OLG Koblenz, 3 W 345/24: 5.000 Euro für Sterne, 10.000 Euro mit Text

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz, 3. Zivilsenat

Entscheidung: Beschluss vom 25.09.2024, Az. 3 W 345/24

Vorinstanz: Landgericht Trier, 13.05.2024, Az. 5 O 349/23

Plattform: Bewertungsportal (Name im veröffentlichten Text geschwärzt)

Fundstelle: NJW-RR 2024, 1448

Kurzfassung

Wer die Löschung einer Bewertung gerichtlich durchsetzen will, kann mit einem Streitwert von 5.000 Euro für eine reine Sternebewertung und 10.000 Euro rechnen, wenn ein Text hinzukommt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Festsetzung des Landgerichts von 2.500 Euro auf 10.000 Euro angehoben und dafür standardisierte Fallgruppen gebildet, die keinen Vortrag zu konkreten Umsatzeinbußen verlangen. Weil es um wirtschaftliche Belange des Unternehmens geht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

Sachverhalt

Ein Busreiseunternehmen wandte sich gegen eine Bewertung auf einem Bewertungsportal und verlangte, deren Veröffentlichung zu unterlassen. Das Landgericht Trier setzte den Streitwert auf 2.500 Euro fest. Dagegen wandte sich eine Partei mit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht Koblenz, das den Wert neu festsetzte.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest.

Der erste Schritt betrifft die Einordnung des Streits. Unterlassungsansprüche gegen Bewertungen sind grundsätzlich nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Stehen aber wirtschaftliche Belange im Mittelpunkt, kann die Sache als vermögensrechtlich einzuordnen sein. Das hat der Senat hier bejaht. Die Folge ist keine Formalität: Der Wert richtet sich dann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, und der Auffangwert des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt nicht zur Anwendung.

Der zweite Schritt ist die Bewertung selbst. Angesichts der Vielzahl solcher Streitfälle hält der Senat eine Orientierung an standardisierten Fallgruppen für sinnvoll. Daraus ergeben sich zwei Werte. Eine reine Sternebewertung ohne Text ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 Euro angemessen erfasst: Sie wirkt sich auf die Gesamtbewertung aus, wird aber weniger wahrgenommen. Kommt ein Textbeitrag üblichen Umfangs hinzu, erhöht sich der Wert im Regelfall auf 10.000 Euro.

Entscheidend für die Praxis ist, was der Senat damit ausdrücklich nicht verlangt: einzelfallbezogenen Vortrag zu Umsatz oder konkreten Einbußen. Wer eine Bewertung angreift, muss seinen wirtschaftlichen Schaden also nicht belegen, um auf diese Werte zu kommen.

Abweichungen bleiben möglich. Der Senat nennt zwei Richtungen: besonders schwerwiegende Bewertungen auf der einen Seite, ein belegter konkreter Umsatzschaden auf der anderen. Hinzu kommt, dass die eigenen Streitwertangaben des Klägers Indizwirkung haben, solange sie nicht grob übersetzt sind — wer zu hoch ansetzt, bindet sich also.

Einordnung

Die Entscheidung steht für eine Rechenweise, die sich von der des Oberlandesgerichts München unterscheidet, und der Unterschied entscheidet darüber, mit welcher Entscheidung man besser argumentiert.

Koblenz arbeitet mit einem Tarif je Bewertung: 5.000 Euro ohne Text, 10.000 Euro mit Text, ohne weiteren Vortrag. Das Oberlandesgericht München rechnet je Bewertung niedriger, nämlich in einer Spanne von 3.000 bis 5.000 Euro für eine herabsetzende Portalbewertung, kommt bei einer Mehrzahl in der Summe aber deutlich höher heraus: Bei zehn Bewertungen setzte es 40.000 Euro fest und erhöhte damit von 5.100 Euro in der ersten Instanz (Beschluss vom 30.12.2020, 18 W 1726/20). Dass die Bewertungen von verschiedenen, untereinander nicht verbundenen Personen stammten, verstärkte dort ihre Wirkung.

