LG Hamburg, 324 O 217/17: Wo die Grenze zwischen Überspitzung und Schmähkritik liegt

Gericht: Landgericht Hamburg, Pressekammer

Entscheidung: Beschluss vom 11.05.2017, Az. 324 O 217/17 (einstweiliges Verfügungsverfahren)

Verfahrensausgang: Beschwerde eingelegt und im Juni 2017 zurückgenommen; Verfügungsverfahren beendet

Gegenstand: Fernsehsatire, nicht plattformbezogen

Normen: §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG

Kurzfassung

Das Landgericht Hamburg wies den Antrag einer Politikerin auf eine einstweilige Verfügung gegen eine stark herabsetzende Bezeichnung in einer Satiresendung zurück. Tragend war, dass die Äußerung erkennbar satirisch überspitzt war, einen Sachbezug zu einer Aussage der Betroffenen hatte und deshalb weder Formalbeleidigung noch Schmähkritik darstellte. Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus interessant, weil sie den Maßstab beschreibt, an dem sich auch scharf formulierte Bewertungen messen lassen.

Sachverhalt

Eine Politikerin war auf einem Parteitag zur Spitzenkandidatin gewählt worden und hatte in ihrer Rede gefordert, die politische Korrektheit abzuschaffen. Eine Satiresendung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks griff diese Aussage auf; der Moderator bezeichnete die Politikerin im Anschluss an den eingespielten Ausschnitt als „Nazi-Schlampe“. Die Politikerin sah darin eine Formalbeleidigung, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Sender.

Die Entscheidung

Die Pressekammer wies den Antrag zurück.

Kein Sachbezug verloren. Entscheidend war für das Gericht, dass die Äußerung an eine konkrete Aussage der Politikerin anknüpfte. Es ging in der Sache um ihre Forderung, nicht um eine von jedem Anlass losgelöste Herabsetzung ihrer Person. Damit war der Boden für eine Einordnung als Schmähkritik nicht erreicht: Schmähkritik setzt voraus, dass die sachliche Auseinandersetzung vollständig in den Hintergrund tritt.

Erkennbare Satire. Die Sendung ist als Satire angelegt, und die Äußerung fiel in diesem Rahmen. Nach Auffassung des Gerichts versteht der Zuschauer eine solche Zuspitzung nicht als Tatsachenbehauptung. Niemand nimmt an, die genannten Eigenschaften träfen tatsächlich zu. Satire genießt neben der Meinungsfreiheit zusätzlich den Schutz der Kunstfreiheit.

Keine Formalbeleidigung. Die Formalbeleidigung ist eine eigene, engere Kategorie: Sie liegt vor, wenn ein Ausdruck unabhängig von jedem Kontext allein der Herabsetzung dient. Das Gericht verneinte das. Zum zweiten Teil des Ausdrucks hielt es ausdrücklich fest, dass ihm hier kein sexueller Bezug zukam.

Rolle der Betroffenen. Als Person des öffentlichen Interesses, die sich selbst mit einer zugespitzten Forderung in die öffentliche Debatte eingebracht hatte, musste die Politikerin auch überspitzte Kritik hinnehmen. In der Abwägung trat ihr Persönlichkeitsrecht hinter die Meinungs- und Kunstfreiheit zurück.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt, die im Juni 2017 zurückgenommen wurde. Das Verfügungsverfahren war damit beendet.

Einordnung: was das mit Bewertungen zu tun hat

Die Entscheidung betrifft Fernsehsatire, nicht Bewertungsportale. Der Maßstab, den sie beschreibt, ist aber derselbe, der in Löschverfahren über scharf formulierte Bewertungen entscheidet.

In der Praxis wird „Schmähkritik“ häufig als Argument eingesetzt, sobald eine Bewertung grob unfair wirkt. Diese Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürde tatsächlich liegt. Entscheidend ist nicht, wie verletzend eine Äußerung empfunden wird, sondern ob überhaupt noch ein Sachbezug besteht. Solange sich eine Formulierung an einem konkreten Vorgang festmachen lässt, bleibt sie regelmäßig eine zulässige, wenn auch zugespitzte Meinung.

Für bewertete Unternehmen heißt das: Eine Bewertung, die das Vorgesetztenverhalten mit einem harten Schlagwort belegt, ist über die Schmähkritik kaum zu Fall zu bringen. Erfolgversprechender sind die anderen Angriffspunkte, nämlich der fehlende Kunden- oder Beschäftigungskontakt, überprüfbare unwahre Behauptungen oder die Nennung von Personen.

Was das für Sie bedeutet

  1. Schmähkritik ist die Ausnahme. Die Hürde liegt hoch. Auch scharfe, einseitige und unfaire Kritik bleibt in der Regel eine zulässige Meinung.
  2. Auf den Sachbezug prüfen, nicht auf die Schärfe. Die Leitfrage lautet nicht, wie verletzend eine Formulierung ist, sondern ob sie sich noch auf einen konkreten Vorgang bezieht. Fehlt jeder Anknüpfungspunkt, wird die Lage besser.
  3. Den Kontext mitlesen. Eine Äußerung wird nicht isoliert beurteilt, sondern in ihrem Zusammenhang. Das gilt in beide Richtungen und ist bei Bewertungen oft der entscheidende Punkt.
  4. Formalbeleidigung ist etwas anderes. Sie setzt voraus, dass ein Ausdruck unabhängig vom Kontext allein herabsetzt. Diese Kategorie ist eng und trägt selten.
  5. Die eigene Rolle einordnen. Je stärker jemand öffentlich auftritt und sich selbst in eine Auseinandersetzung einbringt, desto mehr muss er hinnehmen. Bei Unternehmen wirkt derselbe Gedanke über die Sozialsphäre.
  6. Den aussichtsreicheren Weg wählen. Bei einer scharf formulierten Bewertung führt der Weg über den fehlenden Kontakt oder über überprüfbare Tatsachenbehauptungen weiter als über die Schmähkritik.

Verwandte Entscheidungen


Wenn Sie einschätzen lassen möchten, ob eine scharf formulierte Bewertung die Grenze zum Rechtswidrigen überschreitet, prüfe ich das kostenlos: Bewertungen löschen lassen.

Schreiben Sie einen Kommentar

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner