OLG München, 18 W 839/26: Der Hinweis auf entfernte Bewertungen muss nicht weg

Gericht: Oberlandesgericht München, 18. Zivilsenat (Pressesenat)

Entscheidung: Beschluss vom 21.09.2026, Az. 18 W 839/26 Pre

Vorinstanz: Landgericht, Beschluss vom 29.05.2026, Az. 14 O 659/26 Pre (Nichtabhilfe am 24.07.2026)

Plattform: plattformübergreifend (im Volltext anonymisiert)

Streitwert: 20.000 Euro

Volltext: Bayern.Recht

Kurzfassung

Ein Bewertungsportal darf im Unternehmensprofil darauf hinweisen, dass zwei bis fünf Bewertungen nach Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Das OLG München wies den Eilantrag einer Rechtsanwaltskanzlei gegen diesen Hinweis zurück, weil er sachlich richtig ist und das Transparenzinteresse des Portals und seiner Nutzer überwiegt. Damit bestätigt nach dem OLG Köln ein zweites Oberlandesgericht die Zulässigkeit solcher Entfernungshinweise.

Sachverhalt

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte beim Betreiber eines Bewertungsportals drei Bewertungen beanstandet, jeweils mit der Begründung, sie stammten nicht von Mandanten, sondern von Personen, die ihre Dienste nie in Anspruch genommen hätten. Das Portal löschte die Bewertungen und blendete anschließend im Unterpunkt „Rezensionen“ des Profils einen Hinweis ein: Zwei bis fünf Bewertungen seien aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt worden. Daneben erschien ein Button, über den sich ein Erläuterungsfenster und eine verlinkte Hilfeseite öffnen ließen. Die Kanzlei sah darin eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Der Begriff Diffamierung erwecke den falschen Eindruck, es habe sich um Schmähkritik gehandelt, obwohl die Löschung auf fehlendem Mandantenkontakt beruhte. Außerdem könne der Hinweis den Verdacht wecken, sie gehe auch grundlos gegen negative Bewertungen vor. Das Landgericht wies den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurück, die Kanzlei legte sofortige Beschwerde ein.

Die Entscheidung

Der 18. Zivilsenat wies die Beschwerde zurück und prüfte dabei vier Anspruchsgrundlagen.

Art. 17 DSGVO. Der Senat bejahte zunächst, dass es sich bei dem Hinweis selbst um ein personenbezogenes Datum handelt, das das Portal verarbeitet. Ein Löschungsgrund lag aber nicht vor. Die Angabe ist richtig: Die Kanzlei hatte im fraglichen Zeitraum tatsächlich drei Bewertungen beanstandet, und diese wurden gelöscht. Auch die Einordnung als Beschwerde wegen Diffamierung ist zutreffend, weil die Hilfeseite des Portals diesen Begriff ausdrücklich als Sammelkategorie definiert, die auch das Bestreiten des Kundenkontakts umfasst. Mit dem allgemeinen Sprachgebrauch sei das vereinbar; der Duden führt Diffamierung als Synonym für Herabsetzung oder Abwertung, und eine Bewertung ohne jeden Geschäftskontakt lasse sich ohne Weiteres so bezeichnen.

Offen ließ der Senat ausdrücklich, ob sich aus Art. 17 DSGVO überhaupt ein Unterlassungsanspruch ableiten lässt. Er verwies dazu auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.09.2025 und auf einen abweichenden Hinweis des Kammergerichts vom 10.08.2026. Auf die Frage kam es nicht an, weil die Voraussetzungen ohnehin nicht vorlagen.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Verarbeitung ist gerechtfertigt. Das Portal verfolgt ein berechtigtes Interesse daran, seine Prüf- und Löschpraxis transparent zu machen. Nutzer können die Zahl entfernter Bewertungen ins Verhältnis zur Gesamtzahl setzen und beim Vergleich mehrerer Anbieter berücksichtigen, auf deren Profilen keine Löschungen erfolgt sind. Demgegenüber ist die Kanzlei nur in ihrer beruflichen Tätigkeit und damit in der Sozialsphäre betroffen. Der Hinweis ist neutral formuliert, enthält keine Kritik und wird erst sichtbar, wenn ein Nutzer den Reiter „Rezensionen“ öffnet.

