BGH-Urteil VI ZR 55/62: Wegweisender Schmerzensgeldanspruch bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Presse – Ein Meilenstein für den Rufschutz

Als Ihr erfahrener Partner in Sachen Reputationsmanagement und der Abwehr negativer Bewertungen möchte ich Ihnen heute ein Urteil vorstellen, das als einer der Grundpfeiler des deutschen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Schutzes vor medialen Übergriffen gilt: das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. März 1963, Aktenzeichen VI ZR 55/62. Auch wenn dieses Urteil bereits einige Jahrzehnte zurückliegt, sind seine Kernaussagen zur Haftung für ehrverletzende Berichterstattung und zur Ersatzfähigkeit ideeller Schäden bei schweren Persönlichkeitsverletzungen heute relevanter denn je. Es etablierte wegweisende Grundsätze, die bis heute die Rechtsprechung prägen und für Betroffene von Rufschädigung von immenser Bedeutung sind.

Dieses Urteil ist ein Paradebeispiel dafür, wie das Recht Individuen auch gegenüber mächtigen Medienkonzernen schützt und welche Mittel zur Verfügung stehen, um sich gegen ungerechtfertigte Angriffe zur Wehr zu setzen. Es verdeutlicht die Grenzen der Pressefreiheit und die Verantwortung, die mit der Veröffentlichung von Informationen einhergeht.

Der Sachverhalt: Eine Fernsehansagerin im Kreuzfeuer der Kritik

Im Zentrum des Falles stand eine Fernsehansagerin des Senders FB (SFB), die im Juni 1960 eine Reise in die USA unternahm und dort, sowie bei einer Zwischenstation in Paris, als deutsche Fernsehansagerin vorgestellt wurde. Zwei Redakteure der beklagten Verlagsgesellschaft, die die Illustrierte „S“ herausgab (im Urteil anonymisiert, aber es handelt sich um den „Stern“), hielten in den USA Kontakt zu ihr. Nach ihrer Rückkehr wurde die Klägerin von einem Reporter für einen Artikel in der Wochenzeitschrift interviewt und übergab diesem auch Aufnahmen von sich.

Kurz darauf erschien in der Zeitschrift eine Fortsetzungsserie mit dem Titel „Lächeln auf allen Kanälen“, in der sich der Autor – der Zweitbeklagte Journalist Will T. – kritisch mit den Fernsehansagerinnen des SFB und deren Leistungen auseinandersetzte. Die Klägerin wurde dabei in besonders abfälliger Weise kritisiert. Eine von ihr erwirkte einstweilige Verfügung konnte die Verbreitung der Artikel nicht mehr stoppen, da die Auflage bereits ausgeliefert war. In der Folge kündigte der SFB das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin im September 1960, nachdem bereits im Juli Verhandlungen über eine Vertragsauflösung angekündigt worden waren.

Die Vorwürfe der Klägerin: Mehr als nur Kritik

Die Klägerin sah in der Reportage eine schwerwiegende Verletzung ihrer Ehre. Sie warf den Beklagten vor:

  • Einseitige Auswertung und entstellte Wiedergabe des dem Reporter vorliegenden Informationsmaterials.
  • Eingriff in ihr Privatleben in beleidigender Weise.
  • Verbreitung einer Reihe unrichtiger Angaben.
  • Erweckung des Eindrucks bei den Lesern, sie sei „abartig veranlagt“.
  • Eine generell diffamierende Tendenz des Artikels.
  • Vermittlung eines verzerrten Bildes ihrer Person, auch durch die Wiedergabe ungünstiger Lichtbilder.

Sie machte geltend, dass die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts besonders nachhaltig sei, da sie durch das Fernsehen weithin bekannt war und die Zeitschrift eine Millionenauflage hatte. Die Reportage habe im In- und Ausland große Beachtung gefunden und sei ursächlich für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewesen. Darüber hinaus habe sie erhebliche seelische Schmerzen erlitten und sei in Fachkreisen und bei Kollegen mit einem Makel behaftet, da Verdächtigungen an ihr hängen geblieben seien.

Ihre Klage zielte auf die Verurteilung der Beklagten, ihr Bedauern auszudrücken, die Äußerungen veröffentlicht zu haben, die Bekanntgabe des Urteils im „S“, ein Schmerzensgeld von 20.000 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen Schäden.

Die Verteidigung der Beklagten: Pressefreiheit und öffentliches Interesse?

Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Ihre Argumentation stützte sich im Wesentlichen auf folgende Punkte:

  • Die Klägerin müsse als bekannte Fernsehansagerin und Repräsentantin des deutschen Fernsehens im Ausland Kritik an ihren Leistungen und ihrem Aussehen hinnehmen.
  • Die Artikelreihe habe dem berechtigten Interesse gedient, die Öffentlichkeit über eine verfehlte Personalpolitik des SFB zu informieren und auf ein höheres Niveau der Darbietungen hinzuwirken.
  • Im Rahmen dieser im öffentlichen Interesse notwendigen Kritik sei es erforderlich gewesen, auf das „kleinbürgerliche Milieu“ und das „Fluidum von Altjüngferlichkeit und Säuerlichkeit“ der SFB-Ansagerinnen einzugehen.
  • Das Erscheinungsbild der Klägerin sei öffentlich bekannt und gehöre nicht zur unantastbaren Intimsphäre. Private Belange müssten hinter dem öffentlichen Interesse am Niveau des Fernsehens zurücktreten.
  • Es seien keine unwahren oder entstellenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden. Die beanstandeten Wendungen könnten nicht als Behauptung einer abartigen Veranlagung aufgefasst werden.
  • Die Pressefreiheit gestatte es, die Öffentlichkeit über abfällige Äußerungen Dritter (z.B. aus Hörerbriefen wie „gehöre in ein Tingeltangel“ oder „sähen aus wie ausgemolkene Ziegen“) zu unterrichten.
  • Die soziale Geltung der Klägerin sei nicht beeinträchtigt, da der Artikel ihre gute Sprechfähigkeit hervorgehoben habe.
  • Die Entlassung sei nicht auf die Veröffentlichung zurückzuführen.

Der Erstbeklagte (Verlag) bot zudem für den Zweitbeklagten (Journalist) den Entlastungsbeweis an und trug vor, einen umfassenden Überwachungsapparat eingerichtet zu haben, um unberechtigte Angriffe zu verhindern.

Der Gang durch die Instanzen: Unterschiedliche Bewertungen

Das Landgericht wies den Antrag auf Veröffentlichung einer entschuldigenden Erklärung und Urteilsbekanntmachung ab, verurteilte die Beklagten aber zur Zahlung von 20.000 DM Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht setzte auf die Berufung der Beklagten das Schmerzensgeld auf 10.000 DM herab und wies den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch ab. Mit der Revision verfolgten die Beklagten weiterhin das Ziel, den Schmerzensgeldanspruch vollständig abzuweisen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Ein Sieg für den Persönlichkeitsschutz

Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit im Ergebnis die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 DM. Die Begründung des BGH ist dabei in mehreren Punkten von fundamentaler Bedeutung:

I. Die Feststellung der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der BGH stimmte den Vorinstanzen zu, dass die Artikelreihe eine schwerwiegende rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin darstellte.

  • Grenzen der Kritik: Zwar sei es der Presse erlaubt, die Leistungen einer Fernsehansagerin zu kritisieren und dabei auch auf ihr bekanntes äußeres Erscheinungsbild einzugehen und dieses negativ zu würdigen.
  • Überschreitung des zulässigen Maßes: Die Äußerungen im „S“ gingen jedoch weit über das Maß einer erlaubten Kritik hinaus. Dies galt für:
    • Formalbeleidigungen: Zitate wie die Klägerin passe „in ein zweitklassiges Tingeltangel auf der Reeperbahn“, sie sehe aus wie eine „ausgemolkene Ziege“ und bei ihrem Anblick werde den Zuschauern „die Milch sauer“. Der BGH stellte klar, dass sich der „Stern“ diese Äußerungen Dritter zumindest in abgeschwächter Form zu eigen gemacht habe. Solche Äußerungen seien nicht nur eine Überschreitung der Grenzen des guten Geschmacks, sondern eine unverantwortliche Herabwürdigung der Frauenehre der Klägerin. Der Angriff wiege umso schwerer wegen der Millionenauflage der Zeitschrift und der Bekanntheit der Klägerin.
    • Eingriffe in die Privatsphäre: Der Artikel befasste sich mit der Privatsphäre der Klägerin (angedeutete Beziehungen zu einem Direktor W., Wohngegend „nicht besonders vornehm“), ohne dass ersichtlich war, warum dies für das angebliche Ziel der Artikelreihe (Kritik an der Personalpolitik des Senders) von Bedeutung sein sollte.
    • Insinuation einer „abartigen Veranlagung“: Besonders schwer wog die Passage, die den Eindruck erweckte, die Klägerin sei „abartig veranlagt“. Der Artikel zitierte sie auf die Frage nach Heirat mit: „Aber ich bitte Sie! […] Ein Mann, ein Ehemann. Schließlich ist sie 16 Jahre ohne einen solchen ausgekommen […] Sie hat eine Freundin und einen Hund, denen ihr Herz gehört – was soll sie dann mit einem Mann?“ Der BGH erkannte, dass diese Anspielung, verstärkt durch ein Lichtbild, für eine Frau eine schwere Kränkung und ernste Rufgefährdung bedeute. Die Beklagten hatten selbst nicht behauptet, dass für diese von vielen Lesern so verstandene Anspielung Anhaltspunkte bestanden.
  • Pressefreiheit kein Freibrief: Die Berufung auf die Pressefreiheit (Art. 5 GG) wurde vom BGH als fehl am Platz erachtet. Das Grundrecht werde in seinem Wesen verkannt, wenn man ihm die verantwortungslose Freiheit entnehme, Klatsch zu verbreiten und Berichterstattung auf Kosten der Ehre anderer zugkräftig zu machen. Genau das sei hier geschehen, indem in verzerrter und beleidigender Art ohne sachlichen Grund auf das Privatleben eingegangen wurde.
  • Haftung des Journalisten und des Verlags:
    • Der Zweitbeklagte (Journalist) hätte bei Anwendung geringer Sorgfalt erkennen müssen, dass seine beleidigenden Ausführungen nicht der angemessenen Wahrung öffentlicher Interessen dienten und einen unzulässigen Eingriff darstellten.
    • Der Erstbeklagte (Verlag) hafte ebenfalls, da er Herr der Zeitschrift sei. Das Berufungsgericht hatte bereits in einem früheren Urteil auf die Pflicht der Geschäftsführer hingewiesen, durch organisatorische Maßnahmen unberechtigte Eingriffe zu vermeiden. Dieses Urteil sei wirkungslos geblieben, was auf fehlende Leitungs- und Organisationsmaßnahmen schließen lasse. Die Haltung des Verlags, dass eine solche Berichterstattung zulässig sei, zeige, dass die Redakteure nicht die erforderlichen Anweisungen erhalten hätten. Der Verlag wäre verpflichtet gewesen, einen Geschäftsführer oder ein Sonderorgan mit der Prüfung kritischer Beiträge zu betrauen, insbesondere da der „S“ häufig „heiße Eisen“ anfasse. Einem verantwortlichen Vertreter hätten die schweren Bedenken gegen den Artikel nicht entgehen dürfen. Der Verlag hafte daher sowohl nach § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen) als auch nach § 823 BGB (Schadensersatzpflicht).

II. Die Grundsatzentscheidung zum Ersatz immaterieller Schäden (Schmerzensgeld)

Der wohl revolutionärste Teil des Urteils ist die Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung zur Gewährung von Schmerzensgeld bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

  • Anerkennung des immateriellen Schadensersatzes: Der Senat hielt an seiner in BGHZ 35, 363 vertretenen Linie fest, einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens bei schweren Persönlichkeitsverletzungen anzuerkennen, trotz Kritik im Schrifttum.
  • Historische Begrenzung und richterliche Rechtsfortbildung: Das BGB von 1900 gewährte Schmerzensgeld nur in ausdrücklich geregelten Fällen und ging davon aus, ideelle Schäden seien nicht durch Geld kompensierbar. Diese Haltung und der unzureichende Persönlichkeitsschutz waren schon früh kritisiert worden. Die Rechtspraxis entwickelte daher, um einem „Gebot der Gerechtigkeit“ (RGZ 60, 277) zu genügen, den verschuldensunabhängigen Anspruch auf Unterlassung und Widerruf.
  • Wandel der Rechtsauffassung und gesellschaftliche Entwicklungen: Ein gewandeltes Rechtsverständnis, das persönlichkeitsrechtliche Züge im Privatrecht stärker betonte, sowie tiefgreifende technische und soziale Entwicklungen (insbesondere Massenmedien) schufen neue, unvorhersehbare Verletzungsmöglichkeiten und machten einen verstärkten Schutz notwendig.
  • Einfluss des Grundgesetzes: Die Wertentscheidungen des Grundgesetzes (Art. 1 Menschenwürde, Art. 2 freie Entfaltung der Persönlichkeit) führten zu einer grundlegend abweichenden Auffassung über den Schutz ideeller Werte. Der Richter sei nicht mehr an die Entscheidung des Gesetzgebers von 1900 gebunden, die den immateriellen Schadensersatz so einschränkt, dass er selbst bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen entfällt. Ein solcher Ausschluss würde den Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern lassen.
  • Internationale Parallelen: In fast allen Rechtsordnungen, die dem Personenwert eine zentrale Bedeutung beimessen, sei der immaterielle Schadensersatz als adäquate Sanktion anerkannt.
  • Keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit: Die Zulassung von Schmerzensgeld bedeute keinen unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit, da diese auch in anderen Ländern unbeschadet solcher Ansprüche bestehe. Der Senat betonte, die Bedeutung der Pressefreiheit hoch einzuschätzen und eine kleinliche Prüfung abzulehnen. Nur bei klaren Fällen eines schwerwiegenden Übergriffs komme Schmerzensgeld in Betracht. Dann aber erfordere es die Gerechtigkeit, dass die Presse Genugtuung leiste.
  • Richterliche Verantwortung: Der BGH war sich bewusst, dass dem Richter bei der wertenden Prüfung eine hohe Verantwortung zufällt, die Konturen bei ideellen Rechtsverletzungen nicht so scharf wie bei Körper- und Vermögensschäden gezogen werden können. Dies sei aber kein Grund, den vom Grundgesetz geforderten Schutz zu beschneiden.

III. Anwendung auf den konkreten Fall

Der BGH befand, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit des immateriellen Schadensersatzes zutreffend bejaht hatte. Die Klägerin hatte sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die gesamte Reportage bezogen, soweit diese unzulässige Übergriffe enthielt. Die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch seien gegeben:

  • Die Rechtsverletzung war angesichts der Art der Ehrkränkung und der Eingriffe in die Privatsphäre besonders schwerwiegend, auch unter Berücksichtigung der weiten Verbreitung der Zeitschrift.
  • Es lag ein grobes, von den Beklagten zu vertretendes Verschulden vor.
  • Der ideelle Schaden konnte nicht auf andere Weise angemessen wiedergutgemacht werden (die Bemühungen der Klägerin, die Auslieferung zu verhindern, blieben trotz gerichtlicher Anordnung erfolglos). Die Höhe der Entschädigung von 10.000 DM wurde nicht beanstandet.

