzvorkehrung für die Nutzer der Plattformen: Die Plattform darf die Nutzungsdaten nicht einfach auf Ihre Anfrage hin herausgeben. § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG verlangt ausdrücklich eine „Anordnung der zuständigen Stellen“. Zuständige Stelle ist hier ein Gericht.
Das bedeutet: Sie müssen bei einem Zivilgericht einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung zur Auskunftserteilung gegen die Plattform stellen. In diesem Verfahren müssen Sie dem Gericht glaubhaft machen oder beweisen, dass alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Rechtswidrigkeit der Bewertung und die Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts.
Das Gericht prüft dann Ihren Antrag und wägt die widerstreitenden Interessen ab: Ihr Interesse an der Durchsetzung Ihrer Rechte gegen das Interesse des Nutzers an Anonymität und das Recht auf freie MeinungsäußerungEine Meinungsäußerung ist die Verbalisierung oder schriftl... Mehr. Nur wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass Ihr Interesse überwiegt und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG erfüllt sind, wird es die Plattform zur Herausgabe der IP-Adresse (und ggf. Zeitstempel) verpflichten.
Praktische Umsetzung und strategische Überlegungen
Der Weg zur Identifizierung eines anonymen Bewerters ist also mehrstufig und erfordert juristische Expertise:
- Prüfung der Bewertung: Ist die Bewertung tatsächlich rechtswidrig? Handelt es sich um unwahre Tatsachen oder Schmähkritik? Eine sorgfältige Analyse ist entscheidend.
- Gerichtliches Verfahren gegen die Plattform: Einleitung eines Gerichtsverfahrens (oft im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Eilbedürftigkeit) zur Erlangung der Anordnung nach § 21 TDDDG. Hier müssen die Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung überzeugend dargelegt werden.
- Verfahren gegen den ISP (falls erforderlich): Liegt die gerichtliche Anordnung vor und hat die Plattform die IP-Adresse mitgeteilt, ist der Name des Anschlussinhabers noch nicht bekannt. Es folgt in der Regel ein weiteres gerichtliches Verfahren, diesmal gegen den Internet-Service-Provider (ISP), der die IP-Adresse zum relevanten Zeitpunkt vergeben hat. Auch hier ist meist eine gerichtliche Anordnung (basierend auf ähnlichen rechtlichen Grundlagen oder ggf. im Rahmen eines Strafverfahrens, falls die Bewertung auch strafbar ist) notwendig, damit der ISP die Bestandsdaten (Name, Adresse) des Anschlussinhabers herausgibt. Wichtig: Der Anschlussinhaber muss nicht zwingend der Verfasser der Bewertung sein (z.B. bei Nutzung durch Familienmitglieder, offene WLANs).
Dieser Prozess verdeutlicht: Der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG ist ein mächtiges, aber komplexes Instrument. Er erfordert eine genaue juristische Prüfung des Einzelfalls und ein strategisches Vorgehen. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Anordnung stellt sicher, dass die Anonymität im Netz nicht leichtfertig aufgehoben wird, sondern nur bei nachgewiesenen Rechtsverletzungen zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Fazit und Handlungsempfehlung
Wenn Sie mit einer potenziell rechtswidrigen anonymen Bewertung konfrontiert sind, ist der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG eine wichtige Option, um den Verfasser zu identifizieren und Ihre Rechte durchzusetzen. Der Erfolg hängt jedoch entscheidend davon ab, ob die strengen Voraussetzungen – insbesondere die Rechtswidrigkeit der Bewertung und die Erlangung einer gerichtlichen Anordnung – erfüllt werden können.
Aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit ist eine fachkundige rechtliche Beratung unerlässlich. Ich unterstütze Sie gerne dabei, die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall zu prüfen, die notwendigen Schritte einzuleiten und Ihre rechtlichen Interessen effektiv durchzusetzen. Gemeinsam entwickeln wir eine zielführende Strategie, um Ihren guten Ruf im Internet zu schützen und gegen rechtswidrige Angriffe vorzugehen.
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