Identität hinter der Bewertung: Der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG gegen Bewertungsplattformen

Es gibt einen gesetzlichen Weg zur Identität eines anonymen Bewerters – aber er ist enger, als die meisten erwarten. Drei Dinge sollten Sie vorab wissen: Die Auskunft gibt es nur über das Gericht, sie umfasst nur Bestandsdaten, und sie setzt voraus, dass der Inhalt strafbar ist.

Dass eine Bewertung rechtswidrig ist, genügt also nicht. Genau daran scheitern die meisten Anträge – und deshalb lohnt es sich, vorher zu prüfen, ob der Weg in Ihrem Fall überhaupt offensteht.

Was die Norm umfasst – und was nicht

§ 21 TDDDG trägt die Überschrift „Bestandsdaten“, und das ist wörtlich zu nehmen. Es geht um die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung hinterlegt hat.

Umfasst
Der bei der Registrierung angegebene Name
Die hinterlegte Anschrift
Die hinterlegte E-Mail-Adresse
Umfasst nicht
IP-Adressen und andere Nutzungsdaten
Zugangsdaten wie Passwörter
Den Inhalt der Kommunikation des Nutzers mit dem Portal

Daraus folgt eine unbequeme Einschränkung: Die Auskunft bringt nur so viel, wie beim Portal tatsächlich hinterlegt ist – und das muss nicht stimmen. Bei einem Konto, das unter einem Fantasienamen mit einer Wegwerfadresse angelegt wurde, endet der Weg mit dem Beschluss des Gerichts. Eine Verpflichtung des Portals, Angaben zu überprüfen, gibt es nicht.

Nicht zu verwechseln ist das mit § 22 TDDDG. Diese Vorschrift regelt das Auskunftsverfahren gegenüber Behörden – Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, Nachrichtendienste. Für ein betroffenes Unternehmen ist sie kein gangbarer Weg.

Die entscheidende Hürde: strafbar, nicht nur rechtswidrig

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern – und er wird in der Beratung regelmäßig unterschätzt.

Der Anspruch besteht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte, aber nur, wenn die Rechtsverletzung auf rechtswidrigen audiovisuellen Inhalten oder auf Inhalten beruht, die einen Straftatbestand aus dem Katalog des § 21 Abs. 2 TDDDG erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Der Katalog verweist auf eine Reihe von Vorschriften des Strafgesetzbuchs; für Bewertungen kommen vor allem in Betracht:

§ 185 StGB – Beleidigung Die Kundgabe von Missachtung. Erfasst persönliche Herabsetzungen, nicht die harte Kritik an der Sache.
§ 186 StGB – Üble Nachrede Eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit sich nicht erweisen lässt.
§ 187 StGB – Verleumdung Dasselbe, aber wider besseres Wissen. Die schärfste und am schwersten nachzuweisende Variante.

Was das praktisch bedeutet: Eine Bewertung, die zivilrechtlich angreifbar ist, weil der Verfasser nie bei Ihnen beschäftigt war, erfüllt diese Voraussetzung in aller Regel nicht. Sie ist rechtswidrig – aber nicht strafbar. Für die Löschung genügt das, für die Auskunft nicht. Dasselbe gilt für überzogene, unsachliche oder schlicht unfaire Kritik, solange sie die Schwelle zur Beleidigung nicht überschreitet.

Hinzu kommt der Zusatz „und nicht gerechtfertigt sind“. Eine Äußerung, die den Tatbestand erfüllt, kann gleichwohl gerechtfertigt sein – etwa als Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB). Auch das wird im Verfahren geprüft.

Vor einem Antrag steht deshalb eine Einzelprüfung des Wortlauts: Welche Sätze tragen tatsächlich einen Straftatbestand? Fällt diese Prüfung negativ aus, ist der Antrag aussichtslos – und es ist besser, das vorher zu wissen.

Das Verfahren

Die Auskunft wird nicht beim Portal beantragt, sondern vor Gericht. Das Portal darf die Daten ohne gerichtliche Anordnung nicht herausgeben – eine Anfrage an den Support führt deshalb zuverlässig zu nichts.

