Übersicht: Urteile zur Löschung negativer Google-Bewertungen

Als Fachanwalt für IT-Recht ist es meine Aufgabe, Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Urteile zur Löschung von negativen Google-Bewertungen zu geben.

In diesem Blogbeitrag stelle ich Ihnen die relevantesten Entscheidungen vor und erkläre Ihnen, was sie für Sie bedeuten.

Übersicht Urteile zu Löschung von negativen Google-Bewertungen:

1. Meinungsfreiheit und Löschung von Boykottaufrufen

Beschluss OLG Düsseldorf vom 11.03.2011, Az. I-15 W 14/11

In diesem Fall ging es um einen Boykottaufruf gegen ein Unternehmen, der als negative Google-Bewertung veröffentlicht wurde. Das OLG Düsseldorf entschied, dass Boykottaufrufe grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und nicht ohne Weiteres gelöscht werden können.

Allerdings können bei einem konkreten Schädigungsvorsatz oder einer Schmähkritik die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten sein, sodass eine Löschung gerechtfertigt ist.

2. Unzutreffende Behauptung eines Produktmangels

Urteil OLG München vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14

In diesem Fall stritt ein Unternehmen gegen eine negative Bewertung, in der die bewertende Person einen angeblichen Produktmangel thematisiert hat.

Das OLG München entschied, dass das Portal die Bewertung löschen muss, wenn die Behauptung des Produktmangels unzutreffend ist. Unternehmen können somit gegen falsche Tatsachenbehauptungen in Google-Bewertungen vorgehen.

3. Negativbewertung mit 1 Stern ohne Begründung

LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, Az. 9 O 59/17

Ein weiteres interessantes Urteil stammt vom LG Lübeck. In diesem Fall ging es um eine negative Google-Bewertung, die lediglich mit einem Stern versehen war, ohne dass eine Begründung angegeben wurde.

Das Gericht entschied, dass eine solche Bewertung zu löschen ist, da sie keine nachprüfbaren Tatsachen oder Meinungsäußerungen enthält, die dem Bewerteten die Möglichkeit zur Reaktion geben.

4. Fehlende Kundenbeziehung als Grund für Löschung

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2019, Az. 15 U 91/19

Das OLG Köln befasste sich mit einem Fall, in dem der Bewertende keine nachweisbare Kundenbeziehung zum bewerteten Unternehmen hatte.

Das Gericht entschied, dass Google eine solche negative Bewertung löschen muss, da sie keinen Bezug zur geschäftlichen Leistung des Unternehmens hat und somit irreführend ist.

5. BGH stärkt Rechte der Betroffenen

BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte der von negativen Google-Bewertungen Betroffenen gestärkt.

Der BGH entschied, dass Bewertungsportale wie Google dazu verpflichtet sind, bei möglicherweise rechtswidrigen Bewertungen eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Das bedeutet, dass Google bei berechtigten Löschungsansprüchen die betreffenden Bewertungen entfernen muss.

6. Neues Urteil des OLG Köln stärkt Rechte von Unternehmen

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2022, Az. 6 U 83/22

In einem aktuellen Fall hat das OLG Köln die Rechte von Unternehmen weiter gestärkt. Hier ging es um eine schlechte Google-Bewertung mit 1 Stern ohne Kommentar.

Das Gericht entschied, dass Google eine solche Bewertung entfernen muss, da sie für das Unternehmen nachteilig ist und keine nachprüfbaren Tatsachen oder Meinungsäußerungen enthält.

Fazit Übersicht Urteile zu Löschung von negativer Google-Bewertungen

Die vorgestellten Urteile zeigen, dass Unternehmen und betroffene Personen durchaus Möglichkeiten haben, gegen unzulässige negative Google-Bewertungen vorzugehen. Es ist jedoch wichtig, sich bewusst zu sein, dass nicht jede negative Bewertung automatisch gelöscht werden kann.

Es ist auch die Meinungsfreiheit der Bewertenden zu berücksichtigen. In jedem Einzelfall ist eine genaue Prüfung der Umstände erforderlich, um zu entscheiden, ob eine Löschung gerechtfertigt ist.

Sind Sie von negativen Google-Bewertungen betroffen und benötigen Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte?

Als Fachanwalt für IT-Recht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Suchen Sie Hilfe und Beratung bei einem Fachanwalt für IT-Recht, um Ihre individuellen Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Rechtsanwalt Thomas Feil 25 Jahre Erfahrung

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