Personenbezogene Daten in kununu-Bewertungen: Was ist erlaubt und was nicht?

Nennt eine Bewertung eine Mitarbeiterin, einen Vorgesetzten oder eine andere Person beim Namen und verbindet das mit einem Vorwurf, ist das ein eigenständiger Löschgrund – unabhängig davon, ob der übrige Text zulässig wäre.

Entscheidend ist dabei nicht der Name, sondern die Bestimmbarkeit. In einer Abteilung mit drei Beschäftigten genügt die Funktionsbezeichnung.

Dieser Beitrag zeigt, wann eine Angabe personenbezogen ist, warum daraus ein zweiter Angriffspunkt neben dem Inhalt der Bewertung entsteht – und welche zwei Fehler in der Beanstandung regelmäßig den Erfolg kosten, obwohl die Rechtslage eindeutig ist.

Wann eine Angabe personenbezogen ist

Die Frage ist nicht, ob ein Name fällt. Die Frage ist, ob ein Leser die gemeinte Person identifizieren kann.

Nicht personenbezogen
„Die Geschäftsführung“ in einem Konzern mit mehreren Geschäftsführern
„Das Management“, „die Führungsebene“, „die Personalabteilung“ in einem größeren Betrieb
Kritik an Abläufen, Strukturen oder Entscheidungen ohne Zuordnung zu einer Person
Personenbezogen
Der volle Name oder der Vorname mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens
Eine Funktion, die nur eine Person innehat – „der Werkstattleiter“, „die Teamleiterin im Einkauf“
Eine kleine Einheit – in einer Abteilung mit drei Beschäftigten ist „die Kollegin aus der Buchhaltung“ bestimmbar
Eine Schilderung mit eindeutigen Merkmalen – ein benannter Vorfall, ein Zeitraum, eine Eigenschaft, die nur auf eine Person passt

Für die Bestimmbarkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob jeder beliebige Leser die Person erkennt. Es genügt, dass der Kreis derjenigen, die sie erkennen können, die Angabe zuordnen kann – Kollegen, Kunden, Bewerber, die das Unternehmen kennen. Genau dieser Kreis ist es, in dem der Vorwurf Schaden anrichtet.

Warum das ein eigener Löschgrund ist

Eine namentlich genannte Beschäftigte tritt im Berufsleben auf und muss sachliche Kritik an ihrer Arbeit hinnehmen. Ein konkreter Vorwurf unter vollem Namen auf einem öffentlich zugänglichen Portal ist aber etwas anderes: Er bleibt unter ihrem Namen auffindbar und haftet ihr auch bei künftigen Bewerbungen an, lange nachdem der Vorgang erledigt ist.

Daraus ergeben sich zwei Standbeine, die eine Beanstandung beide benennen sollte:

Der Rechtsverstoß Der Vorwurf greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der genannten Person ein. Daneben kommt ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch in Betracht – das Portal verarbeitet personenbezogene Daten eines Dritten, der in die Veröffentlichung nicht eingewilligt hat.
Der Richtlinienverstoß Bewertungsportale untersagen die Nennung personenbezogener Daten Dritter in ihren eigenen Nutzungsbedingungen. Das ist der schnellere Weg: Dafür braucht es keine rechtliche Abwägung, nur den Hinweis auf die Regel, die sich das Portal selbst gegeben hat.

Der Richtlinienverstoß wird oft unterschätzt. Er führt häufig schneller zum Ziel als die rechtliche Argumentation, weil das Portal ihn ohne Prüfung einer Abwägung umsetzen kann. Beides zusammen zu benennen kostet nichts und verdoppelt die Chance.

Die zwei Fehler, die den Erfolg kosten

Erstens: ohne Vollmacht beanstanden. Verletzt ist das Persönlichkeitsrecht der genannten Person – also ihres, nicht das des Unternehmens. Das Unternehmen kann für sie vorgehen, braucht dafür aber ihre Vollmacht. Das ist kein Formalismus: Ohne sie fehlt dem Schreiben die Grundlage, und das Portal kann es mit genau diesem Hinweis zurückweisen. Holen Sie die Vollmacht ein, bevor Sie beanstanden.

Zweitens: nur die vollständige Löschung verlangen. Ein Portal kann den Namen entfernen und den Rest stehen lassen. Wer ausschließlich die Löschung der ganzen Bewertung fordert, bekommt häufig eine Ablehnung – obwohl die Unkenntlichmachung durchsetzbar gewesen wäre. Beantragen Sie deshalb ausdrücklich beides: die Löschung und, hilfsweise, die Unkenntlichmachung des Namens.

Hinzu kommt ein dritter Punkt, der keine Frage der Formulierung ist, sondern der Haltung: Für den Arbeitgeber ist das zugleich eine Frage der Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Eine Beschäftigte, die unter vollem Namen öffentlich angegriffen wird, darf erwarten, dass das Unternehmen handelt – und nicht darauf verweist, die Bewertung richte sich ja eigentlich gegen den Betrieb. Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis zu ihr angespannt ist.

Was das Portal nach der Beanstandung tun muss

Eine Beanstandung läuft nicht ins Leere. Sobald sie konkret genug ist, treffen das Portal eigene Prüfpflichten: Es muss die Rüge an den Verfasser weiterleiten, ihn zu einer möglichst genauen Schilderung auffordern, Belege verlangen und das Ergebnis an das betroffene Unternehmen weitergeben, soweit das datenschutzrechtlich zulässig ist (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15). Kommt es dem nicht nach, kann das im Prozess zu seinen Lasten gehen.

Für kununu hat das Oberlandesgericht Hamburg diesen Maßstab ausdrücklich angewandt: Das Portal muss den Bewerter überprüfbar machen – oder die Bewertung löschen (OLG Hamburg, 7 W 11/24). Dass die Belege des Bewerters an das Unternehmen weiterzugeben sind, hat auch das OLG Frankfurt am Main (16 W 40/26) bestätigt.

Nicht verlangen können Sie dagegen, dass Ihnen das Portal sagt, wer die Bewertung geschrieben hat. Einen gesetzlichen Weg dorthin gibt es zwar – den Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG –, aber er führt über ein gerichtliches Verfahren und setzt voraus, dass der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt. Gerade bei einer namentlichen Nennung mit Vorwurf kommt das eher in Betracht als sonst, weil dann Beleidigung oder üble Nachrede im Raum stehen. Mehr dazu: Der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG.

Für die Löschung selbst brauchen Sie den Namen des Verfassers nicht – das Verfahren funktioniert ohne ihn. Wie es im Einzelnen abläuft, was in die Beanstandung gehört und was es kostet: kununu-Bewertung löschen lassen: so gehen Arbeitgeber vor.

Was gilt plattformübergreifend?

Die Maßstäbe sind dieselben, ob es um kununu, Google, jameda oder Trustpilot geht: Es entscheidet die Bestimmbarkeit, nicht die Plattform. Unterschiedlich ist nur, wie schnell das jeweilige Portal reagiert und wie seine Richtlinien formuliert sind. Zur plattformübergreifenden Einordnung: Ist die Nennung von Namen in Bewertungen zulässig?

Ein Unterschied ist allerdings praktisch bedeutsam. Bei Arztbewertungen kommt die ärztliche Schweigepflicht hinzu: Dort darf die Praxis nicht einmal bestätigen, dass eine Person Patient war. Bei Arbeitgeberbewertungen gibt es diese Schranke nicht – wohl aber die arbeitsrechtliche: Wer Beschäftigte wegen einer zulässigen Meinungsäußerung benachteiligt, verstößt gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).

Und wenn Sie selbst eine Bewertung schreiben wollen?

Die Frage stellt sich von der anderen Seite genauso, deshalb kurz und deutlich: Die Nennung von Namen bringt Ihnen nichts und kann teuer werden.

Kritik an Führung, Arbeitsbedingungen, Bezahlung oder Betriebsklima ist von der Meinungsfreiheit gedeckt, auch wenn sie hart ausfällt – sie braucht keinen Namen, um verstanden zu werden. Wer dagegen eine konkrete Person benennt und ihr etwas vorwirft, riskiert eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung, die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme und, bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schadensersatzansprüche. Das Risiko trägt dabei der Verfasser persönlich, nicht das Portal.

Dasselbe gilt für Betriebsinterna, für Angaben über die Gehälter anderer und für alles, was unter eine Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag fällt. Die Bewertung bleibt auch ohne diese Angaben aussagekräftig – und sie bleibt dann stehen.

Häufige Fragen

Darf in einer kununu-Bewertung ein Mitarbeiter namentlich genannt werden?

In aller Regel nicht. Die Portalrichtlinien untersagen die Nennung personenbezogener Daten Dritter, und ein Vorwurf unter vollem Namen greift in das Persönlichkeitsrecht der genannten Person ein. Das gilt auch ohne ausdrückliche Namensnennung, wenn die Person anhand der Beschreibung bestimmbar ist.

Reicht es, wenn kein Name genannt wird?

Nein. Entscheidend ist die Bestimmbarkeit. Eine Funktionsbezeichnung, die nur eine Person innehat, oder eine Abteilung mit wenigen Beschäftigten genügt. Maßgeblich ist, ob der Kreis derjenigen, die das Unternehmen kennen, die Person zuordnen kann.

Kann das Unternehmen die Löschung verlangen oder nur die genannte Person?

Der Anspruch wegen der Namensnennung steht der genannten Person zu. Das Unternehmen kann für sie vorgehen, braucht dafür aber ihre Vollmacht. Richtet sich die Bewertung zusätzlich gegen den Betrieb, kann das Unternehmen daneben aus eigenem Recht vorgehen.

Muss die ganze Bewertung gelöscht werden?

Nicht zwingend. Portale entfernen häufig nur den Namen und lassen den übrigen Text stehen. Eine Beanstandung sollte deshalb beides verlangen: die Löschung und, hilfsweise, die Unkenntlichmachung. Wer nur die vollständige Löschung fordert, riskiert eine Ablehnung.

Erfahre ich, wer die Bewertung geschrieben hat?

Nicht ohne Weiteres. Es gibt einen gesetzlichen Weg über § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG, der aber ein gerichtliches Verfahren voraussetzt und nur greift, wenn der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt. Bei einer namentlichen Nennung mit Vorwurf kommt das eher in Betracht als sonst. Für die Löschung selbst brauchen Sie die Identität nicht.

Darf ich als Bewertender meinen Vorgesetzten namentlich kritisieren?

Davon ist abzuraten. Die Portalrichtlinien untersagen es, und je konkreter der Vorwurf, desto eher greift er in das Persönlichkeitsrecht der genannten Person ein. Sie riskieren eine Abmahnung samt Kosten. Kritik an Führung und Arbeitsbedingungen ist zulässig – sie braucht keinen Namen.

Bewertung prüfen lassen

Schicken Sie mir den Link zur Bewertung. Ich sage Ihnen kostenlos, ob die genannte Person im Rechtssinn bestimmbar ist, welcher Angriffspunkt trägt und was zu tun ist, bevor Sie beanstanden – etwa die Vollmacht der betroffenen Mitarbeiterin.

Zum Ablauf und zu den Kosten: kununu-Bewertung löschen lassen

Rechtsanwalt Thomas Feil · Fachanwalt für IT-Recht, Hannover 0511 47 39 06-0 anwalt@thomas-feil.de

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