Ein Argument der Antragstellerin wendete der Senat gegen sie. Sie hatte selbst vorgetragen, viele nach Art. 16 DSA gelöschte Bewertungen stammten in Wahrheit von echten Kunden, die lediglich nicht auf Nachfragen reagieren oder anonym bleiben wollen. Genau darauf, so der Senat, mache der Hinweis aufmerksam: auf die Möglichkeit, dass die Gesamtbewertung verzerrt wird, weil rechtmäßige Bewertungen allein mangels Nachweises verschwinden.

§§ 1004, 823 BGB. Der Hinweis ist keine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Einordnung unter den Begriff Diffamierung ist eine Wertung, der Hinweis damit insgesamt eine Meinungsäußerung mit wahrem Tatsachenkern, soweit es um die Zahl der entfernten Bewertungen geht. Die Abwägung fällt aus denselben Gründen zugunsten des Portals aus.

Art. 16 DSA und UWG. Art. 16 DSA regelt das Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Nutzerinhalte. Der Entfernungshinweis stammt aber vom Portal selbst, nicht von einem Nutzer. Ein Verbot, über erfolgte Entfernungen zu informieren, lässt sich dem Digital Services Act nicht entnehmen. Ergänzend verneinte der Senat auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und schloss sich insoweit einem Beschluss des OLG Köln vom 14.07.2026 an.

Einordnung

Es liegen nun drei obergerichtliche Entscheidungen zu denselben Hinweisen vor: der Beschluss des OLG Köln vom 12.06.2026 (15 W 55/26), ein wettbewerbsrechtlicher Beschluss desselben Gerichts vom 14.07.2026 (6 W 50/26) und diese Entscheidung. Alle drei kommen zum selben Ergebnis, und das OLG München stützt sich ausdrücklich auf die Kölner Begründung. Für die Praxis heißt das: Die Zulässigkeit solcher Hinweise ist obergerichtlich gefestigt, auch wenn eine höchstrichterliche Klärung aussteht.

Was das für Sie bedeutet

  1. Rechnen Sie damit, dass eine Löschung sichtbar wird. Erfolgreiche Beschwerden können als Zahl im Profil erscheinen. Das gilt auch dann, wenn Sie den fehlenden Kundenkontakt gerügt haben und nicht etwa eine Beleidigung.
  2. Den Begriff Diffamierung richtig einordnen. Er ist bei diesem Portal eine Sammelkategorie und umfasst ausdrücklich auch das Bestreiten des Kundenkontakts. Das ergibt sich aus der verlinkten Hilfeseite, und darauf stellen beide Oberlandesgerichte ab.
  3. Vor jeder Beschwerde den Rechtsgrund prüfen. Beide Senate halten die Zahl der Löschungen für eine Information, die Nutzer beim Vergleich mit anderen Anbietern heranziehen dürfen. Beanstanden Sie deshalb gezielt Bewertungen, bei denen tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt.
  4. Eigene Dokumentation führen. Halten Sie fest, welche Bewertung Sie wann mit welcher Begründung beanstandet haben und welche entfernt wurde. Auf die Richtigkeit der angezeigten Zahl stellen beide Gerichte maßgeblich ab.
  5. Argumente nicht gegen sich selbst wenden. Der Hinweis darauf, dass auch Bewertungen echter Kunden mangels Nachweises gelöscht werden, hat der Antragstellerin hier geschadet. Er stützt gerade das Transparenzinteresse des Portals.
  6. Sozialsphäre im Blick behalten. Beide Entscheidungen betonen, dass nur die berufliche Tätigkeit betroffen ist. Wer unternehmerisch tätig ist, muss mit Beobachtung rechnen.

Aus meiner Praxis

Solche Entfernungshinweise sehe ich inzwischen regelmäßig, am häufigsten bei Google. Immer mehr Plattformen veröffentlichen Angaben darüber, wie viele Bewertungen entfernt wurden.

Auf die Beratung hat das bislang keine Auswirkung. Die meisten Unternehmen und Mandanten nehmen hin, dass eine Löschung sichtbar wird. Dass sich jemand davon von einer Beanstandung abhalten lässt, beobachte ich nicht.

Das ist bemerkenswert, weil die Gerichte dem Hinweis gerade eine Steuerungswirkung zuschreiben: Nutzer sollen die Zahl der Löschungen beim Vergleich mehrerer Anbieter berücksichtigen können. In der Praxis wiegt für die Betroffenen offenbar schwerer, dass eine rechtswidrige Bewertung verschwindet, als dass ihre Entfernung angezeigt wird.

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