OLG Hamburg: Grenzen der Satire im Fall Erdogan – Wichtige Lehren für Reputationsschutz (Analyse zum Schmähgedicht-Urteil)

Einleitung: Ein wegweisendes Urteil für den Persönlichkeitsschutz im digitalen Zeitalter

Als Anwalt, der sich tagtäglich mit den Herausforderungen des Reputationsmanagements und dem Schutz vor rufschädigenden Äußerungen im Internet auseinandersetzt, beobachte ich die Rechtsprechung zu den Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit stets mit größter Aufmerksamkeit. Ein besonders prägnanter Fall, der die komplexen Abwägungen zwischen diesen Grundrechten und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beleuchtet, ist das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 15. Mai 2018 im Fall des türkischen Präsidenten gegen einen deutschen Fernsehmoderator (Az. 7 U 34/17). Dieses Urteil, das die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bestätigte, ist nicht nur von politischer Brisanz, sondern liefert auch wertvolle Erkenntnisse für jeden, der sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, insbesondere in Form von Schmähkritik, zur Wehr setzen muss. Auf Thomas-Feil.de und Recht-Freundlich.de möchten wir Ihnen die Kernpunkte und Implikationen dieser Entscheidung detailliert erläutern.

Der Sachverhalt: Ein „Schmähgedicht“ und seine juristischen Folgen

Der Kläger, der amtierende Staatspräsident der Republik Türkei, sah sich durch ein vom Beklagten, einem bekannten deutschen Fernsehmoderator und Kabarettisten, in dessen Satiresendung „N.“ am 31. März 2016 vorgetragenes Gedicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Dem Vortrag des Gedichts ging eine Moderation voraus, in der der Beklagte die Reaktion des türkischen Außenministeriums auf einen früheren satirischen Beitrag eines anderen Senders („e“) thematisierte. Der Beklagte erklärte, dieser frühere Beitrag sei von der Kunst-, Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt, es gebe aber auch Grenzen, wie etwa bei „Schmähkritik“. Das anschließend vorgetragene Gedicht, vom Beklagten selbst als Beispiel für Schmähkritik bezeichnet , enthielt eine Reihe grob ehrverletzender und teils sexualisierter Zuschreibungen über den Kläger.

Der Kläger erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung und verfolgte seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren weiter. Das Landgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt und untersagte die Verbreitung bestimmter Passagen des Gedichts. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte legten gegen dieses Urteil Berufung ein – der Kläger mit dem Ziel eines umfassenderen Verbots , der Beklagte mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Das OLG Hamburg wies beide Berufungen zurück.

Die Kernargumente der Parteien

  • Der Kläger (Präsident Erdogan): Sah in den Versen eine Aneinanderreihung von Beleidigungen ohne sachlichen Bezug, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.
  • Der Beklagte (Fernsehmoderator): Argumentierte, das gesamte Werk sei eine Satire und müsse im Kontext der Auseinandersetzung mit der Reaktion des Klägers auf den „e“-Beitrag gesehen werden. Er bestritt, dass Rezipienten die im Gedicht genannten Praktiken für bare Münze nehmen würden. Zudem sei eine isolierte Betrachtung einzelner Verse unzulässig.

Die Entscheidung des OLG Hamburg: Eine detaillierte Abwägung

Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und nahm eine sorgfältige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) und der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) vor.