Vom Antrag bis zur Auskunft

Schritt 1 Antrag beim eigenen Landgericht Der Verletzte beantragt die gerichtliche Anordnung, mit der dem Portal die Auskunft gestattet wird. Zuständig ist das Landgericht – ohne Rücksicht auf den Streitwert und örtlich dort, wo der Verletzte seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Sie müssen also nicht an den Sitz des Portals, sondern können vor Ihrem eigenen Landgericht verhandeln. Es entscheidet die Zivilkammer; für das Verfahren gelten die Vorschriften des FamFG entsprechend. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde statthaft.
Schritt 2 Das Portal wird beteiligt Der Anbieter ist zum Verfahren hinzuzuziehen. Er kann also vortragen – und er darf den betroffenen Nutzer über das Verfahren unterrichten.
Schritt 3 Die Auskunft Erst mit dem Beschluss darf das Portal die Bestandsdaten herausgeben. Was es dann übermittelt, ist das, was gespeichert ist – nicht mehr. Das Gericht entscheidet dabei zugleich über die Verpflichtung zur Auskunft, sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Zulässigkeit beschränkt wird; den weiter gefassten Antrag zu stellen, erspart einen zweiten Schritt.

Die Kosten trägt der Verletzte. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass die Kosten der richterlichen Anordnung bei demjenigen bleiben, der sie beantragt – also bei Ihnen, auch wenn Sie Erfolg haben. Ob sie sich später beim Verfasser zurückholen lassen, ist eine Frage des Anspruchs gegen ihn und hängt davon ab, ob bei ihm etwas zu holen ist. Diese Rechnung sollte vor dem Antrag aufgemacht werden, nicht danach.

Rechnen Sie damit, dass der Verfasser es erfährt. Dass das Portal den Nutzer unterrichten darf, hat eine taktische Folge, die man vorher bedenken sollte: Wer das Verfahren einleitet, verliert in aller Regel das Überraschungsmoment. Steht noch eine Beanstandung derselben Bewertung aus, sollte zuerst sie abgeschlossen werden – das Löschverfahren funktioniert ohne Namen, und ein vorgewarnter Verfasser reagiert anders.

Wenn der Weg nicht offensteht

Für die meisten Fälle gilt: Sie brauchen den Namen gar nicht. Die Löschung einer Bewertung setzt nicht voraus, dass Sie wissen, wer sie geschrieben hat. Entscheidend ist, ob das Portal den Kontakt belegen lassen kann – und wenn nicht, muss die Bewertung entfernt werden, ganz unabhängig von der Identität.

Wie dieses Verfahren abläuft und wann es sich lohnt, zusätzlich gegen die Person selbst vorzugehen, habe ich hier ausführlich beschrieben: Verfasser einer kununu-Bewertung ermitteln. Ist die Identität bekannt, führt der Weg über eine strafbewehrte Unterlassungserklärung: Unterlassungserklärung bei Verleumdung.

Häufige Fragen

Welche Daten bekomme ich über § 21 Abs. 2 TDDDG?

Bestandsdaten – also Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, soweit beim Portal hinterlegt. Keine IP-Adressen und keine sonstigen Nutzungsdaten. Und nur das, was tatsächlich gespeichert ist: Ein Konto mit Fantasienamen und Wegwerfadresse liefert nichts Verwertbares.

Reicht es, dass die Bewertung unwahr ist?

Nein. Der Inhalt muss einen Straftatbestand aus dem Katalog der Vorschrift erfüllen – bei Bewertungen vor allem Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Eine Bewertung, die nur deshalb angreifbar ist, weil kein Kundenkontakt oder Beschäftigungsverhältnis bestand, genügt dafür nicht.

Kann ich die Auskunft direkt beim Portal verlangen?

Nein. Das Portal darf die Daten ohne vorherige gerichtliche Anordnung nicht herausgeben. Der Antrag ist beim Landgericht zu stellen; gegen eine Ablehnung ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Erfährt der Verfasser von dem Verfahren?

Damit ist zu rechnen. Der Anbieter wird am Verfahren beteiligt und darf den betroffenen Nutzer unterrichten. Wer noch ein Löschverfahren zu derselben Bewertung laufen hat, sollte dieses zuerst abschließen.

Brauche ich die Identität, um die Bewertung löschen zu lassen?

Nein. Das Löschverfahren funktioniert ohne sie. Die Identität wird erst wichtig, wenn Sie gegen die Person selbst vorgehen wollen – etwa weil nach jeder Löschung die nächste Bewertung erscheint oder weil Sie Kostenerstattung verlangen.

Prüfen lassen, ob der Weg offensteht

Schicken Sie mir den Link zur Bewertung. Ich sage Ihnen kostenlos, ob der Wortlaut die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet – und damit, ob ein Auskunftsantrag Aussicht hat. In den meisten Fällen lautet die ehrliche Antwort: Sie kommen ohne die Identität schneller ans Ziel.

Rechtsanwalt Thomas Feil · Fachanwalt für IT-Recht, Hannover 0511 47 39 06-0 anwalt@thomas-feil.de

Schreiben Sie einen Kommentar

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner