Gericht: Landgericht Heidelberg, 2. Zivilkammer
Entscheidung: Urteil vom 18.06.2021, Az. 2 O 78/21
Vorangehend: einstweilige Verfügung vom 25.03.2021, Az. 2 O 78/21
Plattform: Google
Streitwert: 15.000 Euro (Angabe der verfahrensbevollmächtigten Kanzlei; im veröffentlichten Urteilstext nicht genannt)
Selbst erstritten: nein
Kurzfassung
Eine negative Google-Bewertung muss vollständig gelöscht werden, wenn eine einzelne Aussage darin unzulässig ist und sich die übrigen Aussagen nicht von der Sternebewertung trennen lassen. Das Landgericht Heidelberg hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Patientin bestätigt, die einem Zahnarzt vorgeworfen hatte, nicht durchgeführte Behandlungen abzurechnen. Weil diese Behauptung mehrdeutig und unvollständig war, ist sie wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.
Sachverhalt
Eine Patientin war in einer Zahnarztpraxis zu einer Wurzel- beziehungsweise Parodontosebehandlung beraten worden, die der Zahnarzt nicht für indiziert hielt. Sie veröffentlichte daraufhin eine negative Bewertung. Der Zahnarzt erstattete Strafanzeige wegen übler Nachrede; das Verfahren wurde nach § 153 StPO eingestellt. Danach bewertete die Patientin die Praxis erneut, diesmal mit einem von fünf Sternen und einem Kommentar: Sie kritisierte die Strafanzeige, hielt dem Zahnarzt falsche Angaben vor, erwähnte Anwaltskosten und behauptete, er rechne Behandlungen ab, die er nie durchgeführt habe. Der Zahnarzt erwirkte am 25.03.2021 eine einstweilige Verfügung. Gegen diese legte die Patientin Widerspruch ein.
Die Entscheidung
Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und legte der Antragsgegnerin die Kosten auf.
Den Verfügungsgrund bejahte die Kammer ohne Umstände. Eine prominent platzierte negative Bewertung kann finanzielle Einbußen verursachen, und der Antrag war einen Monat nach Kenntnis von der Bewertung eingegangen. Die Dringlichkeit war damit gewahrt.
In der Abwägung überwog das Persönlichkeitsrecht des Zahnarztes die Meinungsfreiheit der Patientin. Tragend war dafür eine einzelne Aussage: der Vorwurf, der Zahnarzt rechne Behandlungen ab, die er nie durchgeführt habe. Diese Behauptung ist nach der Kammer mehrdeutig und unvollständig. Sie ist deshalb wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und verletzt die Berufsehre schwer. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit nicht geschützt.
Der entscheidende Schritt folgt daraus. Die Kammer untersagte nicht nur diese Aussage, sondern die gesamte Bewertung. Die übrigen Äußerungen seien mit der Sternebewertung so verbunden, dass sie sich nicht von ihr trennen lassen. Eine Teiluntersagung hätte das Problem also nicht gelöst.
Unverhältnismäßig ist das Verbot nach Auffassung der Kammer nicht. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, künftig eine Bewertung zu veröffentlichen, in der sie die Tatsachen vollständig angibt. Ihre Meinungsfreiheit wird dadurch nicht unzulässig eingeschränkt, sondern an die Vollständigkeit der Angaben gebunden.
Herangezogen hat die Kammer Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 BGB und für die Kosten § 91 ZPO.
Einordnung
Die Entscheidung gehört zu einer Linie, die Sternebewertung und Text als eine Einheit begreift — mit einer bemerkenswerten Ausnahme beim Kostenrecht.
Für die materielle Prüfung sind beide nicht zu trennen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat das 2025 für eine Arbeitgeberbewertung bestätigt: Sternebewertung und Text bilden eine einheitliche Meinungsäußerung, was dort dazu führte, dass eine Verleumdung von vornherein ausschied (Beschluss vom 16.06.2025, 6 W 6/25 e). Hier wirkt dieselbe Einheit in die andere Richtung: Weil der Text an die Sterne gebunden ist, fällt mit einer unzulässigen Aussage die ganze Bewertung.
Beim Streitwert wird dagegen getrennt. Das Oberlandesgericht Koblenz setzt für eine reine Sternebewertung 5.000 Euro an und für eine Bewertung mit Text 10.000 Euro, weil der Text stärker wahrgenommen wird (Beschluss vom 25.09.2024, 3 W 345/24).
Und die textlose Bewertung bildet den Gegenpol: Steht nur ein Stern ohne jede Begründung, fehlt der Anknüpfungspunkt, den die Heidelberger Kammer hier hatte. Dann verlagert sich die Auseinandersetzung auf die Frage, ob überhaupt ein Behandlungs- oder Kundenkontakt bestand.
Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Reihenfolge: Erst wird nach der angreifbarsten Einzelaussage gesucht, dann wird die Löschung der gesamten Bewertung verlangt.
Was das für Sie bedeutet
- Nach der angreifbarsten Einzelaussage suchen, nicht nach dem Gesamteindruck. Eine unzulässige Behauptung kann genügen, um die ganze Bewertung zu Fall zu bringen. Lesen Sie den Text deshalb Satz für Satz.
- Auf Vollständigkeit prüfen, nicht nur auf Wahrheit. Eine mehrdeutige, unvollständige Tatsachenbehauptung wird wie eine unwahre behandelt. Eine Aussage muss also nicht falsch sein, um angreifbar zu sein — es genügt, dass sie Entscheidendes wegläßt.
- Die Löschung der gesamten Bewertung verlangen, nicht nur einer Passage. Begründen Sie, dass sich die übrigen Aussagen nicht von der Sternebewertung trennen lassen. Ein Antrag, der nur einen Satz angreift, lässt die Bewertung stehen.
- Innerhalb eines Monats handeln. Hier lag zwischen Kenntnis und Antrag ein Monat, und das war unschädlich. Wer länger wartet, riskiert die Dringlichkeit im Verfügungsverfahren.
- Von einer Strafanzeige nichts für die Löschung erwarten. Ein Ermittlungsverfahren prüft nur die strafrechtlichen Aspekte einer Äußerung, nicht ihre zivilrechtliche Zulässigkeit. Gelöscht wird dadurch nichts. In diesem Fall folgte auf die Anzeige sogar eine zweite, deutlich schärfere Bewertung, und das Verfahren wurde eingestellt.
- Die Bewertung dokumentieren, bevor Sie handeln. Screenshot mit Datum und Uhrzeit, sichtbarer Gesamtnote und vollständigem Text. Wird die Bewertung geändert oder ersetzt, ist das Ihre Grundlage.
Aus meiner Praxis
Bei Löschungen erfolgt die Löschung der kompletten Bewertung samt Sternen. Den Weg, den die Heidelberger Kammer gegangen ist, brauche ich dafür nicht in jedem Fall.
Mein Ansatz setzt eine Stufe früher an, nämlich an den Sternen selbst. Auch die Veröffentlichung einer Sternebewertung besagt, dass es eine Geschäftsbeziehung gab oder gibt. Vielfach ist das eine unwahre Tatsachenbehauptung. Schon unter diesem Gesichtspunkt lassen sich Text und Sterne nicht trennen, und zwar unabhängig davon, was im Text steht.
Zu Strafanzeigen rate ich grundsätzlich nicht. Sie führen nicht zur Löschung der negativen Bewertung. Im Ermittlungsverfahren werden nur die strafrechtlichen Aspekte einer Äußerung geprüft, nicht ihre zivilrechtliche Zulässigkeit. Meine Erfahrung ist zudem, dass diese Verfahren vielfach ins Leere gehen oder im Sande verlaufen, insbesondere dann, wenn die bewertende Person mit gefälschten Mailadressen oder mit Einmal-Mailadressen agiert.
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- LG Lübeck, 9 O 59/17: Die 1-Stern-Bewertung ohne Text und ohne Behandlungskontakt
- BGH, VI ZR 34/15: Portal muss beim Bewerter nachfragen und Belege weitergeben
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