  1. Teilbarkeit eines Gesamtwerks: Das Gericht stellte klar, dass auch bei einem einheitlichen Werk einzelne Äußerungen rechtsverletzend sein können und ein Verbot sich auf diese konkreten Verletzungsformen beziehen kann. Ein Gesamtverbot sei nicht zwingend, insbesondere wenn ein Teilverbot den Verbreiter weniger belaste. Das OLG sah die Verse hier ohnehin nicht als untrennbares Werk an, da der Beklagte seinen Vortrag mehrfach unterbrach, um zu betonen, dass das Gesagte „nicht gemacht werden dürfe“, was dem Zuschauer eine Kaskade einzelner herabsetzender Äußerungen vermittelte.
  2. Satire und Kunstfreiheit: Satire könne, müsse aber nicht Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG sein. Kunst setze eine freie schöpferische Gestaltung voraus, in der Eindrücke und Erlebnisse des Künstlers durch eine bestimmte Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Das OLG äußerte Zweifel, ob das Gedicht diese Kriterien erfüllte, da der Vortrag und Inhalt eher einer Stellungnahme im öffentlichen Meinungskampf glichen als einem Ausdruck individuellen Erlebens. Die schlichte Machart und oberflächliche Witze sprächen ebenfalls dagegen. Letztlich ließ das Gericht diese Frage aber offen, da auch für Satire, die keine Kunst ist, die für satirische Äußerungen entwickelten Grundsätze gelten, die denen der Kunstfreiheit angenähert sind (Berücksichtigung von Verfremdung und Übertreibung).
  3. Der Maßstab: Ermittlung des Aussagekerns und Prüfung der Einkleidung: Bei der rechtlichen Beurteilung von Satire muss zunächst deren Aussagegehalt „entkleidet“ werden. Sodann sind Aussagekern und satirische Einkleidung getrennt daraufhin zu prüfen, ob sie eine Missachtung der betroffenen Person enthalten, wobei für die Einkleidung aufgrund des Wesensmerkmals der Verfremdung weniger strenge Maßstäbe gelten.
  4. Die „Demonstrations“-Argumentation des Beklagten: Der Beklagte hatte argumentiert, das Gedicht sei lediglich als Beispiel für eine unzulässige Schmähkritik vorgetragen worden. Das OLG folgte dem nicht. Auch wenn angekündigt werde, man gebe nur ein Beispiel für unzulässige Äußerungen, sei das Aussprechen von Beleidigungen mit dem erkennbaren Zweck, die Person verächtlich zu machen, rechtswidrig. Die Art des Vortrags, das Buhlen um Gelächter und der Umstand, dass die Verse letztlich doch der Kritik am Kläger dienen sollten, machten deutlich, dass der Vorbehalt, nicht beleidigen zu wollen, nicht griff. Das Gericht zog hier den Grundsatz der „protestatio facto contraria“ heran: Ein verbaler Widerspruch zum eindeutigen Erklärungswert eines tatsächlichen Verhaltens ist unbeachtlich.
  5. Analyse einzelner Verse – Was ist erlaubt, was nicht? Das OLG Hamburg nahm eine detaillierte Prüfung der einzelnen, vom Landgericht teilweise verbotenen und teilweise zugelassenen Verse vor:
    • „Sackdoof, feige und verklemmt, ist E., der Präsident.“ Diese Äußerung sah das Gericht als nicht rechtswidrig an. Obwohl herabsetzend, seien die Begriffe nicht schwerwiegend genug, um das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen zu lassen, zumal ein unmittelbarer Bezug zur Anmoderation (Kritik an der Reaktion des Klägers auf den „e“-Beitrag) bestehe. Die Äußerungen „feige“ und „verklemmt“ seien gedeckt, da sie zum Ausdruck brächten, der Kläger gehe nicht souverän mit Kritik um.
    • „Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinefurz riecht schöner.“ Diese Äußerung wurde als rechtswidrig eingestuft. Die Bezugnahme auf den Intimbereich und dessen Verächtlichmachung sei schwer beleidigend. Für den Kläger als bekennenden Muslim sei der Vergleich mit einem Schwein besonders herabsetzend. Hier sei die Grenze zur Menschenwürde erreicht. Es fehle jeglicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten kritischen Aussage (Unmut über die Reaktion auf den „e“-Beitrag) und der gewählten Einkleidung. Die Verwendung herabsetzender Äußerungen aus dem Intimbereich diene hier erkennbar nur dazu, einen Angriff auf die personale Würde des Klägers zu führen.
    • „Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt.“ Diese Äußerung wertete das Gericht als nicht rechtswidrig. Obwohl die Einkleidung (Präsentation als gewalttätiger Sadist) schwer herabsetzend sei, wecke das Bild bei deutschen Zuschauern Assoziationen an die Niederschlagung von Demonstrationen in der Türkei („Mädchen“ als junge Demonstrantinnen, „Gummimasken“ als Gesichtsschutz der Polizei). Dies stelle zwar eine karikaturhafte Verzerrung dar, sei aber angesichts des weiten Maßstabs für Satire und der schweren Vorwürfe gegen den Kläger (gewaltsame Unterdrückung) von diesem als Staatsmann hinzunehmen.
    • „Am liebsten mag er Ziegen ficken“ Hier bejahte das Gericht die Rechtswidrigkeit. Es handle sich um ein Unwerturteil gröbster Art, das den Kläger in kaum zu übertreffender Weise herabsetze. Die Wahl einer „Ziege“, die mit sodomitischen Praktiken assoziiert werde, verstärke dies. Der Kläger werde auf eine Stufe mit allgemein verachteten Sodomiten gestellt, ohne dass sein Verhalten hierfür irgendeinen Anlass geboten hätte. Dies verstoße gegen die Menschenwürde des Klägers.
    • „und Minderheiten unterdrücken, Kurden treten, Christen hauen“ Diese Äußerungen wurden als zulässig erachtet, da hier der Bezug zum kritisierten Verhalten des Klägers (Islamisierungskurs, Unterdrückung der Kurden) ausdrücklich genannt sei.
    • „und dabei Kinderpornos schauen.“ Als rechtswidrig eingestuft. Auch wenn nicht behauptet werde, der Kläger schaue tatsächlich solche Filme , sei die Äußerung ein Unwerturteil schwerer Art. Den Kläger auf eine Stufe mit Konsumenten von Kinderpornografie zu stellen – Menschen, die gemeinhin als moralisch verworfen gelten – sei eine Beleidigung schwerster Art. Das gewählte Bild stehe außerhalb jeden Zusammenhangs mit dem kritisierten Verhalten und dem Kläger, der keinen Anlass gegeben habe, mit Kinderpornografie in Verbindung gebracht zu werden. Es diene nur der Herabsetzung.
    • „Und selbst abends heißt’s statt schlafen, Fellatio mit hundert Schafen.“ Ebenfalls rechtswidrig, aus denselben Gründen wie bei „Ziegen ficken“. Die Gleichstellung mit Menschen, die sich sodomitisch betätigen, überschreite die Grenze der Menschenwürde.
    • „Ja, E. ist voll und ganz ein Präsident mit kleinem Schwanz…. Jeden Türken hört man flöten, die dumme Sau hat Schrumpelklöten.“ Als rechtswidrig bewertet. Anspielungen auf die Anatomie des Intimbereichs oder sexuelle Leistungsfähigkeit seien schwere Beleidigungen und Eingriffe in die Intimsphäre. Der Kläger habe hierfür keinen Anlass gegeben, das Bild stehe in keinem Zusammenhang mit der beabsichtigten Kritik. Erschwerend komme die erneute Gleichsetzung mit einem Schwein hinzu.
    • „Von Ankara bis Istanbul weiß jeder, dieser Mann ist schwul“ Rechtswidrig. Auch wenn nicht als Tatsachenbehauptung gemeint, liege eine schwere Beleidigung vor, die sich dumpfer Vorurteile bediene. Die ohne Anlass vorgenommene Erörterung des Sexuallebens sei eine schwere Beleidigung. Für den Kläger sei dies besonders herabsetzend, da er einer Gesellschaft angehöre, die Homosexualität oft als abnorm ansehe und die Äußerung die Fehlvorstellung bediene, homosexuelle Menschen seien geringerwertig.
    • „pervers, verlaust und zoophil“ Rechtswidrig, da es die vorangegangenen Gleichsetzungen mit körperlich unreinen und sexuell missbilligten Praktiken nachgehenden Personen aufgreife.
    • „R. Fritzl Priklopil.“ Rechtswidrig. Der Kläger werde in eine Reihe mit zwei Straftätern gestellt, die für besondere Grausamkeit bekannt sind (Wolfgang Priklopil, Josef Fritzl). Zwar könnte eine Parallele zur Freiheitsberaubung von Oppositionellen gezogen werden , doch ziele der Vergleich darauf nicht ab. Durch den unmittelbaren Anschluss an „pervers“ und „zoophil“ werde klar, dass auch hier Anspielungen auf ausschließlich sexuell motivierte Verhaltensweisen erfolgen sollen.
    • „Sein Kopf so leer wie seine Eier, der Star auf jeder Gangbang-Feier. Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt, das ist R. E., der türkische Präsident.“ Rechtswidrig aus ähnlichen Gründen wie bei der Anspielung auf einen „kleinen Schwanz“. Die Präsentation als sexuell ausschweifend trotz mangelnder Leistungsfähigkeit sei schwer herabsetzend und stehe in keinem Zusammenhang zu den Vorwürfen gegen den Kläger.
  6. Wiederholungsgefahr und Weiterverbreitung: Die Wiederholungsgefahr wurde durch die rechtswidrige Verbreitung indiziert, zumal der Beklagte an seiner Rechtsauffassung festhielt. Wichtig für Betroffene: Das Gericht stellte klar, dass die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch Dritte den Unterlassungsanspruch gegen den Erstverbreiter nicht entfallen lässt. Es wäre absurd, wenn eine rechtswidrige Beleidigung rechtmäßig würde, nur weil Medien darüber berichten.
  7. Abmahnkosten: Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten wurde dem Kläger zugesprochen, da der Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe.

Bedeutung für das Reputationsmanagement – Meine Einschätzung

Dieses Urteil des OLG Hamburg ist ein wichtiges Signal für den Schutz der Persönlichkeitsrechte, auch für Personen des öffentlichen Lebens und Politiker. Es verdeutlicht mehrere Aspekte, die für unsere Mandanten im Bereich Reputationsmanagement von hoher Relevanz sind:

  1. Satire ist kein Freibrief für jede Art von Herabsetzung: Das Gericht bestätigt, dass auch Satire Grenzen hat. Die Meinungs- und Kunstfreiheit schützen pointierte, polemische und überspitzte Kritik , aber nicht die bloße Herabsetzung einer Person ohne jeglichen Bezug zum Gegenstand der Kritik. Je weiter sich eine Äußerung vom Kern der Kritik entfernt und sich auf die Diffamierung konzentriert, desto geringer wiegt die Meinungsfreiheit.
  2. Die Menschenwürde ist unantastbar: Äußerungen, die die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen, sind absolut unzulässig. Das OLG sah diese Grenze bei einigen der sexualisierten und tiervergleichenden Darstellungen als erreicht oder überschritten an (z.B. „Ziegen ficken“, „Fellatio mit hundert Schafen“).
  3. Schutz der Intim- und Sexualsphäre: Herabwürdigungen, die auf die Intim- oder Sexualsphäre abzielen, ohne dass das kritisierte Verhalten der Person hierzu einen Anlass bietet, wiegen besonders schwer und sind in der Regel rechtswidrig. Das Gericht hat hier konsequent Passagen verboten, die sexuelle Praktiken, angebliche sexuelle Orientierungen oder körperliche Merkmale im Intimbereich thematisierten.
  4. Der Kontext ist entscheidend, aber nicht allein seligmachend: Die Einbettung einer Äußerung in einen satirischen Kontext oder die Ankündigung, man wolle nur „zeigen, was nicht erlaubt ist“, schützt nicht vor Rechtsfolgen, wenn die Äußerung selbst schwer ehrverletzend ist und erkennbar darauf abzielt, die Person verächtlich zu machen. Die „protestatio facto contraria“ ist hier ein wichtiges juristisches Werkzeug.
  5. Teilverbote sind möglich und effektiv: Betroffene müssen nicht hinnehmen, dass ein Gesamtwerk unantastbar ist, nur weil es als „Kunst“ oder „Satire“ deklariert wird. Einzelne, klar abgrenzbare rechtswidrige Passagen können isoliert verboten werden. Dies erleichtert oft die gerichtliche Durchsetzung.
  6. Auch „Mächtige“ haben Persönlichkeitsrechte: Das Urteil zeigt, dass auch hochrangige Politiker, die naturgemäß mehr Kritik aushalten müssen als Privatpersonen, nicht schutzlos sind gegenüber Schmähungen, die jede sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und allein auf Diffamierung abzielen.
  7. Die Rolle des Erstverbreiters bleibt bestehen: Für uns als Spezialisten im Bereich der Löschung negativer Inhalte ist die Feststellung wichtig, dass der Unterlassungsanspruch gegen den Erstverbreiter nicht dadurch entfällt, dass die Inhalte bereits von anderen weiterverbreitet wurden. Dies ist ein entscheidender Punkt, um die Quelle der Rechtsverletzung effektiv anzugehen.

Fazit für Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Das Urteil des OLG Hamburg im Fall Erdogan ist eine Mahnung an alle, die glauben, unter dem Deckmantel der Satire jede Grenze überschreiten zu können. Es stärkt gleichzeitig die Position derjenigen, die sich gegen haltlose Schmähungen und tiefgreifende Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Wehr setzen möchten.

Wenn Sie selbst von rufschädigenden Äußerungen, Schmähkritik oder anderen Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts betroffen sind – sei es als Privatperson oder als Person des öffentlichen Lebens – zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ich analysiere Ihren Fall präzise, prüfe die Erfolgsaussichten eines Vorgehens und setze Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Schadensersatz konsequent durch. Die Gerichte, wie das OLG Hamburg hier gezeigt hat, sind bereit, eine genaue Abwägung vorzunehmen und dem Schutz der Persönlichkeit den gebührenden Stellenwert einzuräumen.

Kontaktieren Sie mich gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Ich kämpfe für Ihr Recht und Ihren guten Ruf!

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