Bedeutung des Urteils für das heutige Reputationsmanagement

Dieses Urteil ist auch nach über 60 Jahren von herausragender Bedeutung für unsere Arbeit im Reputationsmanagement:

  1. Stärkung des Persönlichkeitsrechts: Es zementiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein umfassend geschütztes Rechtsgut, dessen Verletzung schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann.
  2. Anspruch auf Schmerzensgeld: Es bestätigt und entwickelt den Anspruch auf eine finanzielle Genugtuung für immaterielle Schäden bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dies ist ein entscheidendes Instrument, um Betroffenen zumindest eine Kompensation für erlittenes Unrecht zukommen zu lassen.
  3. Grenzen der Pressefreiheit: Das Urteil zieht klare Grenzen für die Berichterstattung. Die Pressefreiheit ist kein Freibrief für Diffamierung, Schmähkritik oder ungerechtfertigte Eingriffe in die Privatsphäre. Auch das Berichten von Zitaten Dritter entbindet nicht per se von der Verantwortung.
  4. Verantwortlichkeit von Medienunternehmen: Es unterstreicht die Organisations- und Aufsichtspflichten von Verlagen und Medienhäusern. Diese können sich nicht einfach hinter ihren Redakteuren verstecken, sondern müssen für funktionierende Kontrollmechanismen sorgen.
  5. Schutz der Privatsphäre: Die Entscheidung betont den Schutz der Privatsphäre auch bei Personen des öffentlichen Lebens. Nicht jedes Detail des Privatlebens darf zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, insbesondere wenn kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
  6. Relevanz für Online-Bewertungen und soziale Medien: Auch wenn das Urteil aus der Print-Ära stammt, sind seine Grundsätze auf heutige Online-Sachverhalte übertragbar. Negative Bewertungen, falsche Tatsachenbehauptungen in Foren oder rufschädigende Posts in sozialen Medien können ebenso schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen und Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schmerzensgeld auslösen.

Was dieses Urteil für Sie bedeutet – Ihr Anwalt für Reputationsschutz

Wenn Sie Opfer von rufschädigenden Äußerungen, unwahren Tatsachenbehauptungen oder ungerechtfertigten Eingriffen in Ihre Privatsphäre geworden sind – sei es in traditionellen Medien oder im Internet – zeigt dieses Urteil, dass das deutsche Recht Ihnen starke Werkzeuge an die Hand gibt.

Auf Thomas-feil.de und recht-freundlich.de setzen wir uns mit der gleichen Entschlossenheit und juristischen Expertise, die der BGH in diesem Grundsatzurteil an den Tag gelegt hat, für Ihre Rechte ein. Wir analysieren Ihren Fall, prüfen die Erfolgsaussichten und ergreifen die notwendigen Schritte, um Ihre Reputation zu schützen und entstandene Schäden zu kompensieren. Dies kann von der Aufforderung zur Unterlassung über die Forderung nach einer Gegendarstellung bis hin zur Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen reichen.

Fazit: Ein zeitloser Kompass für den Schutz der Persönlichkeit

Das BGH-Urteil VI ZR 55/62 ist mehr als nur ein historisches Dokument. Es ist ein lebendiger Beweis dafür, dass der Schutz der persönlichen Ehre und der Privatsphäre fundamentale Rechtsgüter sind, die auch im Zeitalter der Massenkommunikation und des Internets verteidigt werden können und müssen. Es ermutigt Betroffene, sich gegen rufschädigende Angriffe zur Wehr zu setzen und unterstreicht die Verantwortung derjenigen, die Informationen verbreiten. Für uns als Anwälte im Reputationsmanagement ist es eine stetige Mahnung und zugleich eine Bestätigung unserer wichtigen Aufgabe, die Würde und das Ansehen unserer Mandanten zu schützen.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung, wenn Sie Fragen haben oder unsere Unterstützung benötigen.

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