Praktisch heißt das: Wer eine einzelne Textbewertung angreift, steht mit der Koblenzer Linie besser. Wer gegen mehrere Bewertungen vorgeht, kommt über München auf den höheren Gesamtwert — was nützt, wenn man den Wert verteidigen will, und schadet, wenn man das Kostenrisiko senken möchte.

Die Unterscheidung zwischen Sternen und Text zieht sich über das Kostenrecht hinaus durch die Rechtsprechung. Das Landgericht Heidelberg hat eine Bewertung vollständig untersagt, weil die übrigen Aussagen mit der Sternebewertung untrennbar verbunden waren. Und das Oberlandesgericht Bamberg behandelt Sternebewertung und Text als eine einheitliche Meinungsäußerung (Beschluss vom 16.06.2025, 6 W 6/25 e). Sterne und Text sind rechtlich eine Einheit — nur beim Streitwert werden sie getrennt bewertet.

Was das für Sie bedeutet

  1. Das Kostenrisiko ausrechnen und die Rechtsschutzversicherung prüfen. 10.000 Euro Streitwert bedeuten über zwei Instanzen ein Risiko im fünfstelligen Bereich. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, verschiebt sich diese Rechnung erheblich. Das ist der erste Punkt, der zu klären ist, nicht der letzte.
  2. Den wirtschaftlichen Schaden nicht beweisen müssen. Nach dieser Entscheidung ist Vortrag zu Umsatzeinbußen für den Streitwert nicht erforderlich. Das erspart Ihnen eine Darlegung, die in der Praxis kaum zu führen ist.
  3. Die erste Festsetzung nicht hinnehmen. Hier wurde aus 2.500 Euro ein Wert von 10.000 Euro. Die Festsetzung ist mit der Beschwerde angreifbar, in beide Richtungen.
  4. Beim eigenen Streitwertvorschlag vorsichtig sein. Ihre eigene Angabe wirkt als Indiz, solange sie nicht grob übersetzt ist. Ein hoch angesetzter Wert in der Antragsschrift kommt später zurück.
  5. Zwischen Sternen und Text unterscheiden. Eine Bewertung ohne Text ist mit dem halben Wert erfasst. Wenn Sie mehrere Bewertungen angreifen, lohnt die Prüfung, welche davon überhaupt Text enthalten.
  6. Die Prüfung des Portals bewerten, nicht nur ihr Ergebnis. Die Beanstandung kostet einen Bruchteil dieser Beträge und ist der erste Weg. Der Prozess wird dort zur ernsthaften Option, wo das Portal gar nicht prüft oder seine Prüfung den rechtlichen Anforderungen nicht entspricht.

Aus meiner Praxis

Gerade bei Google rate ich wiederholt zur Klage. Der Grund liegt nicht im Streitwert, sondern in der Prüfung: Teilweise entsprechen die Prüfungen bei Google den gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen nicht. Teilweise wird überhaupt nicht überprüft, ob eine Geschäftsbeziehung bestand.

Das Kostenrisiko sieht außerdem anders aus, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Dann reduziert es sich erheblich, und die Abwägung zwischen Beanstandung und Klage verschiebt sich deutlich.

Am Ende ist es auch eine kaufmännische Entscheidung. Wie geschäftsschädigend eine negative Bewertung für ein Unternehmen ist, hängt von dessen Lage ab, und diese Frage lässt sich aus dem Streitwert nicht ableiten.

Verwandte Entscheidungen


Ob sich im Einzelfall die Beanstandung oder die Klage lohnt, hängt an diesen Zahlen, an der Prüfung des Portals und daran, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht. Die Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten ist kostenlos, die außergerichtliche Löschung einer Bewertung kostet 190 Euro netto: Bewertungen löschen lassen

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